Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0067Ra 2018/03/0068Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer Wertentscheidung ist im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung der Entscheidung dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte (vgl. dazu beispielsweise VwGH 22.12.2011, 2008/07/0123, VwGH 28.1.2010, 2008/07/0033, und VwGH 2.10.2007, 2004/10/0174, jeweils mwN).
Schlagworte
Begründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L23Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020