RS OGH 2024/12/12 2Ob143/19x; 2Ob145/19s; 2Ob218/19a; 2Ob51/20v; 2Ob143/20y; 2Ob141/20d; 2Ob188/20s;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2019
beobachten
merken

Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet, besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0132929">2 Ob 143/19x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 143/19x
    Beisatz: Ein äußerer Zusammenhang wäre nur dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs (das heißt uno actu mit diesem) die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. (T1)
    Beisatz: Für die Herstellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, dh es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. (T2); Veröff: SZ 2019/115
  • RS0132929">2 Ob 145/19s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 145/19s
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0132929">2 Ob 218/19a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 218/19a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unterschrift eines Zeugen auf einem gesonderten losen Blatt. (T3)
  • RS0132929">2 Ob 51/20v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 51/20v
    Beisatz: Hier: Keine äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit einer Heftklammer. (T4)
  • RS0132929">2 Ob 143/20y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 143/20y
    Beis wie T4
  • RS0132929">2 Ob 141/20d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 141/20d
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung der äußeren Urkundeneinheit. (T5)
  • RS0132929">2 Ob 188/20s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 188/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T6)
  • RS0132929">2 Ob 4/21h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 2 Ob 4/21h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird die äußere Urkundeneinheit unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt, ist von einem einheitlichen Testiervorgang auszugehen, der erst mit dieser Herstellung beendet ist. (T7)
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war. (T8)
  • RS0132929">2 Ob 29/22m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2022 2 Ob 29/22m
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Innere Urkundeneinheit verneint. (T9)
  • RS0132929">2 Ob 25/22y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 25/22y
    Beisatz: Hier: Äußere Urkundeneinheit bei Verbindung mit 3 Heftklammern. (T10)
  • RS0132929">2 Ob 239/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 2 Ob 239/22v
    Beisatz wie T4
  • RS0132929">2 Ob 226/22g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 226/22g
    Beisatz: Hier: keine innere Urkundeneinheit mangels jeglichen inhaltsbezogenen Vermerks der Erblasserin auf dem zusätzlichen Blatt. (T11)
    Beisatz: Dadurch, dass die Erblasserin lediglich (auf dem ersten, von ihr unterfertigten Blatt) auf die nachfolgende Unterfertigung durch die Testamentszeugen (auf dem zweiten Blatt) Bezug nimmt bzw diese bestätigt, wird der Zweck der Unterfertigung „auf der Urkunde selbst“, die Identität des Schriftstücks zu beurkunden und Unterschiebungen zu verhindern, nicht sichergestellt. (T12)
  • RS0132929">7 Ob 38/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 38/24z
    vgl
  • RS0132929">2 Ob 197/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.12.2024 2 Ob 197/24w
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132929

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten