TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W144 2220665-1

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W144 2220665-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX ., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Teheran vom 02.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF) ist die Mutter des minderjährigen (mj.) XXXX geb., beide sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 25.01.2018 schriftlich, und am 24.04.2018 persönlich, bei der österreichischen Botschaft in Teheran (im Folgenden: ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX geb. (Bezugsperson, im Folgenden: "BP"), sei, dem im Bundesgebiet mit Erkenntnis des AsylGH vom 20.08.2013, Zahl C14 408965-1/2009/14E, Asyl gewährt worden sei. Die traditionell-muslimische Ehe sei am 15.06.2007 in Daikundi/Afghanistan geschlossen und nachträglich am 20.05.2017 registriert worden. Ihr Kind XXXX sei der gemeinsame Sohn mit der BP.

Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:

* Ausgefülltes Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG

* Ein Konvolut von ungeordneter email-Korrespondenz mit der ÖB zwecks Antragstellung und Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache

* Asylbescheid der Bezugsperson

* Meldezettel und Konventionsreisepass der BP

* Taufschein der BP

* Lohnabrechnung und Mietvertrag der BP

* Geburtsurkunde und Reisepass des BF

Aus dem Asylakt der BP ergibt sich, dass diese nach der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2009 schon erstinstanzlich am 16.02.2009 ausdrücklich angegeben hat, "ledig" zu sein, sowie dass sie bei der Nachfrage nach Verwandten im Heimatland, konkret nach Eltern und Geschwistern sowie auch ausdrücklich Ehepartnern und KINDERN (!) nur die Eltern und Geschwister, nicht aber ein Kind angegeben hat.

Bei der nächsten Einvernahme am 20.02.2009 gab die BP auf die Frage nach Verwandten im Heimatland ebenfalls nur Eltern und Brüder an, von einer Ehegattin und/oder einem Kind der BP war nicht einmal ansatzweise die Rede.

Ebenso hat die BP am 10.09.2009, somit etwa 7 Monate später, ausdrücklich erklärt, dass sie ledig sei. Als Verwandte im Heimatland hat der nunmehr angebliche Ehemann und Vater wieder nur seine Eltern, Brüder und Cousins genannt, eine Ehegattin hat er mit keinem Wort erwähnt.

In weiterer Folge hat die BP auch im Rahmen ihrer Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 12.06.2013 bei der Nachfrage nach Verwandten in Afghanistan weder eine Ehegattin noch ein Kind auch nur ansatzweise erwähnt! Folglich wurde auch im Erkenntnis der BP, mit dem dieser Asyl gewährt wurde, somit im August 2013 ausdrücklich festgestellt, dass die Bezugsperson ledig und kinderlos ist.

In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben vom 30.08.2018 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1-3 Asylbehörden nicht nachgewiesen worden seien und die Einreise des BF auch nicht zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne der EM Erk geboten erscheine, dass die Antragstellerin über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge, dass ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, und dass die Ehe zwischen der BF und der BP nicht bereits vor Einreise der BP bestanden habe. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der Bezugsperson, die diese in ihrem Asylverfahren gemacht habe, widersprechen. Aus diesen Gründen erscheine es nicht wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Schutzstatus gewährt werden würde.

Mit Schreiben vom 02.09.2018 wurde die BF seitens der ÖB aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 erstattete die BF im Wege des Roten-Kreuzes eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die BF die Ehegattin und ihr Kind der leibliche minderjährige Sohn der Bezugsperson seien, welcher im Bundesgebiet der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Antragsteller würden - unter näher ausgeführten Erwägungen - sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 35 Asylbehörden erfüllen. Sollte das BFA an der Vaterschaft der Bezugsperson zum Antragsteller zweifeln werde die Durchführung einer DNA-Analyse angeregt, wobei der BF diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 4 BFAVG über diese Möglichkeit belehrt werden müsste. In der Folge müsste die ÖB organisatorische Hilfestellung zur Durchführung einer DNA-Analyse leisten.

Der Stellungnahme beigeschlossen waren:

* Akkordberichte über das afghanische Eherecht,

* weitere Lohnzettel der Bezugsperson von Jänner bis September 2018,

* der Mietvertrag bezüglich einer Mietwohnung,

* die e-Card der Bezugsperson, sowie

* Hochzeitsfotos von der Feierlichkeit zwischen der Mutter des BF und der Bezugsperson.

In der Folge übermittelte die ÖB am 03.10.2018 die Stellungnahme der BF an das BFA.

Mit Schreiben vom 12.10.2018 teilte das BFA der ÖB mit, dass auch das Parteiengehör keine Neuerungen zutage bringen habe können, die geeignet seien, die Wahrscheinlichkeitsprognose zu beeinträchtigen. Konkret werde ausgeführt, dass bei den vorgelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um authentische Dokumente handle, solche Schriftstücke, nachträglich ausgestellte Heiratsbestätigungen einer Botschaft, können jederzeit auch widerrechtlich erlangt werden und gehe die Behörde von der Richtigkeit von in Österreich ausgestellten Urkunden aus, wonach die Bezugsperson in Österreich vor Einreise in Österreich nicht verheiratet gewesen sei. Da in Afghanistan keine Registrierung der Ehe gerichtlich vorgenommen worden sei, sei auch keine Rechtsgültigkeit nach den dortigen Bestimmungen gegeben. Zudem wäre eine nachträgliche Registrierung einer Ehe zwischen einem Christen und einer Muslimin nach afghanischem Recht auch gar nicht möglich und sei davon auszugehen, dass die Eintragung bei der Botschaft bzw. die dort ausgestellten Bestätigungen nur aufgrund von falschen Angaben vor der Behörde erwirkt worden seien, dazu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen war, dass die Bezugsperson vom muslimischen Glauben abgefallen war. Schließlich seien auch die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylGH nicht erfüllt, so sei insbesondere keine Krankenversicherung vorgelegt worden, und sei eine Mitversicherung von Lebensgefährten erst ab einer mindestens zehnmonatigen Hausgemeinschaft möglich. Zur Berechnung des Einkommens werde ausgeführt, dass nicht sämtliche Belastungen der Bezugsperson wie etwa Heizkosten etc. berücksichtigt worden seien, sodass - sinngemäß - der ins Verdienen gebrachte Betrag zu gering erscheine.

Mit Bescheid vom 02.12.2018, zugestellt am 05.12.2018, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe; die Angaben zur Angehörigeneigenschaft des BF würden Widersprüche beinhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 02.01.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie im Wesentlichen erneut die Einwendungen in der Stellungnahme vom 27.09.2018 aus. Dem Argument der erstinstanzlichen Behörde, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren wiederholt angegeben habe, dass sie ledig sei, entgegnete der BF, dass dies nur mit einem Missverständnis erklärt werden könne, auf die vorgelegten Hochzeitsfotos und ein Hochzeitsvideo werde verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.06.2019 wurde am 01.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.) Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren im Bundesgebiet zu keiner Zeit auch nur ansatzweise eingegeben hat, vor der Einreise nach Österreich verheiratet gewesen zu sein und Kinder zu haben. Ausdrücklich führte die Bezugsperson bei ihrer Erstbefragung im Jahr 2009 ausdrücklich an, dass sie ledig sei und hat sie auch im späteren Verlauf des Verfahrens, etwa in der Einvernahme vor dem Asylgerichtshof bei der Nachfrage nach Verwandten im Heimatland eine Ehegattin oder gar ein leibliches Kind mit keinem Wort erwähnt.

Die BP hat im Bundesgebiet den christlichen Glauben angenommen (Taufschein vom 14.05.2013 der evangel. Pfarrgemeinde XXXX ).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF die Ehegattin der BP ist.

Zum afghanischen Eherecht wird festgestellt, dass grundsätzlich die Registrierung für alle Eheschließungen vorgesehen ist, eine Nicht-Registrierung jedoch keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Ehe hat. Eine registrierte Urkunde hilft dabei, das Bestehen einer Ehe festzustellen. Für strittige Rechtsverhältnisse verlangt somit selbst das afghanische Recht eine Registrierung einer traditionell-muslimischen Ehe. Etwa 80 % der Paare in Afghanistan verfügen lediglich über traditionelle Heiratsurkunden, die nicht offiziell registriert sind. Eine Dokumentation der traditionell-muslimisch geschlossenen Ehe in Papierform etwa durch eine bei einer Zeremonie anwesende Person, welche Details zu den Zeugen sowie die Unterschriften von Ehepartnern und deren Familien festhält, ist ein bloß inoffizielles Dokument, welches die afghanischen Gerichte nicht als Beweis für die Eheschließung anerkennen. Ein offizielles und rechtlich verbindliches Heiratsdokument kann nur erhalten werden, wenn man sich zwecks Registrierung an ein Gericht oder zuständiges Amt wendet.

Eine traditionell-islamische Ehe gilt als aufgelöst, wenn der Ehemann vom islamischen Glauben abfällt.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB.

Die Negativ-Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Ehe zwischen der BF und der BP, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Zum einen daraus, dass die BP in ihrem Verfahren mit keinem Wort angegeben hat, dass sie verheiratet sei und ein Kind habe. Nach menschlichem Ermessen kann geradezu ausgeschlossen werden, dass ein Antragsteller, der im Heimatland Ehegattin und Kind zurücklassen musste, im Gastland nicht angeben würde, dass er Angehörige seiner Kernfamilie zu Hause habe. Die Bezugsperson hat hingegen ausdrücklich gegenteilig angegeben, dass sie ledig sei, sodass nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden muss, dass weder eine Ehe noch Nachkommen vor der Einreise ins Bundesgebiet vorhanden waren. Demgegenüber vermögen die vorgelegten afghanischen Unterlagen nicht zu überzeugen, da das BFA zu Recht ausgesprochen hat, dass derartige Unterlagen im Wege einer afghanischen Botschaft im Ausland wohl leicht zu beschaffen seien. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass fremdländischen Urkunden - im Gegensatz zu inländischen öffentlichen Urkunden wie etwa Einvernahmeprotokolle - nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt. Wenn also wie im vorliegenden Fall massive Widersprüche hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft vorliegen, so kann nicht auf die Richtigkeit der vorgelegten ausländischen Unterlagen vertraut werden.

Der Einwand, dass es sich um ein bloßes Missverständnis handeln müsse, wenn die BP angegeben hat, ledig zu sein, ist erkennbar unrichtig, da die BP wiederholt bei verschiedenen Befragungen zu verschiedenen Zeitenpunkten (über einen Zeitraum von 2009 bis 2013!) diese Angaben erstattet hat. Demgegenüber vermag der bloße Hinweis auf Hochzeitsfotos und ein Hochzeitsvideo nicht zu überzeugen, da eine Verifizierung, welche Personen konkret auf derartigem Bildmaterial zu sehen sind, nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorgenommen werden kann.

Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass das sowohl die behaupteten Altersangaben der BP als auch ihr Kern-Fluchtvorbringen in ihrem Asylverfahren bereits als nicht glaubwürdig qualifiziert worden sind, sodass auch nicht unkritisch darauf vertraut werden kann, dass die späteren Angaben der BP, wonach es sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt hätte, dass sie als ledig und kinderlos im Verfahren geführt worden sei, richtig seien.

Zum anderen ist auszuführen, dass die BF behauptet, im Jahr 2007 traditionell-muslimisch geheiratet zu haben. Eine solche islamische Ehe wäre, wenngleich zum förmlichen Beweis der Ehe auch "innerafghanisch" eine behördliche Registrierung notwendig wäre, in Afghanistan grundsätzlich anerkannt, allerdings selbstverständlich nur so lange der Ehegatte auch Moslem ist - im Falle des nachträglichen Abfalls vom Islam kann ausgeschlossen werden, dass die vormalige Ehe später noch behördlich registriert worden wäre.

Im vorliegenden Fall kann aufgrund massiver Widersprüche bezüglich einer Ehe der BF und der BP nicht festgestellt werden, dass eine solche Ehe vorgelegen hat, sodass der Nachweis einer solchen Ehe jedenfalls einer behördlichen Registrierung durch afghanische Behörden bedürfen würde. Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass selbst bei Wahrunterstellung einer traditionellen-muslimischen Hochzeit im Jahr 2007 die erst später im Jahr 2017 erwirkte behördliche Registrierung der Ehe durch Verschweigen, dass der Ehegatte zwischenzeitig vom Islam abgefallen war, erschlichen worden wäre, was bei den Erwägungen zur Anerkennung der Ehe im Bundesgebiet mit einbezogen werden muss. Wenn nach der Intention des IPR Formvorschriften des Heimatlandes zum Eingehen einer Ehe genügen sollten (-sofern nicht Vorschriften gegen den ordre public verstoßen), dann muss konsequenterweise auch die Verwirklichung von Tatbeständen, die im Heimatland die Beendigung einer solchen Ehe bewirken würden, auf die Anerkennung einer Ehe im Bundesgebiet durchschlagen. Andernfalls käme man zu dem geradezu absurden Ergebnis, dass eine islamische Ehe im Bundesgebiet anerkannt werden würde, obwohl ein Ehepartner gar nicht (mehr) dem Islam angehört.

Die Feststellungen zum afghanischen Eherecht ergeben sich aus den seitens der BF vorgelegten Länderinformationen, konkret Anfragebeantwortung zur Afghanistan von Akkord vom 18.11.2015, zum Thema: "Werden traditionell geschlossene, nicht registrierte Ehen als rechtsgültig anerkannt?".

Die Feststellung, dass eine traditionell islamische Ehe als aufgelöst gilt, wenn der Ehemann vom islamischen Glauben abfällt, ist notorisch, wurde bereits erstinstanzlich vom BFA durch den Hinweis, dass in Afghanistan eine staatliche Registrierung der islamischen Ehe nach der Annahme des christlichen Glaubens durch die BP nicht möglich wäre, in das Verfahren eingebracht und ergibt sich zudem aus diversen Internetberichten, beispielhaft etwa aus einer Analyse zum Thema "Die Apostasie im islamischen Recht" von Dr. Silvia Tellenbach, Quelle: Gesellschaft für Arabisches und islamisches Recht (GAIR) e.V., Kapitel "zivilrechtliche Folgen".

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 16 und 6) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:

Form der Eheschließung:

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX geb., XXXX geb., als Ehegatte der BF genannt.

Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt liegen massive Zweifel daran vor, ob die BF überhaupt jemals eine Ehe mit der Bezugsperson eingegangen ist und ist aufgrund der Angaben der BP vielmehr davon auszugehen, dass eine solche Ehe niemals bestanden hat und auch nicht besteht.

Doch selbst wenn man von einer traditionell-islamischen Eheschließung im Jahr 2007 ausgehen sollte, wäre aufgrund der nachfolgenden Taufe und des Abfalls des Ehegatten vom Islam die Auflösung dieser islamische Ehe eingetreten.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe der BF mit der asylberechtigten BP in Österreich besteht. Damit erweist sich jedoch eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 ASylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 Abs. 1 und 4 AsylG zu versagen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Ehe, Einreisetitel, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2220665.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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