RS OGH 2019/11/27 5Ob131/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
beobachten
merken

Norm

LiegTeilG §3 Abs1

Rechtssatz

Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bzw des einzigen in der Grundbuchseinlage eingetragenen Grundstücks und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das Substitutionsgut und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher (auch insofern) teleologisch zu reduzieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132926

Im RIS seit

31.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten