Norm
LiegTeilG §3 Abs1Rechtssatz
Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bzw des einzigen in der Grundbuchseinlage eingetragenen Grundstücks und deren Löschung ist keine bloße Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung über das Substitutionsgut und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher (auch insofern) teleologisch zu reduzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132926Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021