TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/8 96/08/0051

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, Wiener Straße 36-38, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. Jänner 1996, Zl. Abt. 12/7022/7100 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 28. September 1995 wurde der Bezug (gemeint: die Zuerkennung) der dem Beschwerdeführer gewährten Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31. Mai 1995 bis zum 8. August 1995 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von S 19.572,-- verpflichtet.

Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Ihrer Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG vom 20.4.95 bis 24.5.95 widerrufen. Daher vermindert sich der Rückforderungsbetrag auf S 10.227,--."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31. Mai 1995 bis zum 8. August 1995 sowie, darauf gestützt, die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistung. Zufolge der Zeitraumbezogenheit dieses Abspruches ist nur dieser Zeitraum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Da der angefochtene Bescheid einen Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20. April 1995 bis zum 24. Mai 1995 - somit für einen zur Gänze außerhalb des Bescheidzeitraumes des erstinstanzlichen Bescheides liegenden Zeitraum - verfügt, ist er insoweit wegen Überschreitung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG rechtswidrig (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0231, und vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/08/0163, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die - auf den Widerruf gestützte - Rückforderung gilt nichts anderes.

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1998

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080051.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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