TE Vwgh Beschluss 2019/12/20 Ra 2019/01/0477

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Veröffentlicht am 20.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M A, in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2019, Zl. I413 2172917- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. September 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 2. Juni 2015 hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 3. April 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. September 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 2. Juni 2015 hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 3. April 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Der Revisionswerber brachte dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der das Erkenntnis des BVwG im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte mit Erkenntnis vom 23. September 2019, E 1809/2019-10, aufhob, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen, dh. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedoch ablehnte und die Beschwerde insoweit gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.3 Der Revisionswerber brachte dagegen eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der das Erkenntnis des BVwG im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte mit Erkenntnis vom 23. September 2019, E 1809/2019-10, aufhob, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen, dh. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedoch ablehnte und die Beschwerde insoweit gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Art. 133 Abs. 4 B-VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, "antizipierende" Beweiswürdigung infolge Nichtberücksichtigung von Urkunden zugunsten des Revisionswerbers) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen (vgl. etwa VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird; vgl. weiters aus der - mittlerweile umfänglichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267; 30.9.2019, Ra 2019/20/0458; 29.8.2019, Ra 2019/14/0409; 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; 14.8.2018, Ra 2018/01/0344).5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision (Begründung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision mit lediglich sinngemäßer Wiedergabe des Wortlauts des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, "antizipierende" Beweiswürdigung infolge Nichtberücksichtigung von Urkunden zugunsten des Revisionswerbers) ist nicht geeignet, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuwerfen vergleiche , etwa VwGH 3.5.2019, Ra 2019/01/0149, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird; vergleiche , weiters aus der - mittlerweile umfänglichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ebenfalls vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers abgefasste und eingebrachte Revisionen mit ähnlichem Zulässigkeitsvorbringen zurückgewiesen wurden VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267; 30.9.2019, Ra 2019/20/0458; 29.8.2019, Ra 2019/14/0409; 28.8.2019, Ra 2019/14/0399; 14.8.2018, Ra 2018/01/0344).

8 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010477.L00

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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