TE Lvwg Beschluss 2019/11/28 VGW-151/059/9594/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Entscheidungsdatum

28.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

AVG §9
ABGB §16

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1970, StA: Serbien, Wien, C.-Straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 15.05.2019, Zahl ..., mit welchem gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG idgF iVm § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idgF und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005 idgF zu 1) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 13.02.2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46 Abs. 1 Z. 2)" wieder aufgenommen wurde und dieser Antrag gleichzeitig abgewiesen wurde, da festgestellt worden ist, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt und zu 2) der Antrag vom 06.08.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" abgewiesen wurde,

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs.  1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B e g r ü n d u n g

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 15. Mai 2019, wurde zur Zahl ..., gemäß § 69 Abs. 7 Z 1 und Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG (BGBl. 100/2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG (BGBl. 100/2005) idgF und § 30 Abs. 1 NAG (BGBl. 100/2005) idgF 1) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 13. Februar 2014 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2) wieder aufgenommen und dieser Antrag gleichzeitig abgewiesen, da festgestellt worden ist, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte und 2) der Antrag vom 06. August 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht Wien für den 29. Oktober 2019 wurde dem Verwaltungsgericht Wien durch den Beschwerdeführervertreter fernmündlich mitgeteilt, dass dieser am 09. September 2019 in Wien verstorben sei. Dies wurde durch Vorlage der Sterbeurkunde bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. In Anwendung des § 16 ABGB sind sämtliche natürliche Personen ab deren Lebendgeburt bis zu deren Tod rechtsfähig. Verfahrenshandlungen, welche gegen nicht rechtsfähige Personen gesetzt werden, gehen grundsätzlich ins Leere und stellen Nichtakte dar. Weiters sind öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten in der Regel persönlicher Natur, wobei ein allfälliger Wechsel der Parteistellung im laufenden Verfahren im Falle des Ablebens der antragstellenden Person von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen nicht möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert im gegebenen Zusammenhang etwa, dass die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - einer (antragstellenden) Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch ihren Tod erlischt. Über eine Beschwerde kann somit ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch etwa eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH, 23. September 2009, Zl. 2009/01/0038, VwGH, 28. April 2010, Zl. 2008/19/1161, oder zuletzt etwa VwGH, 13. Februar 2013, Zl. 2013/01/0023).

Somit steht fest, dass durch das Ableben der Beschwerde führenden Partei deren Rechtspersönlichkeit untergegangen ist. Weiters handelt es sich bei der hier verfahrensgegenständlichen Verleihung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz um ein höchstpersönliches Recht, in welches eine Rechtsnachfolge durch dritte Personen nicht möglich ist. Da weiters nach der oben dargestellten Judikatur eine meritorische Entscheidung in derartigen Fällen als unzulässig erscheint, war das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen (vgl. dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 822).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit; Handlungsfähigkeit; Parteifähigkeit; Tod; höchstpersönliche Rechte; Verfahrensfortführung; Rechtsnachfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.059.9594.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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