RS Lvwg 2020/1/9 LVwG-AV-836/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs 3 AWG herbeizuführen (vgl VwGH 2007/07/0035).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Grundwassergefährdung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.836.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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