TE Bvwg Beschluss 2019/7/16 W179 2153039-1

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Veröffentlicht am 16.07.2019
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Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §24
GebAG §30 Abs1
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §36
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §49 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2153039-1/40Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX als nichtamtliche Sachverständige betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. XXXX vom XXXXbeschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche der XXXX als nichtamtliche Sachverständige vom XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit XXXX bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtliche Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Die Sachverständige wurde ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

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XXXX

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XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

2. Mit sachverständigem Gutachten vom XXXX, welches am XXXXbeim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote, ebenso vom XXXX, wie folgt vor:

XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX)

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

3. Mit Schreiben vom XXXX räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zum Gebührenantrag der Sachverständigen binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich zu äußern, was dieser bis zum Ausfertigungsdatum dieses Beschlusses unterließ und sich somit verschwieg.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Soweit nichts anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene - für das gegenständliche Verfahren maßgebliche - Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Soweit die Antragstellerin in ihrer Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

Im gegenständlichen Fall wird in der Gebührennote die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus neurologischer und psychiatrischer Sicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG verrechnet und ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen insgesamt vier weitere von der Antragstellerin in ihrem Gutachten beantwortete Fragenkomplexe (mit Unterfragen), weshalb - aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze - eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von vier weiteren Fragenkomplexen (samt Unterfragen) nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen Testpsychologie in der Höhe von € XXXX nach § 49 Abs 1 Z1 lit e) GebAG ist Folgendes auszuführen:

Die Durchführung psychodiagnostischer Testverfahren ist von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit d und lit e GebAG bezeichneten Leistungskalkül einer psychiatrischen Untersuchung nicht mitumfasst und wird mit deren Tarifansätzen nicht mitabgegolten. Testverfahren sind daher nach § 49 Abs. 1 GebAG gesondert zu vergüten (vgl. OGH vom 06.05.2010, 12Os22/10t bzw. 12Os23/10i).

§ 49 Abs. 1 GebAG normiert: "Wird von einem in den §§ 43 bis 48 erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, so ist sie mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen."

Das durchgeführte psychologische Testverfahren ist somit gemäß § 49 Abs. 1 GebAG mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr nach dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu honorieren (vgl. OLG Linz vom 23.04.2008, 8 Bs72/08g).

Da dem Gutachtensauftrag - nachstehende - umfangreiche Vorbefunde und bestehende Vorgutachten auf sachkundigem hohen, zum Teil höchsten Niveau beigeschlossen waren, ist die Veranschlagung einer Gebühr für das Aktenstudium iHv € XXXX nach § 36 GebAG gerechtfertigt:

XXXX

o XXXX

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o XXXX

o XXXX

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

XXXX

XXXX

XXXX XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Die Sachverständige verzeichnet allerdings Euro XXXX an Gebühren, somit um XXXX weniger. Dazu ist anzumerken: Die Sachverständige hat den Gebührenbetrag iSd § 39 Abs 2 GebAG auf volle Euro abgerundet. Im hier vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre sie allerdings nach § 17 VwGVG iVm § 53a Abs 2 AVG berechtigt gewesen, auf volle 10 Cent aufzurunden, was somit einen Gesamtbetrag an Gebühren von XXXXEuro ergebe.

Da einem Sachverständigen an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden kann, als er verzeichnet, auch wenn ihm ein Irrtum unterlaufen ist (vgl OLG Linz 27.3.1957, Bs 243/57, OLG Wien 2.6.1978, 5 R 78/78), wird daher die Gebühr der Sachverständigen antragsgemäß mit

Euro XXXX)

bestimmt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aktenstudium, ärztlicher Sachverständiger, Gebührenantrag,
Honorarnote, mehrfache Honorierung, Mühewaltung,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2153039.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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