TE Bvwg Beschluss 2019/11/11 W101 2187798-1

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §35
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §26
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W101 2187798-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Istanbul vom 13.11.2017, GZ.: Istanbul-GK/KONS/2747/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018, GZ.:

Istanbul-GK/KONS/2747/2016, beschlossen:

A)

Die o.a. Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben und das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird aufgrund einer Zurückziehung gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 27.10.2016 persönlich bei dem Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: "GK Istanbul") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei in Österreich aufhältig und habe mit Bescheid vom 02.08.2016 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.

Mit Bescheid vom 13.11.2017, GZ.: Istanbul-GK/KONS/2747/2016, verweigerte das GK Istanbul die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG. Begründend führte das GK Istanbul im Wesentlichen aus, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit am 11.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.01.2018, GZ.:

Istanbul-GK/KONS/2747/2016, wies das GK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Am 09.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin dagegen bei dem GK Istanbul einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit Schreiben vom 28.02.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 06.11.2019 hatte die Beschwerdeführerin durch die einschreitende Rechtsvertreterin des Österreichischen Roten Kreuzes die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen. Begründend führte die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben aus, dass die Beschwerdeführerin und die in Österreich lebende Bezugsperson sich mittlerweile scheiden hätten lassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: eine Beschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der oben genannten Zurückziehung vom 06.11.2019 gegenstandslos bzw. einzustellen und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdezurückziehung, ersatzlose
Behebung, Gegenstandslosigkeit, Kassation, Scheidung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2187798.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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