RS OGH 2019/12/10 11Os76/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
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Norm

StPO §76 Abs4
  1. StPO § 76 heute
  2. StPO § 76 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StPO § 76 gültig von 01.01.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  4. StPO § 76 gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. StPO § 76 gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. StPO § 76 gültig von 01.11.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  7. StPO § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  8. StPO § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  9. StPO § 76 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 76 Abs 4 StPO (idF BGBl I 2018/32) regelt die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht, diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen und der Übermittlung keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen.  § 76 Abs 4 StPO will, ähnlich wie § 57 Abs 3 SPG, einerseits klarstellen, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte grundsätzlich berechtigt sind, die von ihnen ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verwenden und einander darüber Auskunft zu erteilen, andererseits aber durch ausdrückliche gesetzliche Determinierung (Z 1 und Z 2) die Übermittlung personenbezogener Daten – unter den zuvor genannten allgemeinen Voraussetzungen – an die dort genannten Behörden und Gerichte nur zu den dort angeführten Zwecken ermöglichen. Außerhalb der in § 76 Abs 4 Z 1 und Z 2 StPO normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten (nur) zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, sei es – lege non distinguente – in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen.Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2018/32) regelt die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht, diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen und der Übermittlung keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen.  Paragraph 76, Absatz 4, StPO will, ähnlich wie Paragraph 57, Absatz 3, SPG, einerseits klarstellen, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte grundsätzlich berechtigt sind, die von ihnen ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verwenden und einander darüber Auskunft zu erteilen, andererseits aber durch ausdrückliche gesetzliche Determinierung (Ziffer eins und Ziffer 2,) die Übermittlung personenbezogener Daten – unter den zuvor genannten allgemeinen Voraussetzungen – an die dort genannten Behörden und Gerichte nur zu den dort angeführten Zwecken ermöglichen. Außerhalb der in Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten (nur) zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, sei es – lege non distinguente – in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0132919">11 Os 76/19i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2019 11 Os 76/19i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132919

Im RIS seit

27.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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