RS Lvwg 2020/1/16 LVwG-S-992/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §33
ASVG §49

Rechtssatz

Jede Zahlung an den Dienstnehmer, die auf Grund eines Dienstverhältnisses aus welchen Gründen immer (ohne Rechtsanspruch) tatsächlich geleistet wird, stellt gemäß § 49 Abs 1 ASVG ein beitragspflichtiges Entgelt dar, sofern nicht eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Abs 3 vorliegt (VwGH 2005/08/0218)). Als Entgelt sind alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (VwGH 1099/73, 3187/51) (Anmerkung 1 zu § 49 Sonntag ((Hrsg)) ASVG 9. Aufl 2018).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Entgelt; Meldepflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.992.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten