TE Bvwg Beschluss 2019/10/23 W165 2196625-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §15b
FPG §2
NAG §54
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W165 2196625-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 30.01.2018, VIS8346, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) gemeinsam mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C zur einmaligen Einreise für einen geplanten Aufenthalt von 90 Tagen mit geplantem Ankunftsdatum im Schengenraum am 29.12.2017. Als Hauptzweck wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als einladende Person wurde der Unionsbürger Muhammad Iqbal KHAN, geb. 10.04.1967, Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, angegeben und angeführt, dass es sich um den Vater des Beschwerdeführers handle. Die Reise und sämtliche Aufenthalts- und Lebenserhaltungskosten würden von der einladenden Person getragen werden. Eine Verpflichtungserklärung sowie diverse Identitätsnachweise des Beschwerdeführers wurden vorgelegt. Aus der Verpflichtungserklärung geht ua hervor, dass der Einladende im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen vom 27.02.2017, ausgestellt vom Magistrat Salzburg, ist und bei zwei näher genannten Firmen mtl. 455,65 bzw. 315,00 Euro, Jahressumme 2017 brutto 9.024,29,--, verdient. Eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers in Großbritannien sei mit Juni 2017 beendet worden.

Aus einem internen Schriftwechsel der Vertretungsbehörde vom 19.12.2017 ergibt sich, dass aufgrund der Legalisierung der Geburtsurkunden bzw der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer grundsätzlich vom Nachweis der Angehörigeneigenschaft ausgegangen werde. Die Kinder seien alle unter 21 Jahre alt. Der Bezugsperson sei eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Jedoch würden die finanziellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch das ausgewiesene Sparguthaben würde demnach in Bälde aufgebraucht sein und die Familie staatliche finanzielle Unterstützung beziehen müssen. Auch sei die rechtmäßige Herkunft des angegebenen Sparguthabens nicht geklärt. Es ist somit nicht vom Vorliegen ausreichender Existenzmittel auszugehen. Die Behörde beabsichtige, die Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme seitens der ÖB Islamabad wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2018 Parteiengehör eingeräumt. Die ÖB Islamabad führte im Vorhalt aus, es bestünden Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, oder er sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis eigener finanzieller Mittel erbracht. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig und es bestünden Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft der finanziellen Mittel. Es seien keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft gewesen. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig. Es bestünden Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft und Verfügbarkeit des Sparguthabens des Einladers. Ein (näher bezeichneter) Reisepass des Beschwerdeführers sei nicht vorgelegt worden.

In einer vom damaligen Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahme vom 26.01.2018 wurde - zusammengefasst - ausgeführt, das o.a. Schreiben der belangten Behörde inhaltlich nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Antragsformular angegeben, als Familienangehörige eines britischen Staatsangehörigen nach Österreich einreisen und anschließend eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG beantragen zu wollen. Der Zweck der Reise sei somit klar und eindeutig dargelegt worden. Unklar sei die Formulierung im genannten Schreiben, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien. Ebenfalls lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen, weshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestünden bzw. welche "vorgelegten Informationen" unglaubwürdig seien. Es werde ersucht, diese Angaben zu konkretisieren, damit darauf konkret erwidert werden könne. Was die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass im Antragsformular die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen bei Familienangehörigen von EWR-Bürgern nicht auszufüllen seien. Die Antragsteller hätten dennoch umfangreiche Angaben dazu erstattet. Die Bezugsperson habe zugunsten der Familienangehörigen eine Verpflichtungserklärung abgegeben, es seien die Einkommensnachweise sowie ein Kontoauszug vorgelegt worden. Die Bezugsperson verfüge über erhebliche Ersparnisse, welche aus deren jahrelanger Erwerbstätigkeit in Großbritannien stammen würden. Die Bezugsperson sei dort zuletzt sieben Jahre lang selbstständig erwerbstätig gewesen. Bei der Kontoeröffnung in Österreich nach Transferierung dieser Ersparnisse habe die Bank die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet und die Herkunft des Geldes überprüft. Die Bezugsperson sei nunmehr in Österreich erwerbstätig, entsprechende Einkommensnachweise (Lohnzettel) seien vorgelegt worden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im NAG-Verfahren zur Berechnung der ausreichenden Unterhaltsmittel für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und ihre Angehörigen die Sozialhilferichtsätze (nunmehr Mindestsicherung) heranzuziehen seien. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Antragstellern um begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Z 11 FPG handle, sodass diese gemäß § 15b FPG einen Anspruch auf Erteilung eines Visums hätten.

Mit Bescheid vom 30.01.2018, zugestellt am 06.02.2018, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: Der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, oder er sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen.

Über die Visaanträge der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers wurde von der ÖB Islamabad gesondert entschieden. Diesbezüglich waren jeweils gesonderte Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und sind jeweils gesonderte Entscheidungen ergangen.

Gegen den den Visumsantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid erhob dieser durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung am 02.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die einladende Person britischer Staatsangehöriger sei und über eine Anmeldebescheinigung verfüge. Die Angehörigen würden eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG beantragen wollen, was nur vom Inland aus möglich sei. Die Bezugsperson habe eine Verpflichtungserklärung für ihre Familienangehörigen abgegeben und auch Einkommensnachweise über ihre Beschäftigungen in Österreich sowie zu ihren Ersparnissen vorgelegt. Gem. Art. 5 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie sei von Familienangehörigen von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visa-VO) oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Gemäß Art. 27 leg cit. würden die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken dürfen. Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und dürfe ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund habe der Gesetzgeber in § 15b FPG normiert, dass begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 (u.a. Ehegatten und Kinder von EWR-Bürgern) ein Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten sowie einen Anspruch auf Erteilung eines Visums hätten. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um die Ehefrau und die leiblichen Kinder der in Österreich lebenden einladenden Person. Diese seien somit Familienangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Der Zweck der beabsichtigten Einreise nach Österreich sei bereits im Antragsformular eindeutig und klar dargelegt worden. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge ihrer Antragstellung eine Vielzahl an Dokumenten vorgelegt, die selbstverständlich alle echt und richtig seien. Am Wahrheitsgehalt welcher Dokumente bzw. welcher "vorgelegten Informationen" die belangte Behörde Zweifel hege, habe sie im Bescheid nicht offengelegt. Der Aufforderung der Beschwerdeführer zur Konkretisierung der Bedenken sei die Behörde nicht gefolgt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer werde durch die einladende Person finanziert, die diesbezüglich vorgelegten Nachweise (insbesondere die Ersparnisse) würden für einen Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer der Visa ausreichen. Auch die Herkunft der finanziellen Mittel sei belegt worden. Im Bescheid seien an der Herkunft der finanziellen Mittel auch keinerlei Bedenken mehr geäußert worden. Auch wenn die belangte Behörde für die Erteilung der Aufenthaltskarten nicht zuständig sei, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der ausreichenden Unterhaltsmittel für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und ihre Angehörigen die Sozialhilferichtsätze heranzuziehen seien. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Visa vorgelegen seien, hätte dem Antrag der Beschwerdeführer entsprochen werden müssen. Der Beschwerde beigefügt war ein Konvolut an (auch bereits im Verfahren) vorgelegten Dokumenten.

Mit Schreiben der ÖB Islambad vom 06.04.2018 wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, die (einzeln angeführten) im Verfahren vorgelegten Unterlagen binnen einer Woche in deutscher Übersetzung wieder vorzulegen.

Am 17.04.2018 wurde dem Verbesserungsauftrag durch die Vorlage der Unterlagen in deutscher Übersetzung entsprochen.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Mit Schreiben vom 22.05.2018, eingelangt beim BVwG am 28.05.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeakt vorgelegt.

Mit Eingabe vom 18.10.2018 wurde die Vollmachtserteilung an die nunmehrigen Rechtsvertreter bekanntgegeben.

Am 01.02.2019 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem verschiedene Unterlagen angeschlossen waren, wie eine aktuelle Strafregisterbescheinigung der Bezugsperson, wonach im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint. Weiters eine Mitteilung des Finanzamtes über die Einrichtung eines Abgabenkontos für die Einkommens- und Umsatzsteuerverrechnung der Bezugsperson, ein aktueller Versicherungsdatenauszug, Bezugsnachweise diverser Erwerbstätigkeiten der Bezugsperson bis Ende 2018, ein Mietvertrag der Bezugsperson. Ergänzend wird im Schriftsatz ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in einer Stadt in Grenznähe zu Afghanistan leben würden, für welchen Distrikt eine partielle Reisewarnung seitens des BMEIA bestünde. Aufgrund dieser Gefahrensituation sei das Leben der Beschwerdeführer in Pakistan gefährdet. Bereits deshalb sei es unabdingbar, den Beschwerdeführern einen Besuch in Österreich zu ermöglichen. Der Einlader verfüge über ein ausreichendes Einkommen und habe Gelder kontinuierlich angespart. Auch habe er bereits ausreichend Wohnraum angemietet. Die Bezugsperson sei seit nunmehr September 2018 selbstständig erwerbstätig, seit September 2017 sei sie bei einer (namentlich genannten) Firma geringfügig beschäftigt sowie als Zeitungszusteller bei einer namentlich genannten Gesellschaft tätig. Die Beschwerdeführer würden ihrer Ausreiseverpflichtung unaufgefordert nachkommen. Es liege nicht im Interesse der Beschwerdeführer, ihren Aufenthalt auf illegale Weise zu verlängern. Konkrete Anhaltspunkte hiefür würden nicht vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geb. XXXX , ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für eine einmalige Einreise im Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen mit dem geplanten Ankunftsdatum im Schengenraum 29.12.2017. Als Reisezweck wurde "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Zum Antragszeitpunkt war der Beschwerdeführer unter 21 Jahre alt und hat das 21. Lebensjahr nach wie vor nicht vollendet.

Als einladende Person wurde der Vater des Beschwerdeführers, ein in Pakistan geborener, britischer Staatsangehöriger, der in Österreich lebt und arbeitet, angeführt. Die einladende Person hat in Österreich seit 10.02.2017 ihren Hauptwohnsitz und geht seither bei mehreren Arbeitgebern einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Bezugsperson besitzt eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt von der Republik Österreich am 27.02.2017. Die Bezugsperson ist strafgerichtlich unbescholten.

Es wird festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen gem. der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) handelt.

Darüber hinaus werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben ich aus dem Akt der ÖB Islamabad, den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdefühers.

Die Erwerbstätigkeit der einladenden Person in Österreich ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.05.2019.

Die Feststellung, dass die einladende Person in Österreich ihren Hauptwohnsitz hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters, dem sich entnehmen lässt, dass die einladende Person in Österreich seit 10.02.2017 aufrecht gemeldet ist. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Einladers beruht auf einem vorgelegten Strafregisterauszug einer LPD.

Dass der Beschwerdeführer der Sohn der Bezugsperson ist, wurde vor dem Hintergrund der vorgelegten Dokumente von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt und ist damit unbestritten.

Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen handelt, ergibt sich aus seiner Familienangehörigeneigenschaft zum Einlader sowie daraus, dass der (nach wie vor nicht 21 Jahre alte) Beschwerdeführer den Visumsantrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt hat.

Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der einladenden Person wird zudem durch die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, ausgestellt am 27.02.2017 von der Republik Österreich, dokumentiert und scheint im IZR auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist

begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte § 15b FPG lautet:

§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.

(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.

Die weiteren die RL 2004/38/EG umsetzenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG (4. Hauptstück) lauten wie folgt:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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1.-in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.-für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

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1.-wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.-eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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1.-Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4.-Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5.-sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)-die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)-die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)-bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

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1.-nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.-nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.-nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.-nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.-nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.-nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.-nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

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1.-Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.-Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.-durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

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1.-zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.-sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.-drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

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1.-sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.-der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.-der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

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1.-nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.-nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

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1.-die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.-die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3.-ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.-es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.-ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

(...)

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Unionsrecht. Die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zur Anwendung, die in Teil III des Handbuchs zum Visakodex (Beschluss der Kommission vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumsanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa) festgelegt sind. Die Freizügigkeitsrichtlinie ist im Hinblick auf den Visakodex als lex specialis anzusehen.

Zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vgl. § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich dessen Vater, ein in Österreich wohnender und arbeitender britischer Staatsbürger, selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet.

Dies ist gegenständlich der Fall. Dem Vater des Beschwerdeführers kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, dh. dieser ist in Österreich gemäß § 51 NAG auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, da er seit 10.02.2017 in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und seither in Österreich erwerbstätig ist, und zwar unabhängig davon, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nämlich die Höhe der Vergütung, das Ausmaß der Arbeitszeit oder die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl im Kommentar zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016, §51, RZ 8f unter Verweis auf EuGH 26.02.1992, C-357/89). Die Judikatur des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff ist umfangreich und ist grundsätzlich von einer weiten Auslegung auszugehen. Bei den Aufzählungen in § 51 Abs. 1 Z 1-3 NAG handelt es sich um alternative Gründe für das Entstehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ("oder"), weswegen - anders als die belangte Behörde offenbar vermeint - nicht zu prüfen ist, ob der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ausreichende Existenzmittel verfügt. Daher hätte die ÖB Islamabad zur Beurteilung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Einladers bzw zur Beurteilung der daran anknüpfenden hier entscheidungswesentlichen Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers handelt, die Finanzen der einladenden Person keiner Überprüfung unterziehen bzw aus dem Prüfergebnis nichts für das Einreiserecht des Beschwerdeführers ableiten dürfen.

Da der Vater des Beschwerdeführers in Österreich sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von seinem Vater Rechte nach der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten kann:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte (...), eigene Verwandte in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz

zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ... insofern

dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Wie ausgeführt, handelt es sich beim Einlader um einen britischen Staatsbürger, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Der Einlader ist der Vater des Beschwerdeführers, welcher diesem nachzieht. Da der Antrag des Beschwerdeführers am 12.12.2017 und damit vor Vollendung seines 21. Lebensjahres gestellt wurde, ist der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 15b FPG zu qualifizieren.

Da der Beschwerdeführer als Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, unterliegt er als pakistanischer Staatsbürger (ohne unionsrechtliche Aufenthaltskarte für Familienangehörige) zwar der Visumpflicht, hat jedoch als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 15b Abs. 1 letzter Satz FPG Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums. Auch verfügt der Beschwerdeführer nach der Aktenlage über einen gültigen Reisepass.

Gründe, die eine Einschränkung des Einreiserechts des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten (etwa eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der Nachweis eines Missbrauchs oder Betrugs) sind nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde auch nicht nachvollziehbar thematisiert.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - so die Voraussetzungen weiterhin vorliegen - das beantragte Visum zu erteilen haben.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltstitel, Einreisetitel, Freizügigkeitsbestätigung,
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2196625.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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