TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/6 W165 2195400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W165 2195400-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2311/2017, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.08.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/1212/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine staatenlose Palästinenserin, brachte am 27.08.2016 elektronisch und am 04.10.2016 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, welchem nach Asylantragstellung am 09.09.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.09.2015, Zl. 1031024106/14951501, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen:

Eine Reisepasskopie der BF, der Asylbescheid der Bezugsperson sowie folgende Kopien in englischer Sprache:

Ein Familienregisterauszug, ausgestellt am 22.08.2016, worin die Bezugsperson und die BF als verheiratet geführt werden (Damascus marriage registry - incident no. 12601; ein Zivilregisterauszug die BF betreffend, ausgestellt am 22.08.2016, worin die BF als verheiratet geführt wird (Damascus marriage registry - incident no. 12601); ein Urteil eines Shariagerichtes vom 31.07.2016, wonach die Ehe der BF mit der Bezugsperson außerhalb des Gerichtes am 04.04.2012 in Damaskus geschlossen worden sei und eine syrische Heiratsurkunde des Zentralstandesamtes Damaskus, ausgestellt am 11.08.2016, wonach die Ehe zwischen der Bezugsperson und der BF aufgrund des vorliegenden Urteils des Shariagerichtes vom 31.07.2016 am 11.08.2016 unter der Nummer 12601 im syrischen Eheregister registriert worden sei (Date of Marriage Contract 04.04.2012).

Im Akt liegt ein Bericht des Dokumentenberaters der österreichischen Botschaft Beirut ein, worin ua darauf hingewiesen wird, dass ein schriftlicher Beweis für eine am 04.04.2012 erfolge Eheschließung (Ehevertrag) nicht vorgelegt worden sei.

Der Einreiseantrag samt Unterlagen und der Bericht des Dokumentenberaters der österreichischen Botschaft Beirut wurden mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 25.10.2016 an das BFA weitergeleitet.

Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 09.09.2014 an, dass sie bislang keine Ehe geschlossen habe. Nach Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, nannte die Bezugsperson ihren verstorbenen Vater, ihre Mutter, fünf Schwestern und einen Bruder (alle Angehörigen jeweils mit ihren Vornamen). Eine Ehegattin wurde nicht angeführt. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2015 gab die Bezugsperson an, dass sie traditionell und standesamtlich verheiratet sei. Auf Vorhalt, bei der Ersteinvernahme angegeben zu haben, ledig zu sein, erklärte die Bezugsperson, dass sie bei der Ersteinvernahme gesagt habe, verheiratet zu sein. Auf weiteren Vorhalt, bei der Ersteinvernahme nach den Personalien ihrer Familienangehörigen im Heimatland befragt, die Personalien der Ehefrau nicht zu Protokoll gegeben bzw. bei der Rückübersetzung nicht korrigieren lassen zu haben, erklärte die Bezugsperson, nur nach ihren Eltern und Geschwistern gefragt worden zu sein und dass das Protokoll nicht vollständig rückübersetzt worden sei. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA zu Protokoll, dass sie am 04.04.2012 traditionell im Hause der Eltern ihrer Ehefrau geheiratet und die Ehe am gleichen Tag beim Standesamt in Yarmouk registrieren habe lassen. Die Heiratsurkunde befinde sich in Syrien und werde binnen 14 Tagen vorgelegt werden.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legte die Bezugsperson eine Kopie der angeblichen Heiratsurkunde vor, in der das Heiratsdatum nicht in Worten ausgeschrieben und die mit keinem Ausstellungsdatum versehen wurde.

Eine Heiratsurkunde im Original wurde von der Bezugsperson nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).

In der dem Schreiben des BFA vom 20.12.2016 angeschlossenen Stellungnahme vom 15.12.2016 wird näher ausgeführt, dass die Bezugsperson bei ihrer Asylantragstellung angegeben habe, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. In ihrer Einvernahme am 10.07.2015 habe die Bezugsperson angegeben, seit 04.04.2012 verheiratet zu sein und habe eine Kopie der angeblichen Heiratsurkunde vorgelegt. Diese Urkunde sei mit verschiedenen Stiften beschrieben worden, das Heiratsdatum sei nicht in Worten ausgeschrieben und sei die Urkunde mit keinem Ausstellungsdatum versehen. Die Bezugsperson habe trotz Aufforderung das Original der Heiratsurkunde nicht vorgelegt. Die von der BF vorgelegten Nachweise (Zivilregisterauszug vom 22.08.2016, Familienregisterauszug vom 22.08.2016, gerichtliche Klage über die Anerkennung der Eheschließung vom 31.07.2016 und Heiratsurkunde vom 11.08.2016) seien alle nachträglich ausgestellt worden. Die Heiratsurkunde vom 04.04.2012 sei von der BF nicht vorgelegt worden. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

Mit Schreiben vom 20.12.2016, zugestellt am 22.12.2016, räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 20.12.2016 bzw. 15.12.2016 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein (Parteiengehör).

Mit E-Mail an die ÖB Damaskus vom 29.12.2016 übermittelte die BF eine undatierte Stellungnahme in englischer Sprache. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass ein Dokument nach syrischem Recht lediglich mit dem Ausstellungsdatum versehen werden könne, selbst wenn sich das im Dokument erwähnte Ereignis bereits zu einem früheren Zeitpunkt ereignet habe. Es sei nicht möglich, ein Dokument mit dem Datum des Ereignisses auszustellen. Sie verfüge tatsächlich nicht über die Heiratsurkunde und den Heiratsvertrag, die am 04.04.2012 ausgestellt worden seien, da das Gericht in Yarmouk, wo ihre Ehe im Jahr 2012 registriert worden sei, abgebrannt sei. Das Originalheiratsdokument sei in ihrem Haus in Yarmouk verblieben, das sie fluchtartig verlassen hätten müssen. Wenn ihr Ehemann in seiner Einvernahme am 10.07.2015 im Widerspruch zu seinen ersten Angaben angegeben habe, verheiratet zu sein, so sei dies auf seinen fluchtbedingten schlechten psychischen Zustand zurückzuführen gewesen. Er habe Angst gehabt, dass das was ihm auf der Flucht widerfahren sei, auch ihr auf einer Flucht zustoßen würde. Als sie dann erfahren hätten, dass sie ihrem Ehemann auch auf dem Luftweg nachfolgen könne, habe ihr Ehemann erklärt, verheiratet zu sein und hätten sie sich um eine Möglichkeit der Erlangung einer Kopie des Heiratsvertrages, um diese Behauptung zu untermauern, bemüht. Ihr Ehemann habe über das Internet einen "agent" ausfindig gemacht, der zugesagt habe, eine Kopie des Heiratsvertrages zu beschaffen. Ihr Ehemann sei erstaunt gewesen, als er von der Behörde in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die erhaltene Kopie gefälscht sei.

Mit Schreiben vom 14.04.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus abermals gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der angeschlossenen Stellungnahme vom 06.04.2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF die Eigenschaft als Familienangehörige im vollen Beweis gemäß § 35 AsylG 2005 nicht erfülle und eine Einreise im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da kein tatsächliches Familienleben bestehe. Im Übrigen wurde auf die bereits erstattete Mitteilung bzw. Stellungnahme verwiesen.

Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 14.08.2017, zugestellt am 21.08.2017, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die bereits ausgehändigte negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 13.09.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFA ohne weitere ersichtliche Erhebungen zur Stellungnahme der BF mit Schreiben vom 29.12.2016 an seiner negativen Prognose festgehalten habe. Die Stellungnahme vom 29.12.2016 werde zum Beschwerdevorbringen erhoben. Wie die BF in ihrer Stellungnahme bereits ausführlich erklärt habe, seien der Bezugsperson zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung gerade erst traumatische Erlebnisse widerfahren. Nachdem diese in ihrem Heimatland politischen Repressionen ausgesetzt gewesen sei, hätte sie zunächst wenig Vertrauen zu den österreichischen Beamtinnen und Beamten gehabt und daher gezögert, den Namen ihrer Ehefrau preiszugeben. Die Bezugsperson habe ihre falschen Angaben berichtigt, sobald ihr die Gelegenheit hiezu gegeben worden sei. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA habe sie wahrheitsgemäß den korrekten Namen und das Geburtsdatum ihrer Ehefrau genannt. Das BFA habe die Angaben im Asylverfahren zur Gänze zu würdigen und mit den vorgelegten Unterlagen in Bezug zu setzen. Auch zum Vorwurf, dass die im Asylverfahren der Bezugsperson vorgelegte Heiratsurkunde als Fälschung erkannt worden sei, habe die BF in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2016 bereits Stellung genommen. So habe sie zunächst erklärt, dass die Bezugsperson einen über das Internet ausfindig gemachten Anwalt ersucht habe, eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde zu beschaffen. Diese hätte durch das Gericht von Yarmouk ausgestellt werden sollen, vor dem die Ehe im Jahr 2012 geschlossen worden sei. Ihr und der Bezugsperson sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dem erhaltenen Dokument um eine Fälschung handle. Nachdem die BF erfahren habe, dass die Urkunde gefälscht sei und das Gericht von Yarmouk nicht mehr zugänglich gewesen sei, habe sie ihre am 04.04.2012 geschlossene Ehe erneut durch ein islamisches Gericht bestätigen lassen. Sowohl aus der gerichtlichen Ehebestätigung als auch aus der Heiratsurkunde gehe eindeutig hervor, dass die BF und die Bezugsperson am 04.04.2012 geheiratet hätten.

Der Beschwerde waren die im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Urkunden in deutscher Übersetzung angeschlossen. Weiters war eine offenkundig mittels Übersetzungsprogrammes hergestellte deutsche Übersetzung der mit E-Mail an die ÖB Damaskus vom 29.12.2016 übermittelten undatierten englischsprachigen Stellungnahme beigefügt. Die eingereichte deutsche Übersetzung ist in schwer lesbarem, keinen durchgehenden Sinngehalt erschließendem Deutsch abgefasst und stimmt mit der englischen Fassung nicht überein. Unter anderem ist die deutsche Übersetzung mit einem Datum versehen. Die englische Fassung ist undatiert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG unter Darstellung des Verfahrensganges als unbegründet ab. Angemerkt wurde, dass die von der BF vorgelegten Zivilregister- und Familienregisterauszüge vom 22.08.2016 und die Heiratsurkunde vom 11.08.2016 einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht standgehalten hätten.

Am 03.01.2018 langte bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, worin begründend auf die Stellungnahme vom 29.12.2016 und auf die Beschwerde vom 13.09.2017 verwiesen wurde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2018, wurde der Vorlageantrag unter Anschluss des Verfahrensaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Ein Nachweis über eine angeblich am 04.04.2012 erfolgte traditionelle Eheschließung der BF mit der Bezugsperson ist nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend die angeblich am 04.04.2012 nach muslimischen Ritus geschlossene Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson wurde weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Bezugsperson legte im Asylverfahren eine Kopie einer gefälschten Heiratsurkunde vor. Die Fälschung der Urkunde wurde nicht bestritten. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung ihres Asylverfahrens zu ihrem Familienstand an, dass sie noch niemals eine Ehe geschlossen habe. In der Einvernahme vor dem BFA gab die Bezugsperson an, mit der BF traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie am 04.04.2012 traditionell im Hause der Eltern ihrer Ehefrau geheiratet habe und die Ehe am gleichen Tag am Standesamt in Yarmouk registriert worden sei. Die BF gab im Einreiseverfahren an, dass die Ehe im Jahr 2012 vor dem Gericht von Yarmouk geschlossen worden und durch das Gericht von Yarmouk im Jahr 2012 registriert worden sei.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG).

Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde "gesendet" werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen

(Vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren laut amtswegig beigeschafftem polizeiliche Erstbefragungsprotokoll und amtswegig beigeschafftem Einvernahmeprotokoll des BFA.

Die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zur Staatendokumentation, Syrien, Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Das BFA geht in seinen Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG davon aus, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei. Eine Heiratsurkunde im Original vom 04.04.2012 sei nicht vorgelegt worden. Die Bezugsperson habe bei ihrer Asylantragstellung angegeben, ledig zu sein. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA habe die Bezugsperson angegeben, seit 04.04.2012 verheiratet zu sein und habe hierzu eine Kopie der angeblichen Heiratsurkunde vorgelegt, die als Fälschung anzusehen sei.

Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und darauf verweisend jüngst in Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019) ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen.

Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie im Folgenden ausgeführt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist:

Eine Heiratsurkunde, die die wie behauptet, bereits am 04.04.2012 geschlossene Ehe nachweisen würde, wurde niemals vorgelegt und zwar weder von der BF im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren.

Dies ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes als damit im Einklang stehend anzusehen, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung im Asylverfahren vom 09.09.2014 - somit noch rund zweieinhalb Jahre nach der angeblich erfolgten Hochzeit - zu ihrem Familienstand dezidiert angegeben hat, dass sie bislang noch keine Ehe geschlossen habe. Dementsprechend hat die Bezugsperson damals nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, zwar nicht weniger als acht Verwandte jeweils mit Vornamen, darunter jedoch keine Ehefrau, namhaft gemacht. Erst in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2015, somit weitere zehn Monate später, will die Bezugsperson nun plötzlich seit mehr als drei Jahren sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sein, indem sie nunmehr zu Protokoll gab, dass sie am 04.04.2012 traditionell im Haus der Eltern ihrer Ehefrau geheiratet habe und die Ehe am gleichen Tag beim Standesamt Yarmouk registriert worden sei. Eine die muslimische Eheschließung dartuende traditionelle Heiratsurkunde (im Original) wurde von der Bezugsperson trotz entsprechender Ankündigung allerdings nicht beigebracht. Es wurde lediglich eine Kopie einer unbestritten gefälschten Heiratsurkunde eingereicht, wobei die Fälschung der Urkunde auch von der BF nicht in Abrede gestellt wurde.

Die BF hat das Verschweigen der Eheschließung durch ihren angeblichen Ehemann mit dessen fluchtbedingter Traumatisierung und damit zu begründen versucht, dass er sie dadurch vor ebenso traumatisierenden Ereignissen auf einer allfälligen Flucht bewahren habe wollen. Erst als die angeblichen Eheleute in Erfahrung gebracht hätten, dass eine Flucht auch auf dem Luftweg möglich wäre, habe sich ihr Ehemann als verheiratet deklariert und seien Bemühungen zur Erlangung einer (Anmerkung: Gefälschten) Heiratsurkunde gesetzt worden.

Diese Darstellung vermag schon insofern nicht zu überzeugen, als ein Asylwerber im Allgemeinen bestrebt ist, seine im Herkunftsstaat verbliebene Ehegattin - sofern bereits vorhanden - zwecks späterer Familienzusammenführung in seinen nunmehrigen Aufenthaltsstaat nachzuholen, sodass keine Veranlassung besteht, eine bestehende Ehe zu verschweigen. Dass die unterlassene Angabe ihrer Heirat mit der BF der damaligen psychischen Verfassung der Bezugsperson geschuldet sein sollte, ist schon insofern nicht glaubwürdig, als die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung klare und zusammenfassende Aussagen getätigt und ihre Fluchtreise im Detail und ohne Erwähnung traumatisierender Ereignisse geschildert hat. Dementsprechend hat die Bezugsperson selbst auch erst gar nicht nach einer Rechtfertigung ihrer "Erinnerungslücke" betreffend ihre Eheschließung gesucht, sondern auf Vorhalt, weshalb sie in ihrer Erstbefragung nicht erwähnt habe, verheiratet zu sein, dem Protokollinhalt widersprechend behauptet, dass sie auch damals gesagt haben will, verheiratet zu sein. Auf weiteren Vorhalt, weshalb sie diesfalls damals nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, nicht auch ihre Ehefrau genannt habe, erklärte die Bezugsperson - wiederum dem Inhalt des Befragungsprotokolls zuwiderlaufend - dass sie nur nach ihren Eltern und Geschwistern gefragt worden sein will. Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, wurde die Bezugsperson allgemein und ohne jegliche Einschränkungen nach Familienangehörigen im Herkunftsland befragt. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wurde eine Ehefrau vielmehr offenkundig und schlichtweg aus dem Grund nicht angeführt, dass die Bezugsperson bereits eingangs der Befragung zu ihrem Familienstand angegeben hatte, dass sie bislang noch gar keine Ehe geschlossen habe.

Im Übrigen besteht ein Widerspruch in den Angaben bezüglich der zwar sowohl von der BF als auch von der Bezugsperson am 04.04.2012 behaupteten Eheschließung insofern, als laut Bezugsperson die Ehe am 04.04.2012 traditionell im Elternhaus der BF geschlossen worden sein soll. Die BF schweigt sich zur Örtlichkeit der Eheschließung zunächst überhaupt aus, führt in ihrer Beschwerdefrist jedoch letztlich an, dass die Ehe vor dem Gericht in Yarmouk geschlossen worden sein soll.

Im Sinne des Gesagten kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es gegenständlich, wie die vorgelegten Urkunden vermitteln wollen und die BF in ihrem Einreiseverfahren und die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren behauptet haben, bereits am 04.04.2012 tatsächlich zu einer traditionellen Eheschließung gekommen ist.

Wenn in der Beschwerdevorentscheidung der Behörde davon die Rede ist, dass die von der BF vorgelegten Dokumente einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht standgehalten hätten, ist anzumerken, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur zwar allgemeine Zweifel an der Beweiskraft vorgelegter Urkunden als solche nicht ausreichend sind, eingereichten Dokumenten die Beweiskraft zu versagen. Verfahrensgegenständlich wurde jedoch (auch) auf andere geeignete Beweismittel, wie Einvernahmen der BF und der Bezugsperson zur Frage der Eheschließung, zurückgegriffen und wurden die Aussagen entsprechend gewürdigt.

Die Vertretungsbehörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt und die BF insbesondere mit der Aussage der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, bislang noch keine Ehe geschlossen zu haben, konfrontiert.

Der Vertretungsbehörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie die Familienangehörigeneigenschaft der BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 im Ergebnis verneint und den Einreiseantrag abgewiesen hat.

Der Vollständigkeithalber sei festgehalten, dass auch § 35 Abs. 5 AsyG 2005 in seiner nunmehr geltenden Fassung, wonach nicht mehr auf das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise der Bezugsperson abgestellt wird, am dargestellten Ergebnis nichts zu ändern vermag.

In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ehe, Einreisetitel, Gültigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2195400.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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