Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §59Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätin MMag. Ginthör und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2019, 1. W202 1406748-2/7E,
2. W202 2140717-2/6E und 3. W202 2216044-1/6E, betreffend Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. W B, und 3. H B), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A II.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt A römisch zwei.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien, alle afghanische Staatsangehörige, sind eine Familie. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei sind Ehegatten, die Drittmitbeteiligte ist deren in Österreich geborene minderjährige Tochter. 2 Der Erstmitbeteiligte stellte am 1. Juli 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 5. August 2010 erkannte ihm der Asylgerichtshof den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Diese wurde insgesamt viermal verlängert, zuletzt bis zum 12. Mai 2018.
3 Die Zweitmitbeteiligte stellte am 17. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 erkannte ihr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine bis zum 12. Mai 2018 befristete Aufenthaltsberechtigung.
4 Am 10. Jänner 2018 stellte die Drittmitbeteiligte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17. Jänner 2018 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12. Mai 2018 erteilt. 5 Am 22. März 2018 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Verlängerung "des subsidiären Schutzes" gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.4 Am 10. Jänner 2018 stellte die Drittmitbeteiligte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 17. Jänner 2018 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12. Mai 2018 erteilt. 5 Am 22. März 2018 beantragten die mitbeteiligten Parteien die Verlängerung "des subsidiären Schutzes" gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
6 Mit Bescheiden vom 7. Februar 2019 erkannte das BFA den mitbeteiligten Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihnen die erteilten Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt II.). Zudem erteilte das BFA keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die mitbeteiligten Parteien Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest (Spruchpunkt VI.). Überdies wies es die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ab (Spruchpunkt VII.).6 Mit Bescheiden vom 7. Februar 2019 erkannte das BFA den mitbeteiligten Parteien den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihnen die erteilten Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erteilte das BFA keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die mitbeteiligten Parteien Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das BFA mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wies es die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
7 Die mitbeteiligten Parteien erhoben Beschwerden. Mit Eingabe vom 25. April 2019 teilten sie zudem mit, dass sie am 6. September 2018 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" beantragt hätten.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Mai 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden statt und behob unter Spruchpunkt A I. die Bescheide des BFA im Umfang ihrer Spruchpunkte I. bis VI. ersatzlos. Zudem verlängerte es unter Spruchpunkt A II. die Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17. Mai 2021. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Mai 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Beschwerden statt und behob unter Spruchpunkt A römisch eins. die Bescheide des BFA im Umfang ihrer Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. ersatzlos. Zudem verlängerte es unter Spruchpunkt A römisch zwei. die Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17. Mai 2021. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
9 Das BVwG legte näher dar, weshalb - entgegen der Ansicht des BFA - den mitbeteiligten Parteien der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen sei. Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) um zwei weitere Jahre zu verlängern. 10 Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision richtet sich gegen Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses. 11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Gültigkeitsdauer im Verlängerungsverfahren erteilter Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte. Es erscheine insbesondere klärungsbedürftig, ob die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren mit Ablauf des in der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung bezeichneten Gültigkeitsdatums, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Verlängerungsentscheidung oder mit dem Zeitpunkt der Genehmigung dieser Entscheidung zu laufen beginne. Nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde habe die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte bei rechtzeitiger Antragstellung ausgehend vom Gültigkeitsdatum der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen. Dementsprechend hätte das BVwG die auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien unter Zugrundelegung des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung und daher lediglich bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 (und nicht bis zum 17. Mai 2021) verlängern dürfen. 12 Es sei jedoch ebenfalls denkbar, dass mangels konkreter gesetzlicher Regelung die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen ebenso wie deren erstmalige Erteilung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt zu erfolgen habe. Dies würde allerdings bedeuten, dass die Festlegung der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigungen nicht - wie vom BVwG fälschlicher Weise angenommen - ausgehend vom Datum der Genehmigung der die Aufenthaltsberechtigungen verlängernden Entscheidung, sondern ausgehend von deren Erlassung zu erfolgen habe.9 Das BVwG legte näher dar, weshalb - entgegen der Ansicht des BFA - den mitbeteiligten Parteien der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen sei. Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) um zwei weitere Jahre zu verlängern. 10 Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision richtet sich gegen Spruchpunkt A römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses. 11 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung der Gültigkeitsdauer im Verlängerungsverfahren erteilter Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte. Es erscheine insbesondere klärungsbedürftig, ob die Gültigkeitsdauer von zwei Jahren mit Ablauf des in der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung bezeichneten Gültigkeitsdatums, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Verlängerungsentscheidung oder mit dem Zeitpunkt der Genehmigung dieser Entscheidung zu laufen beginne. Nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde habe die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte bei rechtzeitiger Antragstellung ausgehend vom Gültigkeitsdatum der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen. Dementsprechend hätte das BVwG die auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltsberechtigungen der mitbeteiligten Parteien unter Zugrundelegung des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigung und daher lediglich bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 (und nicht bis zum 17. Mai 2021) verlängern dürfen. 12 Es sei jedoch ebenfalls denkbar, dass mangels konkreter gesetzlicher Regelung die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen ebenso wie deren erstmalige Erteilung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt zu erfolgen habe. Dies würde allerdings bedeuten, dass die Festlegung der Gültigkeitsdauer der zu verlängernden Aufenthaltsberechtigungen nicht - wie vom BVwG fälschlicher Weise angenommen - ausgehend vom Datum der Genehmigung der die Aufenthaltsberechtigungen verlängernden Entscheidung, sondern ausgehend von deren Erlassung zu erfolgen habe.
13 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig und begründet.
15 Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 815 Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Paragraph 8
in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 59 in der Fassungin der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 59, in der Fassung
BGBl. I Nr. 68/2017), lautet auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,), lautet auszugsweise:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. Paragraph 8,
(...)
(...)
Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 59, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt."Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt."
16 §§ 20 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, §§ 24 und 45 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017), lauten:16 Paragraphen 20, Absatz 2, 24, Absatz eins, und 2 und 45 Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Paragraph 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraphen 24, und 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,), lauten:
"Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. Paragraph 20,
(...)
(...)
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(...)
Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EU'
§ 45. Paragraph 45,
(...)
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."
17 In § 2 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, war bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 133/2016 vorgesehen, dass auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte das Datum einzutragen war, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endete. Mit der zuletzt genannten Novelle entfiel diese Anordnung.17 In Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, war bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2016, vorgesehen, dass auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte das Datum einzutragen war, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 endete. Mit der zuletzt genannten Novelle entfiel diese Anordnung.
18 Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) lautet:18 Artikel 24, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) lautet:
"Artikel 24
Aufenthaltstitel
(...)
19 Das BVwG legte die zweijährige Gültigkeitsdauer der den mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilten verlängerten Aufenthaltsberechtigungen ausgehend von dem Datum der Genehmigung seiner Entscheidung fest. Der im Verlängerungsverfahren auf diese Weise bestimmten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen tritt die Amtsrevision im Ergebnis zu Recht entgegen. Der Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde, wonach die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigungen ausgehend vom Ablauf der in den zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigungen festgelegten Gültigkeitsdauer zu berechnen sei, ist jedoch aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht beizupflichten:
20 Gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 gilt die anlässlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilende Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird über Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Wird der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt, so besteht diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Weitergehende Regelungen zur Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte enthält das AsylG 2005 nicht.20 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 gilt die anlässlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilende Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird über Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Wird der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt, so besteht diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Weitergehende Regelungen zur Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte enthält das AsylG 2005 nicht.
21 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden.21 Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, ist von der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden.
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766).22 Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Hinblick auf einen Antrag auf "Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" festgehalten, dass es sich dabei nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt vergleiche , VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist ein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG verbunden vergleiche , zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766).
23 Zudem gibt der Gesetzgeber mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (siehe ebenfalls VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). 24 Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen. 25 In der vorliegenden Konstellation, in der die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigungen erging, garantierte daher die Festlegung der verlängerten Gültigkeitsdauer ausgehend von der Verlängerungsentscheidung des BVwG einen nahtlosen Anschluss an die (während des anhängigen Verlängerungsverfahrens) fortbestehenden Aufenthaltsberechtigungen,23 Zudem gibt der Gesetzgeber mit der Anordnung des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005, demzufolge die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung, wenn der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, weiter besteht, zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (siehe ebenfalls VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). 24 Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat somit für vorangegangene Zeiträume keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des subsidiär Schutzberechtigten. Selbst im Fall, dass eine rechtskräftige negative Entscheidung über den (rechtzeitig gestellten) Verlängerungsantrag erginge, wäre von dem Fortbestehen der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung auszugehen. 25 In der vorliegenden Konstellation, in der die Verlängerungsentscheidung nach Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsberechtigungen erging, garantierte daher die Festlegung der verlängerten Gültigkeitsdauer ausgehend von der Verlängerungsentscheidung des BVwG einen nahtlosen Anschluss an die (während des anhängigen Verlängerungsverfahrens) fortbestehenden Aufenthaltsberechtigungen,
ohne dass dabei eine Lücke in den den mitbeteiligten Parteien erteilten Berechtigungen entstanden wäre.
26 Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 getroffenen Regelungen sohin maßgeblich von dem - in der Revision der hier anzuwendenden Bestimmung des AsylG 2005 gegenübergestellten - Regelungssystem der §§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 1 NAG sowie des § 59 Abs. 1 und 2 AsylG 2005. Die Bestimmungen des NAG und des § 59 AsylG 2005 ordnen nämlich für den Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht. 27 Darüber hinaus wurde für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter keine Regelung getroffen, die mit den Vorschriften des § 20 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz NAG sowie des (diesbezüglich die Systematik des NAG übernehmenden; vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 50) § 59 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz AsylG 2005 vergleichbar wären. Die soeben genannten Bestimmungen sehen vor, dass die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels (nur dann) mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Dadurch werden u.a. jene Fälle von der Anordnung einer "nahtlosen" Festlegung der Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltstitel ausgeschlossen, in denen bei Erteilung des verlängerten Titels dessen Gültigkeit, würde diese unmittelbar anschließend an den zuletzt erteilten Titel bestimmt werden, unter Umständen bereits abgelaufen wäre oder für den verlängerten Titel nur noch eine relativ kurze Restgültigkeitsdauer verbliebe. Die aufgrund dieser Regelung entstehende "Lücke" in der Kette der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel (die im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Verlängerungsverfahren aufgrund des Fortbestehens der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung schon kraft Gesetzes nicht auftritt) schließen § 20 Abs. 2 letzter Satz NAG sowie § 59 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 durch die Verpflichtung der Behörde, den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen (siehe zu einer solchen Konstellation VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0156).26 Unter diesem Gesichtspunkt unterscheiden sich die in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 getroffenen Regelungen sohin maßgeblich von dem - in der Revision der hier anzuwendenden Bestimmung des AsylG 2005 gegenübergestellten - Regelungssystem der Paragraphen 20, Absatz 2, und 24 Absatz eins, NAG sowie des Paragraph 59, Absatz eins, und 2 AsylG 2005. Die Bestimmungen des NAG und des Paragraph 59, AsylG 2005 ordnen nämlich für den Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages lediglich an, dass der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag rechtmäßig ist, nicht jedoch (so wie dies dem System des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zugrunde gelegt ist), dass der zuvor erteilte Titel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (weiter) besteht. 27 Darüber hinaus wurde für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter keine Regelung getroffen, die mit den Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz NAG sowie des (diesbezüglich die Systematik des NAG übernehmenden; vergleiche , Regierungsvorlage 1803, BlgNR 24. GP, 50) Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz AsylG&n