RS OGH 2019/11/19 3Ob201/19h

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita IVB

Rechtssatz

Das Verfahren, für das ein Prozesskostenvorschuss gewährt werden soll, muss den Unterhaltsberechtigten betreffen. Es ist aber ohne Belang, ob es sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder gegen einen Dritten richtet und um welche Art von Verfahren es sich handelt. Es muss also nicht zwingend ein Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren sein; vielmehr kommen etwa auch die Kosten eines Strafverfahrens in Betracht. Ziel des Prozesskostenvorschusses ist unter anderem die Möglichkeit, Streitfragen unter angemessenen Rahmenbedingungen klären zu können, also auch eine Waffengleichheit zwischen den prozessierenden Ehegatten herzustellen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss die Möglichkeit haben, dem Standpunkt des Gegners mit einem vergleichbaren juristischen Aufwand entgegen zu treten; insoweit sind Unbilligkeiten zu vermeiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ehegattenunterhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132916

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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