TE Vwgh Beschluss 1998/9/10 98/20/0262

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, 1.) über den Antrag des am 25. Jänner 1965 geborenen M A in K, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Mag. Christian Alberer in 3400 Klosterneuburg, Kierlinger Straße 12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und 2.) über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1997, Zl. 4.350.803/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Asyl ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. August 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 8. August 1997 nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 am 8. August 1997 (Beginn der Abholfrist) ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers erfuhr dieser erst am 25. März 1998 im Rahmen einer Akteneinsicht von der Existenz des Berufungsbescheides. Im Akt der Berufungsbehörde erliegt diesbezüglich eine mit 25. März 1998 datierte "Übernahmsbestätigung" des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 5. August 1997.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Beschwerdefrist) bringt der Antragsteller vor, er sei seit Jänner 1997 an einer Adresse in Klosterneuburg aufrecht gemeldet. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Zustellung des anzufechtenden Bescheides an diese Adresse zu verfügen, sodaß er erst anläßlich einer am 25. März 1998 durchgeführten Akteneinsicht bei der belangten Behörde Kenntnis über diesen Bescheid erhalten habe. Durch Versäumung der Beschwerdefrist erleide der Beschwerdeführer einen Rechtsnachteil, welcher nicht wieder gutzumachen sei. Der Beschwerdeführer sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten und es treffe ihn daran kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Verschuldens. Der Beschwerdeführer verfüge über schlechte Deutschkenntnisse, sodaß ihm während der Zeit der Nichtzustellung des gegenständlichen Bescheides zunächst auch nicht bekannt gewesen sei, in welchem Verfahrensstadium sich die Asylsache befinde. Es sei ihm somit auch nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt vom anzufechtenden Bescheid Kenntnis zu erlangen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 findet im Asylverfahren § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes (ZustG) mit der Maßgabe Anwendung, daß ohne vorherigen Zustellversuch die Hinterlegung bei der Behörde selbst erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zum einen zu entnehmen, die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer sei erst durch die am 25. März 1998 im Rahmen einer Akteneinsicht erfolgte Übergabe einer Ausfertigung des Bescheides an diesen erfolgt, zumal ihm an seine Abgabestelle in Klosterneuburg nicht zugestellt worden sei. Dieser Ansicht liegt (implizit) die Annahme zugrunde, die gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 erfolgte Zustellung an den Antragsteller (mit Wirksamkeit vom 8. August 1997) habe keine Rechtswirkungen entfaltet. Bei Zutreffen dieser Behauptung wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerdings zurückzuweisen, weil diesfalls eine (nach Bewilligung der Verfahrenshilfe) rechtzeitig erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorläge. Allerdings erweist sich die Annahme, der Bescheid sei nicht bereits am 8. August 1997 rechtswirksam zugestellt worden, als unzutreffend.

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat zur Voraussetzung, daß die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde und daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/01/0076). Der Antragsteller bringt in seinem Antrag vor, er sei seit Anfang des Jahres 1997 an einer Adresse in Klosterneuburg gemeldet. Daß er diese (neue) Abgabestelle der belangten Behörde gegenüber bekanntgegeben hätte, wird von ihm nicht behauptet und geht auch aus den vorgelegten Aktenunterlagen nicht hervor. Der Beschwerdeführer hatte es somit unter Mißachtung der sich aus § 8 Abs. 1 ZustG ergebenden Verpflichtung unterlassen, die Änderung seiner Abgabenstelle der belangten Behörde mitzuteilen. Die belangte Behörde hatte - bevor sie gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde selbst verfügte - am 20. Juni 1997 eine Anfrage an das Zentralmeldeamt bei der Bundespolizeidirektion Wien gerichtet und am 22. Juli 1997 eine telefonische Auskunft beim Evangelischen Flüchtlingsheim in Traiskirchen (das war die letzte der Behörde bekannte Abgabestelle des Beschwerdeführers) eingeholt. Diese Versuche, die (neue) Abgabestelle des Antragstellers auszuforschen, verliefen ohne Ergebnis. Durch diese Ermittlungsschritte hat die Behörde ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen über die Abgabestelle des Antragstellers Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. April 1997, Zlen. 95/01/0551, 96/01/0287, sowie vom 18. September 1997, Zlen. 97/20/0040, 0041, 0584). Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß die Abgabestelle des Antragstellers nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, und den angefochtenen Bescheid zulässigerweise gemäß § 19 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 ZustG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde selbst hinterlegen. Die auf diese Weise hinterlegte Sendung galt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (8. August 1997), als zugestellt.

Insoweit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen und dieses Ereignis liege in seinen schlechten Deutschkenntnissen begründet sowie darin, daß er sich in Unkenntnis über das aktuelle Verfahrensstadium seiner Asylsache befunden hätte, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 1995, Zl. 94/19/0518, sowie vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/20/0409). Auch die mangelnde Kenntnis von einer Zustellung gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1991 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 ZustG stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (vgl. den obzitierten hg. Beschluß vom 18. September 1997). Vielmehr ist es dem Asylwerber zumutbar, sich um den Fortgang des über seinen Asylantrag eingeleiteten Verfahrens zu kümmern und entsprechenden Kontakt mit den Asylbehörden wahrzunehmen (vgl. dazu auch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1994, Slg. Nr. 13.878).

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte daher nicht stattgegeben werden.

Gleichzeitig war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist (Hinterlegung des angefochtenen Bescheides am 8. August 1997, Einbringung des Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung der Beschwerde am 7. April 1998) zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 10. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200262.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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