TE Bvwg Beschluss 2019/10/24 W196 1265228-2

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §94 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W196 1265228-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 750779000-180272676, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4. B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2006 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Zu seinem Antrag vom 13.05.2016 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG wurde ihm am selben Tag ein solcher mit Gültigkeit bis zum 12.05.2021 ausgestellt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer dieser Konventionspass gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 93 Abs. 1 Z 1 iVm. § 92 Abs. 1 Z 4 FPG entzogen und ausgesprochen, dass er gemäß § 93 Abs. 2 FPG das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs.2 VwGVG aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde der Entzug des Konventionspasses mit der Verurteilung des Beschwerdeführers in Ungarn mit Urteil des Szegeder Gerichtshofes vom 12.01.2016 wegen "Schleuserei" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 06.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionspass durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde abgenommen.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 750779000-180272676, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 25.09.2018 zugestellt und erwuchs am 24.10.2018 in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Zu A)

Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 750779000-180272676, wurde dem Beschwerdeführer am 19.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete die Beschwerdefrist am 17.05.2018.

Am 12.06.2018 wurde gemeinsam mit einem Wiedereinsetzungsantrag eine Beschwerde elektronisch übermittelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dieser ist am 23.10.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerde vom 12.06.2018 ist somit verspätet eingebracht worden und gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Verfristung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W196.1265228.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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