TE Vfgh Erkenntnis 2007/9/24 B539/07

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Vorstand des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Sonderfall "Langfristige unveränderbare Pacht von Flächen" abgelehnt und Zahlungsansprüche in einer bestimmten Höhe festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab. Er begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß §7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004, (im Folgenden: BP-VO) unter anderem eine Voraussetzung für die Anerkennung dieses Sonderfalls sei, dass die Pachtverträge vergebührt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte in seinem Antrag auf Anerkennung als Sonderfall mehrere Grundstücke angeführt und vier Pachtverträge beigelegt, die Vergebührung der Pachtverträge jedoch nicht nachgewiesen.römisch eins. 1. Der Vorstand des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Sonderfall "Langfristige unveränderbare Pacht von Flächen" abgelehnt und Zahlungsansprüche in einer bestimmten Höhe festgesetzt. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab. Er begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß §7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,, (im Folgenden: BP-VO) unter anderem eine Voraussetzung für die Anerkennung dieses Sonderfalls sei, dass die Pachtverträge vergebührt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte in seinem Antrag auf Anerkennung als Sonderfall mehrere Grundstücke angeführt und vier Pachtverträge beigelegt, die Vergebührung der Pachtverträge jedoch nicht nachgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendungen einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und u.a. angeregt wird, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und die gesamte BP-VO idF BGBl. II 336/2004 als gesetzwidrig aufzuheben. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendungen einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und u.a. angeregt wird, ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und die gesamte BP-VO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 336 aus 2004, als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G21/07, V20/07, die BP-VO in ihrer Stammfassung BGBl. II 336/2004 zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2007, G21/07, V20/07, die BP-VO in ihrer Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 336 aus 2004, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Der Antrag wurde bereits im Jahr 2005 gestellt. Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Der Antrag wurde bereits im Jahr 2005 gestellt.

3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 11. Juni 2007. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 6. April 2007 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Hiebei wird zu beurteilen sein, ob die mit der Aufhebung der BP-VO entstehende Rechtslücke allenfalls durch gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ausgefüllt werden kann.

Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch drei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die zusätzlich verzeichneten Kopierkosten waren nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B539.2007

Dokumentnummer

JFT_09929076_07B00539_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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