TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/23 VGW-211/026/7998/2019/VOR

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Veröffentlicht am 23.12.2019
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Entscheidungsdatum

23.12.2019

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10
VwGVG §25 Abs7
VwGVG §54 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund der Vorstellung vom 14.06.2019 über die Beschwerde der A. Privatstiftung, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 27.06.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 30.05.2018, Zl. ..., mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-straße gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen,

zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 30.05.2018, Zl. ..., wurde den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-straße gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) der Auftrag erteilt, binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die ohne Erwirken einer Baubewilligung auf dem Triebwerksraum errichtete Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen abzutragen und die durch die Montage dieser Klimaanlage hergestellten Löcher/Öffnungen - Durchführungen u. ä. konsensgemäß verschließen zu lassen.

Dagegen brachte die A. Privatstiftung, welche zu 312/4823 Anteilen Miteigentümerin an der gegenständlichen Liegenschaft ist, fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte darin aus wie folgt:

„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Diesbezüglich führen wir wie folgt aus:

Das im gegenständlichen Fall erforderliche, nachträgliche Bauansuchen samt den erforderlichen Amtssachverständigengutachten und notwendigen Unterlagen ist kurz vor Fertigstellung und wird binnen einer Woche eingereicht. Betreffend dieses nachträgliche Bauansuchen, insbesondere bezüglich der Amtssachverständigen, waren wir allerdings in regelmäßigem Kontakt mit dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, weshalb dieses Bestreben unseres Wissens nach amtsbekannt war. Angesichts des laufenden Kontakts und Informationsaustausches betreffend dieses Bauansuchen mit der Magistratsabteilung 37 erging der erlassene Bescheid unerwartet und überraschend.

Es war uns auch nicht bewusst, wie viel Zeit wir zur Fertigstellung dieser Unterlagen noch aufwenden dürfen, da uns keine Frist bekannt war. Festgehalten wird, dass wir der Auffassung waren, dass unsere Gespräche mit der Magistratsabteilung 37 ausreichend seien, um einen Abbruch zu verhindern. Die genehmigungsfähigen Einreichunterlagen liegen seit Dezember 2017 vor, seither bemühen wir uns um die vollständige Erlangung der Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer. Es war uns nicht bewusst, dass wir die zu dieser vollständigen Erlangung der Zustimmung aller Miteigentümer notwendige Zeit nicht abwarten dürfen.

Festgehalten wird weiteres, dass gemäß § 129 Abs. 10 Wiener Bauordnung ein Primat betreffend Verbesserungen gegenüber Abbruch/Abriss vorsieht. Betreffend Abweichungen von der Bauvorschrift sind somit nachträglich entsprechende Ansuchen zu stellen. Diesbezüglich ist keine Frist vorgemerkt und ein rasches Handeln nur bei Gefahr in Verzug erforderlich. In diesem Zusammenhang wird daher ausgeführt, dass im konkreten Fall eine Verbesserung – nachträgliches Bauansuchen - bereits im Gange ist, keine Gefahr in Verzug gegeben ist, und uns deshalb die Möglichkeit, dieses nachträgliche Bauansuchen zu stellen, gewährt werden muss.

In jedem Fall weisen wir nochmals darauf hin, dass ein nachträgliches Bauansuchen binnen offener Beschwerdefrist eingereicht wird.

Beweis:    Einvernahme Dr. D. A., pA …, E.

            als Zeuge

            E-Mail Korrespondenz

            Weitere Beweise vorbehalten

Aus diesen Gründen stellen wir den

ANTRAG

1.   Den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ... - Bauinspektion vom 30.05.2018, ..., vollinhaltlich aufzuheben.

2.   In eventu, den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ... - Bauinspektion vom 30.05.2018, ..., dahingehend abzuändern, dass uns eine Nachfrist von 1 Monat für die Einreichung des nachträglichen Bauansuchens gewährt wird.

3.   Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Bei der aufgrund einer Anzeige wegen Lärmbelästigung durchgeführten örtlichen Erhebung am 08.11.2017 wurde festgestellt, dass auf dem Triebwerksraum des Gebäudes auf der Liegenschaft Wien, B.-straße eine Klimaanlage errichtet wurde, ohne die hierfür erforderliche Baubewilligung erwirkt zu haben.

Dieser Umstand wurde den Eigentümern der Liegenschaft mit Vorhalt vom 10.11.2017 zur Kenntnis gebracht und für den Fall, dass im weiteren Verfahren keine neuen Tatsachen hervorkommen, die Erlassung eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien in Aussicht gestellt. Außerdem wurde den Eigentümern der Liegenschaft die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

In einer Stellungnahme vom 11.12.2017 führte Herr Dr. D. A. dazu Folgendes aus:

„Es wurden bei einer seit 2003 bestehenden Anlage die Kältemaschine und der Rückkühler getauscht. Die Anlage wurde gemeinsam mit weiteren Anlagen im Zuge des gesamten Dachgeschoßausbaus in der B.-straße errichtet. Wir sind im guten Glauben vorgegangen, dass es sich um die Sanierung einer genehmigten Anlage handelt: Es liegt ein Fertigstellungsbescheid vor, in unseren Akten finden wir auch die vorbereiteten Einreichunterlagen aus 2003 (mit Aufstellung von Rückkühler und Kältemaschine über Dach), Zustimmungen der Eigentümer, Aktenvermerke über Behördenvorgespräche. Durch Nachforschung im Bauakt und nicht zuletzt aus unserem Gespräch hat sich ergeben, dass die Einreichung der Klimageräte aus welchen nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auch immer den offiziellen Weg zur Behörde offensichtlich nicht gefunden hat, eine Bewilligung nicht erfolgt ist und der Fertigstellungsbescheid die Klimageräte nicht berücksichtigt.

Wir möchten diesen Zustand so schnell als möglich sanieren und haben bereits die notwendigen Vorbereitungen getroffen.

Der Stand der Dinge:

Die nachträgliche Einreichung der irrtümlich genehmigt geglaubten Klimageräte für Top ... in der B.-straße wurde umgehend fertig gestellt und mit der Behörde (MA 37, Herr DI F.) vorbesprochen. Alle Unterlagen, auch das positive Gutachten des Sachverständigen Mag. G. liegen vor. Die Anlagen scheinen genehmigungsfähig. In diesem Sinne hat DI F. von einer Vorprüfung, weil de facto unnötig, abgeraten.

Es fehlt nur die Zustimmungserklärung aller Miteigentümer. Bei der Eigentümerversammlung am 6. Dezember waren leider nur Wenige anwesend. Die Zustimmung des Mehrheitseigentümers, die H. Wien, wird voraussichtlich kein Problem sein, sie legt aber natürlich Wert darauf, dass ein allgemeiner Konsens erzielt wird. Es wird daher notwendig sein, die Zustimmung Aller einzeln einzuholen, möglicherweise in Einzelfällen gerichtlich ersetzen zu lassen. Dies erfordert eine gewisse Zeit.“

In der Folge erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid vom 30.05.2018, Zl. ..., wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.06.2018 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhob.

Mit Schreiben vom 02.07.2018 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien den behördlichen Verwaltungsakt und die eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung vor.

In weiterer Folge ersuchte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 17.08.2018 die Magistratsabteilung 37 um Stellungnahme, ob (wie in der Beschwerde behauptet) ein Ansuchen um Baubewilligung eingereicht wurde, bzw. ob bereits eine Baubewilligung erteilt wurde. In dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 30.08.2018 erläuterte die Magistratsabteilung 37, dass zwar ein Ansuchen um Baubewilligung am 29.06.2018 eingereicht, dieses jedoch mit Bescheid vom 10.08.2018, Zl. ..., zurückgewiesen wurde.

Im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht Wien am 04.10.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag an das Bezirksgericht ... auf Zustimmung, die vorhandenen Zustimmungserklärungen, einen Grundbuchsauszug der gegenständlichen Liegenschaft vom 03.10.2018, die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.08.2018 sowie die Kurzfassung der Einreichunterlagen vor. Weiters gab er zu Protokoll, dass aufgrund eines Einreichplanes aus dem Jahr 2003 davon ausgegangen worden sei, dass das bestehende Klimagerät baubehördlich bewilligt worden wäre. Dieser Einreichplan wäre jedoch durch die MA 37 nicht bewilligt worden bzw. sei nicht bei der MA 37 eingelangt. Derzeit lägen 86 % der Zustimmungen der Eigentümer vor. Das Klimagerät sei, wie auf den Fotos des Behördenaktes ersichtlich, mittlerweile mittels Paneelen „eingehaust“ worden. Es sei somit optisch nicht mehr ersichtlich; außerdem läge zusätzlich ein Schallschutz vor. Das bestehende Klimagerät sei ca. 2016 bis 2017 verbessert und ortsverändert worden.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Magistratsabteilung 37 um Stellungnahme, ob inzwischen für die verfahrensgegenständliche Klimaanlage eine Baubewilligung erteilt wurde. Dies wurde mit Schreiben der MA 37 vom 11.02.2019 verneint und mitgeteilt, dass hinsichtlich des ergangenen Zurückweisungsbescheides vom 10.08.2018 Beschwerde erhoben worden und das diesbezügliche Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien anhängig sei. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Verfahren zur Zl. VGW-111/005/ 11968/2018 in der Zwischenzeit bereits mit Erkenntnis vom 25.02.2019 erledigt wurde, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Anschließend bestätigte das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 29.05.2019, Zl. VGW-211/026/RP23/ 8616/2018-11, den angefochtenen Bescheid und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2019 Vorstellung ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die gegenständliche Rechtssache ursprünglich von der Gerichtsabteilung 026 (Landesrechtspfleger RP26, Ing. Orsolits) des Verwaltungsgerichtes Wien geführt wurde. Genannter Rechtspfleger habe auch die mündliche Verhandlung am 04.10.2018 durchgeführt; anschließend sei die gegenständliche Beschwerdesache der Landesrechtspflegerin RP23 zugewiesen worden.

Diese Vorgangsweise verstoße gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG (verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) sowie auch Art. 135a B-VG, Art. 135 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG. Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit von Gerichten und den dort tätigen Richtern, aber auch Rechtspflegern sei die Verpflichtung der festen Geschäftsverteilung zu berücksichtigen. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Problematik des Aufgabenbereiches und der Zuständigkeit der Landesrechtspfleger im Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) auseinandergesetzt. Demnach sei im Rahmen der festen Geschäftsverteilung grundsätzlich jeder Rechtspfleger einem bestimmten Richter zuzuordnen; eine Vorstellung gehe nur an diesen. In Sachen „Zuständigkeit - Verfahren“ bilden sohin das Mitglied des Verwaltungsgerichtes und der zugewiesene Rechtspfleger eine Einheit. Es sei nicht möglich, dass durch einseitige Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes einem Rechtspfleger eine Beschwerdesache abgenommen und einem anderen Rechtspfleger zugewiesen werde. Dadurch werde das Prinzip der festen Geschäftsverteilung unterlaufen, weswegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem zuständigen Richter verletzt werde, wie im gegenständlichen Fall die Zuweisung der Beschwerdesache an die Rechtspflegerin RP23, Ing. Zant. Es entspreche weiters den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen des VwGVG in Verbindung mit Art. 6 EMRK, dass grundsätzlich jener Richter (dies gelte auch für Rechtspfleger), der die unmittelbare Beweisaufnahme und Erörterungen durchführte, in der Sache selbst zu entscheiden habe.

Das Erkenntnis vom 29.05.2019 sei daher ersatzlos zu beheben und entweder die gegenständliche Beschwerdesache dem zuständigen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits zuzuweisen, oder seitens des zuständigen Richters eine neuerliche Verhandlung durchzuführen und dann über die Beschwerdesache neuerlich zu entscheiden.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Gesetzgebers zuwiderliefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer - wie hier vorliegend - rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder dem Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen beziehungsweise sich darauf beziehen.

Gemäß § 60 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a)   […]

b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden, unbeschadet des § 62a Abs. 1 Z 21 zweiter Halbsatz, jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.

c) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.

d) […]

e) Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.

f) – j) […]

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen.

Vorschriftswidrig im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Bauwerk, für das im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche aber nicht vorliegt. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften können gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden.

Die Beschwerdeführerin ist zu 312/4823 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-straße, EZ ... der Kat. Gemeinde ....

Für diese Liegenschaft Wien, B.-straße ident C.-gasse, Gst. Nr. ... in EZ ... der Kat. Gemeinde ... ist das Plandokument ... gültig. Laut gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung Schutzzone festgesetzt.

Auf dem Triebwerksraum des Gebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft ist eine Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen errichtet worden. Für diese Anlage besteht keine Baubewilligung und wurde bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses auch keine nachträgliche Baubewilligung erwirkt.

Diese Feststellungen konnte das erkennende Gericht aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des offenen Grundbuches hinsichtlich der Miteigentümerschaft der Beschwerdeführerin treffen.

Die Feststellungen hinsichtlich der auf dem Triebwerksraum errichteten Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden instruktiven Fotos (insbesondere AS 7 bis 10 und 13 bis 16 sowie AS 27 und 50 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde).

Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, dass eine Baubewilligung für die auf dem Triebwerksraum errichtete Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen nicht besteht beziehungsweise eine solche für das beschwerdegegenständliche Klimagerät (noch) nicht erwirkt worden ist.

Soweit nun in der Vorstellung der Beschwerdeführerin gerügt wird, dass einem Rechtspfleger eine Beschwerdesache durch einseitige Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien nicht abgenommen und einem anderen zugewiesen werden könne, andernfalls der Unmittelbarkeitsgrundsatz und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 4a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG hat der Präsident zu bestimmen, welchen Mitgliedern für welche Angelegenheiten eine Landesrechtspflegerin bzw. ein Landesrechtspfleger zugeteilt wird.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann er während des Jahres eine Änderung der Zuteilung eines Landesrechtspflegers vornehmen, wenn dies (unter anderem), wie im gegenständlichen Fall, wegen einer Änderung im Personalstand erforderlich ist.

Organisationsrechtlich ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien sohin eine entsprechende Befugnis eingeräumt.

Verfahrensrechtlich ist in § 25 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) angeordnet, dass das Erkenntnis nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden kann, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Gemäß Art. 134 Abs. 1 B-VG bestehen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

Nach Art. 134 Abs. 7 B-VG sind die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes Richter.

Gemäß Art. 135a Abs. 1 B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.

Zufolge Art. 135a Abs. 3 B-VG sind die nichtrichterlichen Bediensteten bei der Besorgung der in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgesprochen, dass es sich bei dem in Art. 135a B-VG angeführten nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes, der gemäß § 135a Abs. 3 B-VG gegenüber dem jeweils zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes weisungsgebunden ist, schon im Hinblick auf die genannte Weisungsabhängigkeit um keinen Richter beziehungsweise um kein Mitglied des Verwaltungsgerichtes im Sinne des B-VG und insbesondere um kein „Tribunal“ im Sinne des Art. 6 EMRK handelt (vgl. dazu Bumberger/Lampert/ Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019) E 4 zu § 2 VwGVG).

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht unter anderem in seinem Erkenntnis vom 11.06.2015, E 591/2015, geteilt, indem er dort ausführt, dass die Regelungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im siebenten Hauptstück des B-VG keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass eine Entscheidung von einem nichtrichterlichen Bediensteten eines Verwaltungsgerichtes iSd § 135a B-VG bzw. von einem Rechtspfleger iSd VwGVG beim VfGH mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bekämpft werden könne. Vielmehr ergibt sich aus Art. 134 und Art. 135 B-VG, dass die Mitglieder eines Verwaltungsgerichtes, denen u.a. die Garantie der Unabhängigkeit iSd Art. 87 Abs. 1 B-VG zukommt, ausschließlich die ernannten Richter sind (vgl. dazu Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019) E 4 und E 6 zu § 54 VwGVG).

Hinzu kommt, dass gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Vorstellung erhoben werden kann. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 11.06.2015, E 591/2015, ausgeführt, dass gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden kann. Damit ist nach Ansicht des VfGH sichergestellt, dass in jeder gemäß § 26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein „Tribunal“ iSd Art. 6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet (vgl. dazu Bumberger/Lampert/ Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019) E 5 zu § 54 VwGVG).

Die fristgerechte Vorstellung an das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien führt dazu, dass das Beschwerdeverfahren wieder offen ist und das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien über die Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden hat - schon deshalb geht jener in der Vorstellung der Beschwerdeführerin unter lit. a) formulierte Teil des Antrages, der darauf gerichtet ist, die „gegenständliche Beschwerdesache an den zuständigen Landesrechtspfleger der Geschäftsabteilung RP 26, Ing. Orsolits, zur Entscheidung zuzuweisen“, weil rechtlich unmöglich, ins Leere.

Aus den oben angeführten Gesetzesstellen und der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt in Zusammenschau, dass es sohin für die Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK entscheidend darauf ankommt, dass nicht das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien selbst während des Beschwerdeverfahrens wechselt, denn dann gilt jedenfalls § 25 Abs. 7 VwGVG, der schon seinem Wortlaut nach - und im Lichte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch inhaltlich - aber nicht auf Rechtspfleger und die ihnen übertragenen Angelegenheiten anzuwenden ist.

Ein solcher Richterwechsel, der gemäß § 25 Abs. 7 VwGVG eine neuerliche mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch nicht vorgekommen.

Richtig ist, dass der vormals zuständige Rechtspfleger, Ing. Orsolits, wegen einer von ihm angestrebten beruflichen Veränderung mit Ablauf des 31.03.2019 des Amtes als Rechtspfleger enthoben wurde, weswegen die abgenommenen Rechtssachen der Protokollgruppe 211 an die Rechtspflegerin 23, Ing. Zant, zuzuweisen waren. An der nach der Geschäftsverteilung bestimmten Zuständigkeit der hier erkennenden und gefertigten Richterin hat sich zu keinem Zeitpunkt etwas geändert.

Indem der Rechtspfleger überdies kein „Tribunal“ im Sinne des Art. 6 EMRK ist (vgl. dazu und zur grundsätzlichen Vereinbarkeit des Rechtspflegers mit Art. 6 EMRK Bumberger/Lampert/Larcher/Weber (Hrsg.), VwGVG (2019) E 1 und E 3 zu § 54 VwGVG), kann die Beschwerdeführerin daher durch die bloße Zuweisung der Rechtssache an eine andere Rechtspflegerin und die von ihr getroffene Entscheidung nicht in den von ihr angeführten Verfahrensrechten verletzt sein, solange kein Wechsel des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds des Verwaltungsgerichtes erfolgt ist.

Das erkennende Gericht folgt daher nicht der von der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung vorgebrachten Interpretation der Gesetzesbestimmungen, wie es auch die ohne weitere Belegstellen in Bezug auf die Verfahrensgarantien vorgebrachte rechtliche Gleichstellung von Richtern und Rechtspflegern schon angesichts des Wortlauts des § 25 Abs. 7 VwGVG nicht nachvollziehen kann, zumal die vorgefundene und zitierte Judikatur der Höchstgerichte eine klare und eindeutige Rechtsansicht erkennen lässt.

Das erkennende Gericht ist auch in Würdigung des bisherigen Verfahrensverlaufes und unter Bedachtnahme auf den gesamten Akteninhalt davon überzeugt, dass im beschwerdegegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung nicht zwingend erforderlich ist beziehungsweise auch nicht zwingend erforderlich war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ra 2018/08/0178, ausgesprochen, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes gehört, dem auch in § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

Aus diesem Rechtssatz des Höchstgerichtes lässt sich sohin der Umkehrschluss ziehen, dass überall dort, wo der entscheidungswesentliche Sachverhalt bzw. Tatbestand klar aus dem gesamten vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Akteninhalt hervortritt - das wird in technisch-rechtlichen Administrativverfahren viel häufiger der Fall sein als etwa in Verwaltungsstrafverfahren - eine mündliche Verhandlung nicht zwingend geboten sein wird, ohne dabei jedoch den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen, denn - und auch davon ist das erkennende Gericht überzeugt - die mündliche Verhandlung und damit auch das Prinzip der Unmittelbarkeit können kein Selbstzweck sein, zumal offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0045, mwN).

Nicht anders verhält es sich im gegenständlichen Beschwerdefall:

Die Vorschriftswidrigkeit der Bauführung, nämlich das Nichtbestehen einer Baubewilligung für die auf dem Triebwerksraum errichtete Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen tritt bereits aus dem Akteninhalt klar hervor, zumal die Beschwerdeführerin den hier notwendigen und einzig sinnvollen Sachbeweis, der zum Erfolg ihrer Beschwerde führen könnte, nämlich die Vorlage einer aufrechten Baubewilligung für die beschwerdegegenständliche Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen, nicht erbringen kann, weil diese Baubewilligung nicht existiert - auf eine nachträgliche Einreichung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Bauauftragsverfahren selbst bzw. bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erteilten Bauauftrages im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine Rücksicht zu nehmen, sie hindert, solange das nachträgliche Baubewilligungsverfahren anhängig ist, allerdings die Vollstreckbarkeit des ursprünglichen Bauauftrages (vgl. dazu etwa VwGH 07.09.1993, Zl. 93/05/0121).

Überdies fehlen im konkreten Beschwerdefall widersprechende prozessrelevante Behauptungen, denn weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Inhalt der seinerzeitigen mündlichen Verhandlung vom 04.10.2018 (vgl. dazu insb. S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 04.10.2018) lassen sich solche prozessrelevante Behauptungen, die die Rechtmäßigkeit des erteilten Bauauftrages in Frage stellen könnten, nachvollziehbar ableiten.

Die entscheidungswesentliche Tatfrage ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts gelöst, ohne dass es hier im konkreten Beschwerdefall einer weiteren mündlichen Verhandlung bedarf.

Die Rechtsfrage, ob die auf dem Triebwerksraum errichtete Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen eine bewilligungspflichtige Bauführung darstellt, hat das erkennende Gericht zu lösen.

Dazu ist im beschwerdegegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Errichtung einer Klimaanlage am Dach eines Hauses jedenfalls eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes bewirkt, weshalb § 62 WrBauO für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben nicht angewendet werden kann (VwGH vom 23.02.2010, Zl. 2009/05/0251).

Die Beurteilung der Änderung des äußeren Ansehens ist unabhängig davon zu treffen, ob der geänderte Gebäudeteil von außen einsehbar ist oder nicht und welchem Zweck die Maßnahme dient (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0089).

Unbestritten befindet sich die gegenständliche Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen auf dem Triebwerksraum des Gebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft.

Die im Akt einliegenden Fotos der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage zeigen eindeutig das damit geänderte Ansehen der gegenständlichen Baulichkeit. Durch Anbringen der Klimaanlage auf dem Triebwerksraum wurde die äußere Gestaltung des Gebäudes beeinflusst, ohne hierfür eine behördliche Bewilligung eingeholt zu haben.

Eine Bewilligungspflicht besteht daher schon gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO, weil durch die auf dem Triebwerksraum errichtete Klimaanlage samt Montagekonstruktion, Zu- und Ableitungen ohne Zweifel das äußere Ansehen des Gebäudes geändert wird. Daher und weil sich die Liegenschaft, wie festgestellt, in einer Schutzzone befindet, besteht die Bewilligungspflicht auch nach § 60 Abs. 1 lit. e BO als der hier spezielleren Norm.

Bauaufträge sind Vollziehungsverfügungen, weil durch diese der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Diese sind an die Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten (siehe z.B. VwGH 25.6.2010, 2007/05/0149).

Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass aufgrund eines Einreichplanes aus dem Jahr 2003 davon ausgegangen worden sei, die bestehende Klimaanlage sei baubehördlich bewilligt worden, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues den (die) jeweiligen Eigentümer trifft, und zwar unabhängig davon, ob er (sie) oder seine (ihre) Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben (VwGH 21.01.1997, Zl. 96/05/ 0192). Weiters sind die persönliche Situation von Beschwerdeführern sowie ihre Motive keine im Gesetz vorgesehenen Gründe, um vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht (vgl. VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/05/0075).

Auch das Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe gewusst, dass eine nachträgliche Baubewilligung angestrebt werde, jedoch diesbezüglich nicht zugewartet, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren nicht zu prüfen, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung besteht (VwGH vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269). Ein Beseitigungsauftrag ist daher auch dann zulässig, wenn ein Verfahren betreffend eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist (VwGH vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0165).

Schließlich muss die Behörde vielmehr nach herrschender Rechtsauffassung bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz Wiener Bauordnung von Amts wegen einen Auftrag erteilen, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt (VwGH 12.9.1989, 89/05/0078).

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diese im Hinblick auf die technische Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt hat und für das erkennende Gericht bezüglich der Angemessenheit dieser Leistungsfrist auch keine Zweifel bestehen.

Im Übrigen knüpft die Erfüllungsfrist an die Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Bauauftrag erlassen wurde, an, die erst mit der Zustellung dieses Erkenntnisses eintritt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin durch die Einbringung der Beschwerde und die Erhebung der Vorstellung eine Fristverlängerung im Ausmaß der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens, also in einem weit größeren Ausmaß erreicht.

Von einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin beantragt war, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier, wie vom erkennenden Gericht ausführlich dargelegt und begründet, aus dem Akteninhalt geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden letztlich nur Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, weil diese Fragen aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bauauftragsverfahren im Sinne rein rechtlicher Überlegungen zu lösen waren und es daher einer mündlichen Verhandlung zu einer Verbreiterung der festgestellten und für die vorliegende Entscheidung ausreichenden Sachverhaltsbasis nicht bedurfte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr liegt zum Bauauftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 10 BO eine umfangreiche in sich gefestigte und konsistente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag; Bewilligungspflicht; Vorstellung; Rechtspfleger; Abnahme; Zuweisung; Unmittelbarkeitsgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.211.026.7998.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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