RS Lvwg 2019/11/24 LVwG-AV-1085/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.11.2019

Norm

GewO 1994 §91 Abs2
GewO 1994 §87
GewO 1994 §13 Abs1

Rechtssatz

Im Falle einer ausländischen Verurteilung (vgl § 13 Abs 1 letzter Satz GewO, wonach die Bestimmungen dieses Absatzes auch gelten, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden) kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen (vgl VwGH 2005/04/0196).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Straftat; Prognose; Geschäftsführerbestellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1085.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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