TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/13 LVwG-S-812/001-2019

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Entscheidungsdatum

13.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §28 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die ausschließlich gegen die Höhe der Strafe gerichtete Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) auf den Betrag von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird und die Strafsanktionsnorm „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz“ lautet. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich dieses Spruchpunktes mit 50,00 Euro neu festgesetzt.

2.   Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm jeweils „§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz“ lautet. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 400,00 Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 20, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens/Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beträgt daher 3.150,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu richten.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 21. Februar 2019, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen gegangen hat:

Die B GmbH hat als Arbeitgeberin ausgehend vom angeführten Firmensitz 1. vom 19.04.2017 bis 16.12.2017 den Staatsbürger des Kosovo C, geb. ***,

2. am 16.12.2017 den albanischen Staatsbürger D, geb. *** und

3. am 16.12.2017 den albanischen Staatsbürger E, geb. ***, als Eisenbieger entgegen § 3 AusIBG beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AusIBG) ausgestellt wurde, noch diese eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „Blaue Karte EU“, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein („ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besaßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz

zu 2.   § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz

zu 3.   § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von   falls diese uneinbringlich Gemäß

                                    ist, Ersatzfreiheitsstrafen

                                    von

zu 1.   € 1.000,00  33 Stunden   § 28 Abs. 1 Z. 1

                                                                        Ausländerbeschäftigungsgesetz

zu 2.   € 1.000,00  33 Stunden   § 28 Abs. 1 Z. 1

                                                                        Ausländerbeschäftigungsgesetz

zu 3.   € 1.000,00  33 Stunden   § 28 Abs. 1 Z. 1

                                                                        Ausländerbeschäftigungsgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro     € 300,00

                                                               Gesamtbetrag € 3.300,00“

1.2. Zur Höhe der verhängten Strafen führte die belangte Behörde aus, dass keine Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen würden. Zwei weitere Straferkenntnisse der belangten Behörde wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) sei nicht als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, da diese zur Tatzeit noch nicht erlassen bzw. rechtskräftig gewesen seinen. Es sei die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe je Arbeitnehmer zu verhängen gewesen, da kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG vorliege.

2.    Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 26. März 2019 eine ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichtete Beschwerde.

2.2. Begründend wird darin vorgebracht, dass die kurze Beschäftigungsdauer der ausländischen Staatsangehörigen und das Geständnis des Beschwerdeführers nicht mildernd berücksichtigt worden seien. Der in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses bezeichnete Ausländer sei zudem zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Schon diese Milderungsgründe würden die fehlenden Erschwerungsgründe deutlich überwiegen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer selbst als Arbeiter tätig und beziehe ein monatliches Nettogehalt von nur 1.800,00 Euro. Darüber hinaus sei er für zwei Kinder unterhaltspflichtig und würden ihn auch gegenüber seiner Ehegattin Unterhaltsverpflichtungen treffen. Die verhängte Strafe sei daher nicht als schuldangemessen anzusehen. Die Strafe sei auch geeignet den Unterhalt seiner beiden Kinder sowie der Gattin massiv zu beeinträchtigen.

Beantragt wurde die Herabsetzung der Geldstrafen unter Anwendung des § 20 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) jeweils auf 500,00 Euro, die Herabsetzung der Ersatzarreststrafe auf einen Tag sowie die Herabsetzung des Kostenbeitrags auf insgesamt 150,00 Euro.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Die Finanzpolizei erstattete als Partei des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 23. April 2019 eine Stellungnahme. In dieser ist ausgeführt, dass es betreffend das Unternehmen des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Kontrollen gegeben habe, bei welchen Übertretungen des AuslBG und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe sich entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl mit der Anwendung des § 20 VStG auseinandergesetzt. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz Ausführungen zur Anwendung dieser Bestimmung.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. Jänner 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der Finanzpolizei teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer beantragte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die verhängten Strafen herabzusetzen, der Vertreter der Finanzpolizei die Abweisung der Beschwerde.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist ausdrücklich nur gegen die Höhen der verhängten Verwaltungsstrafen gerichtet. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er war zumindest im Jahr 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in Österreich, welche als Arbeitgeberin die in den Spruchpunkten 1 bis 3 des gegenständlichen Straferkenntnisses bezeichneten Drittstaatsangehörigen zu den bezeichneten Zeiträumen als Eisenbieger entgegen § 3 AuslBG beschäftigt hat.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus der Beschwerde, die ausdrücklich nur gegen die Höhen der verhängten Strafen gerichtet ist, aus dem ZMR-Auszug betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser österreichischer Staatsbürger ist, dem Firmenbuchauszug betreffend die B GmbH sowie aus dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis.

4.2. Der im Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses bezeichnete kosovarische Staatsangehörige C war im angelasteten Tatzeitraum bei der B GmbH als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet.

Beweiswürdigung:

Dieser Feststellung liegt die im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde inliegende AJ-WEB Dienstnehmerauskunft betreffend die B GmbH sowie das darin dokumentierte AJ-WEB Auskunftsverfahren betreffend den bezeichneten Drittstaatsangehörigen zugrunde.

4.3. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde zum 20. Februar 2019 acht verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Die zwei Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind am 17. Juli 2018 bzw. am 02. Oktober 2018, sohin nach den verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen im Jahr 2017, in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegend älteste rechtskräftige und nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betrifft eine Bestrafung nach dem ASVG, die mit 04. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.900,00 Euro, hat drei Sorgepflichten, kein Vermögen und Schulden in Höhe von ca. 30.000,00 Euro. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als schuldeinsichtig; er bereut die Verwaltungsübertretungen.

Beweiswürdigung:

Den Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde liegt der im Verwaltungsstrafakt inliegende Auszug zum 20. Februar 2019 dieser Vormerkungen zugrunde. Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher sich dieser überdies als schuldeinsichtig zeigte und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mehrfach und glaubwürdig vermittelte, die Verwaltungsübertretungen zu bereuen.

5.   Rechtslage:

5.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

[…]

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

[…]

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]

6.   Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

6.2. Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers ausdrücklich nur gegen die Höhen der verhängten Strafen gerichtet ist und damit nur die Herabsetzung der verhängten Strafen begehrt wird. Ist das Beschwerdevorbringen ausdrücklich auf Strafminderung beschränkt, so ist dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Schuldspruchs verwehrt (s. VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe unter Zugrundelegung des nicht bekämpften Schuldspruchs.

Nach dem insoweit rechtskräftigen Tatvorwurf wurden die spruchgegenständlichen Drittstaatsangehörigen von der B GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, als Eisenbieger in den bezeichneten Zeiträumen entgegen § 3 AuslBG beschäftigt, obwohl diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5 AuslBG) ausgestellt wurde, noch diese Drittstaatsangehörigen eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, eine „Blaue Karte EU“, eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), eine Aufenthaltsbewilligung als mobile unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4), eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“ besaßen.

6.3. Wer – entsprechend dem nicht bekämpften Schuldspruch – eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro (erster Strafsatz), im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro (zweiter Strafsatz) zu bestrafen.

Im vorliegenden Fall kommt mangels eines Wiederholungsfalles (die in den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde aufscheinenden zwei Bestrafungen nach dem AuslBG sind erst nach dem angelasteten Tattag in Rechtskraft erwachsen) § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG als Strafsanktionsnorm, sohin ein Strafrahmen von 1.000,00 Euro bis 10.000.00 Euro, zur Anwendung.

6.4. Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Eine solche außerordentliche Milderung der Strafe hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, wenn die Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044, mwN).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

6.5. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde je Ausländer eine Geldstrafe von 1.000,00 Euro, sohin jeweils die in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

6.6. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen, ist es doch Schutzzweck des AuslBG einerseits inländische Arbeitsuchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, andererseits den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs sichergestellt wird (vgl. etwa VwGH 21.02.2019, Ra 2018/09/0132, mwN); auch kommt die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts durch den in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG vorgesehenen – hohen – Strafrahmen zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und kann sein Verschulden nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht dargetan oder ist sonst hervorgekommen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, bzw. dass die Verwirklichung der Tatbestände nur schwer hätte vermieden werden können.

6.7. Seitens der belangten Behörde wurden keine Umstände als erschwerend – Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen – und keine Umstände als mildernd gewertet.

Im Hinblick auf die festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (vgl. oben Punkt 4.3., insbesondere ist eine Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bereits zum 04. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen), ist vom Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit nicht auszugehen.

Auch ist aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schuldeinsichtig und reumütig gezeigt hat, das Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht abzuleiten. Ein reumütiges Geständnis umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/09/0044). § 34 Z 17 StGB nennt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Ein späteres, beispielsweise erst mit der Beschwerde abgegebenes, reumütiges Geständnis kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einen ins Gewicht fallenden Milderungsgrund darstellen (vgl. VwGH 18.12.2000, 98/10/0313, mwN). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wertet daher das erstmals in der Beschwerde angesprochene und in der Beschwerdeverhandlung vermittelte Geständnis des Beschwerdeführers – im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes in den Rechtfertigungen vom 18. Jänner 2018 und 07. Februar 2018 stets bestritten – nicht als einen Umstand, der geeignet gewesen wäre, einen solchen formellen Milderungsgrund darzustellen, wenngleich das Eingeständnis des Beschwerdeführers im Rahmen der Festsetzung der Strafe innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens zu berücksichtigen ist. Auch ist in der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ein formeller Milderungsgrund nicht zu erblicken, zumal nicht hervorgekommen ist oder auch nur vom Beschwerdeführer behauptet worden wäre, dass – entsprechend § 34 Abs. 1 Z 10 StGB – die Taten durch eine solche nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zurückzuführen wären (vgl. etwa OGH 24.04.1990, 14Os154/89, wonach dieser Milderungsgrund nur bei Straftaten in Betracht kommt, die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden).

Darüber hinaus ist hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des gegenständlichen Straferkenntnisses die rechtskräftig angelastete Tatbegehung an jeweils nur einem Tag nicht als Milderungsgrund zu werten, sondern hat diese in dem im Rahmen des vorgesehenen Strafrahmens festzusetzenden Strafbetrag Berücksichtigung zu finden. Dies ist vorliegend durch die Verhängung jeweils der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz vorgesehenen Mindeststrafe erfolgt.

6.8. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien kommt hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des gegenständlichen Straferkenntnisses eine außerordentliche Milderung der Strafen gemäß § 20 VStG – mangels eines beträchtlichen Überwiegens von (fehlenden) Milderungsgründen gegenüber (fehlenden) Erschwerungsgründen – nicht in Betracht.

6.9. Demgegenüber ist hinsichtlich des Spruchpunktes 1 als mildernd zu berücksichtigen, dass der darin bezeichnete Ausländer C im angelasteten Tatzeitraum als Arbeiter der B GmbH zur Sozialversicherung angemeldet war (vgl. etwa VwGH 16.07.1992, 92/09/0052, wonach die nach dem Sozialversicherungsrecht erfolgte Meldung einen Milderungsgrund iSd § 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB darstellt). Darüber hinaus ist hinsichtlich dieses Spruchpunktes auf die lange Verfahrensdauer Bedacht zu nehmen, denn sind seit dem Beginn des angelasteten Tatzeitraums mit 19. April 2017 knapp 33 Monate vergangen. Diese lange Verfahrensdauer hat weder der Beschwerdeführer verschuldet noch ist hervorgekommen, dass sie einer besonderen Schwierigkeit des Falles geschuldet gewesen wäre, weshalb sie einen im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt.

Im Hinblick auf diese – auf Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses zutreffenden – Milderungsgründe kann im vorliegenden Fall ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber (fehlenden) Erschwerungsgründen – und zwar dem Gewicht und nicht (bloß) der Zahl nach – erkannt werden (vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098, wonach eine überlange Verfahrensdauer als Grund für die Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG in Anschlag zu bringen ist).

Der Strafbemessung ist daher ein Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der Mindeststrafe, sohin 500,00 Euro beträgt, und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens – unter Anwendung der Kriterien des § 19 VStG – neu festzusetzen (siehe etwa VwGH 02.09.1992, 92/02/0150, mwN).

Ausgehend von den dargelegten Strafzumessungskriterien, insbesondere den festgestellten Milderungsgründen, der angespannten finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund, dass er sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als reumütig und schuldeinsichtig gezeigt hat, was jedenfalls im Rahmen spezialpräventiver Überlegungen zu berücksichtigen ist, kann im vorliegenden Einzelfall eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro (noch) als tat-, schuld- und täterangemessen betrachtet werden. Diese Strafhöhe erweist sich als (noch) geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und diesen von der Begehung einer ähnlichen Verwaltungsübertretung – auch vor dem Hintergrund seiner nunmehr glaubwürdigen Schuldeinsicht – in Zukunft abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der herabgesetzten Geldstrafe neu festzusetzen.

6.10. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon deshalb aus, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist (vgl. zB VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; siehe auch VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0102, wonach insbesondere vorgesehene Strafrahmen im Zusammenhang mit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts Berücksichtigung findet).

6.11. Abschließend ist auszuführen, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2019, Rs. C-64/2018, Rs Maksimovic, u.a., auf vorliegenden Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen entgegen § 3 AuslBG durch eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ein Inländer ist, mangels Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht anzuwenden ist. Art. 56 AEUV steht vorliegend sohin der Anwendung des Kumulationsprinzips entsprechend § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Strafsatz AuslBG, nämlich der Bestrafung je Ausländer, nicht entgegen. Zudem würde im vorliegenden Fall eine etwaige Inländerdiskriminierung als gerechtfertigt erscheinen, weil – so der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – ein erhebliches öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des nationalen – in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrigen – Regelungsregimes während der Dauer einer für die Neuregelung erforderlichen Übergangszeit eine aus (allein) unionsrechtlicher Ursache entstandene „inländerdiskriminierende" Wirkung der Norm für die Dauer dieses Zeitraumes sachlich zu rechtfertigen vermag (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2016/10/0141, mit Verweis auf VfSlg. 19.529/2011). Auch erweisen sich in einer Gesamtbetrachtung die nunmehr verhängten Strafen samt Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.150,00 Euro sowie die entsprechend festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen als im Hinblick auf den Unwert der Verwaltungsübertretungen verhältnismäßig und bestehen betreffend § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG, insbesondere für die darin vorgesehene Kumulation und den festgelegten Strafrahmen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe hierzu VfGH 26.11.2018, G 219/2018).

 

7.   Ergebnis und Kosten des Verfahrens:

7.1. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses war der Strafhöhenbeschwerde stattzugeben und die verhängte Strafe spruchgemäß neu festzusetzen; die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 64 VStG neu zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).

7.2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses war die Strafhöhenbeschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, nämlich jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, sohin 200,00 Euro je Spruchpunkt aufzuerlegen. Für die Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG bestand kein Raum, da im vorliegenden Fall lediglich jeweils die Strafsanktionsnorm hinsichtlich des anzuwendenden Strafsatzes konkretisiert wurde (vgl. etwa VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0153).

8.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen stützt (vgl. zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH vom 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Inländerdiskriminierung; Kumulation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.812.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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