RS Vwgh 2017/4/27 Ra 2016/12/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

E1E
E3L E05200510
E6J
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
59/04 EU - EWR
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §13 Abs1 idF 2002/I/119
MRK Art14
MRK Art8
PG 1965 §4 Abs1 Z1 idF 2007/I/053
PG 1965 §4 Abs1 Z3 idF 2004/I/053
PG 1965 §5 Abs1 idF 2007/I/053
PG 1965 §6 Abs1 idF 2002/I/087
PG 1965 §7 idF 2003/I/071
PG 1965 §90 idF 2007/I/053
PG 1965 §91 Abs3 idF 2004/I/142
StG §128
StG §129
StGB §209
StGB §209 idF 2002/I/134
12010E267 AEUV Art267
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art17
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2 Abs2 lita
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art3 Abs1 litc
61997CJ0224 Ciola VORAB
62013CJ0529 Felber VORAB
62015CJ0159 Lesar VORAB

Beachte


* EuGH-Zahl: C-258/17
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ra 2016/12/0072 E 28.02.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0001

Rechtssatz

Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG der Aufrechterhaltung der Rechtsgestaltungswirkung einer nach nationalem Recht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsentscheidung im Bereich des Beamtendisziplinarrechtes (Disziplinarerkenntnis), mit welcher eine Versetzung des Beamten in den Ruhestand unter Kürzung der Ruhebezüge verfügt wurde, entgegen, wenn für die genannte Verwaltungsentscheidung im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bestimmungen des Unionsrechtes, insbesondere die RL, noch nicht maßgebend waren, jedoch eine (gedachte) gleichartige Entscheidung gegen die RL verstieße, wenn sie im zeitlichen Anwendungsbereich derselben erlassen würde? 2. Bejahendenfalls, ist es für die Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustandes a./ unionsrechtlich erforderlich, den Beamten für Zwecke der Bemessung seines Ruhebezuges so zu stellen, als hätte er sich im Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung und seinem gesetzlichen Pensionsantrittsalter nicht im Ruhestand, sondern im Aktivstand befunden, oder ist es b./ hiefür ausreichend, den ungekürzten Ruhebezug, welcher infolge Ruhestandsversetzung zu dem in der Verwaltungsentscheidung genannten Zeitpunkt zusteht, als gebührlich zu erkennen? 3. Hängt die Beantwortung der Frage 2. davon ab, ob der Beamte die faktische Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Bundesdienst vor Erreichen des Pensionsalters initiativ angestrebt hat? 4. Falls (allenfalls auch in Abhängigkeit von den in der Frage 3. genannten Umständen) eine Rückgängigmachung der prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges als ausreichend angesehen wird: Kann das Diskriminierungsverbot der RL einen vom nationalen Richter bei Bemessung des Ruhebezuges zu beachtenden Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht auch für Bezugsperioden begründen, welche vor Eintritt der unmittelbaren innerstaatlichen Anwendbarkeit der RL gelegen sind? 5. Bei Bejahung der Frage 4: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich eine solche "Rückwirkung"?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0224 Ciola VORAB
EuGH 62013CJ0529 Felber VORAB
EuGH 62015CJ0159 Lesar VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120072.L01

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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