RS Vwgh 2018/12/13 Ra 2018/11/0061

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §932
AÜG §17 Abs2
AÜG §4 Abs1
AÜG §4 Abs2
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AÜG § 17 heute
  2. AÜG § 17 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  3. AÜG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AÜG § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 17 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  6. AÜG § 17 gültig von 01.09.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  7. AÜG § 17 gültig von 01.08.2002 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. AÜG § 17 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  9. AÜG § 17 gültig von 01.10.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  10. AÜG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AÜG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung ist die Frage, ob die Vergütung bzw. das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der Leistung trägt, ein wesentlicher Abgrenzungsgesichtspunkt (vgl. VwGH Ra 2017/11/0068, Rn. 33). Die Abrechnung nach Ausmaß und Einheitspreisen ist charakteristisch für Bauleistungen, wie die Revision mit Recht betont. Dass die Vergütung (also der Entgeltanspruch des Werkunternehmers) auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt, ergibt sich schon aus den diesbezüglichen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, die dem Werkbesteller nicht nur ein Recht auf (teilweise) Zurückbehaltung des Werklohns zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche, sondern gegebenenfalls auch ein Preisminderungsrecht einräumen (§ 932 ABGB).Bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung ist die Frage, ob die Vergütung bzw. das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der Leistung trägt, ein wesentlicher Abgrenzungsgesichtspunkt vergleiche VwGH Ra 2017/11/0068, Rn. 33). Die Abrechnung nach Ausmaß und Einheitspreisen ist charakteristisch für Bauleistungen, wie die Revision mit Recht betont. Dass die Vergütung (also der Entgeltanspruch des Werkunternehmers) auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt, ergibt sich schon aus den diesbezüglichen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, die dem Werkbesteller nicht nur ein Recht auf (teilweise) Zurückbehaltung des Werklohns zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche, sondern gegebenenfalls auch ein Preisminderungsrecht einräumen (Paragraph 932, ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110061.L03

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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