TE Vwgh Beschluss 1998/9/16 96/09/0162

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Veröffentlicht am 16.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AÜG §4;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
VStG §9 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des F S in U, vertreten durch Dr. Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. März 1996, Zl. UVS 30.12-19/96-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Strafsachen außerdem nur dann, wenn eine Verwaltungsstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in vier Fällen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn vier Geldstrafen in Höhe von je S 10.000,--, (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im wesentlichen dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde die von den ausländischen Arbeitskräften erbrachten Leistungen nicht als im Rahmen eines Werkvertrages, sondern im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert hat sowie dadurch, daß die belangte Behörde seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (und nicht die eines Dritten) festgestellt hat und die hiezu beantragten Beweise teils als unerheblich teils als nicht erforderlich zurückgewiesen hat.

Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, insbesondere der Qualifizierung der gegenständlichen Subaufträge als Arbeitskräfteüberlassung wird auf die diesbezügliche umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 und 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu vergleichbaren Konstellationen verwiesen (als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 95/09/0350, und das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/09/0241). Der Beschwerdeführer bringt auch gegen den von der belangten Behörde angenommenen wahren wirtschaftlichen Gehalt dieser Subverträge in der Beschwerde nichts vor, sondern weist lediglich auf rechtlich-abstrakte Teilaspekte hin.

Insoweit sich der Beschwerdeführer im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG auch in der Beschwerde auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit seines Baustellenverantwortlichen beruft, genügt der Hinweis auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde, wonach es zur Annahme eines Überganges der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung bedarf, daß ein aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen stammender Zustimmungsnachweis existiert hätte. Einen solchen schriftlichen Zustimmungsnachweis - und nicht nur die Unterfertigung eines undatierten "Arbeitsvertrages" mit dem sich allgemein daraus ergebenden Katalog von Rechten und Pflichten - hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch vorgelegt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge Zurückweisung seiner diesbezüglichen Beweisanträge als auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gegen den Vorwurf der fahrlässigen Begehung der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen mit Hinweis auf sein Vorbringen, daß er die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes seinem langjährigem und pflichtgetreuen Mitarbeiter übergeben und überdies regelmäßige Schulungsgespräche geführt habe, wendet, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtliche Konsequenz einer internen Aufgabenteilung innerhalb eines Unternehmens im Einzelfall davon abhängt, ob der Unternehmer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist. Ebenso wie die behaupteten monatlichen "Dienstbesprechungen" reichen auch nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor. Schon aus diesem Grunde erweist sich auch der zu diesem Thema beantragte Zeugen- und Urkundenbeweis - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - als nicht mehr entscheidungsrelevant.

Da die Beschwerde keine weiteren Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinn des § 33a VwGG rechtserhebliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehen.

Für diesen Fall ist eine Regelung über einen Kostenzuspruch im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß gemäß § 51 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 16. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090162.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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