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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des RK in D, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22. April 1998, Zl. KUVS-K1-1430/6/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe als Betreiber eines Gasthofes in Diex in diesem Gasthof die kroatische Staatsangehörige C. in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 23. Jänner 1996 als "Mädchen für alles" beschäftigt, obwohl ihm für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 40.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der bisherige Verlauf der Sache vorgetragen. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
"Der Beschuldigte ist Betreiber eines Gasthauses in 9103 Diex, Grafenbach 39. In der Zeit von 1.6.1995 bis zum 23.1.1996 ist die Ausländerin C., im Betrieb des Beschuldigten u.a. als Zimmermädchen und als Abwäscherin, sohin als 'Mädchen für alles' beschäftigt gewesen. Im ersten Monat hat sie S 6.000,--Lohn bekommen, im zweiten Monat S 7.000,---, insgesamt im Zeitraum S 38.000,--. Am 23. Jänner 1996 hat die Ausländerin ihre Tätigkeit beendet, da ihr die versprochene Beschäftigungsbewilligung nicht besorgt wurde. Der Lohn wurde von der Mutter des Beschuldigten in bar ausbezahlt.
Da ihre Lohnforderungen nicht zur Gänze erfüllt wurden, begab sich die Ausländerin am 25.1.1996 zur Arbeiterkammer in Völkermarkt und wurde dabei festgestellt, daß eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt wurde, und daß die Ausländerin auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war.
Im Tatzeitraum kamen in den Betrieb des Beschuldigten Rekonvaleszenten der Wiener Gebietskrankenkasse in dreiwöchigen Turnussen. Dies von Mitte Jänner bis Ende November. Im Zuge der Sparmaßnahmen ist diese Aktion mit März 1996 beendet worden.
Der Beschuldigte hat ein jährliches Nettoeinkommen von S 80.000,-- und keine Sorgepflichten. An Vermögen besitzt er eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von S 60.000,--, welche jedoch verschuldet ist. Der Beschuldigte ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten."
Die Beweise wurden von der belangte Behörde folgendendermaßen gewürdigt:
"Die im Verfahren vernommene C. gab glaubhaft und nachvollziehbar an, daß sie im Tatzeitraum als Zimmermädchen und in der Küche Arbeiten getätigt hat. Diese Angaben werden untermauert durch die Angaben ihres Lebensgefährten P., der anläßlich mehrmaliger Besuche im Gasthaus des Beschuldigten wahrnehmen konnte, daß C. Arbeiten in der Küche verrichtete. Des weiteren werden die Angaben der Zeugin C. untermauert durch die Angaben der Zeugen J. und B. Die beiden Zeuginnen waren im Rahmen einer Erholungsaktion der Wiener Gebietskrankenkasse im Oktober 1995 im Betrieb des Beschuldigten aufhältig und haben sie dabei wahrnehmen können, daß C. Arbeiten in der Küche, Reinigungsarbeiten in den Zimmern und im Garten getätigt hat. Die Zeugin B. legte auch ein Foto mit C. vor, welches im Zimmer im Betrieb des Beschuldigten aufgenommen wurde. C. trägt dabei eine weiße Schürze. Der Zeuge Adolf S., Angestellter der Kärntner Arbeiterkammer, gab in seiner zeugenschaftlichen Befragung an, daß die Zeugin C. zu ihm gekommen sei, um ausständige Lohnforderungen von ihrem Dienstgeber zu fordern. Die Zeugin habe persönliche Arbeitsaufzeichnungen gehabt, aufgrund derer er die Lohnforderungen bestimmt hat. Die Angaben der genannten Zeugen werden bestritten durch den Beschuldigten, seine Mutter, seine Nichte, seine Schwägerin, seine Schwestern E. und Frau Dr. H. Sämtliche Mitglieder der Familie wurden im Verfahren vernommen und geben sie gleichlautend übereinstimmend an, daß Arbeiten im Zusammenhang mit der Versorgung der Gäste die gesamte Familie getätigt hat, und wäre daher die Beschäftigung von irgendwelchen anderen Personen nicht notwendig gewesen. Allen Mitgliedern der Familie ist angeblich die Ausländerin C. nicht bekannt. Die Angaben dieser Zeugen waren für den erkennenden Senat nicht überzeugend, da die innere Wahrscheinlichkeit des Geschehens dagegen spricht. Die Zeugin Dr. H. mit Wohnsitz in Wien gab an, daß sie im Mai 1995 eine Ordination als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten eröffnet hätte, und mindestens jedes zweite Wochenende sowie die letzten zwei Augustwochen und die erste Septemberwoche durchgehend in Grafenbach anwesend gewesen sei. Dabei habe sie im Ausschank, beim Servieren, in den Zimmern und bei der Wäsche geholfen. Diesbezügliche Angaben machte auch die Gattin des Beschuldigtenvertreters und Schwägerin des Beschuldigten, welche angab, daß sie im Karenzjahr von Juni 1995 bis 8.2.1996 sich in Grafenbach aufgehalten hätte. Aufgrund des persönlichen Eindrucks von den Zeuginnen, erscheint diese Verantwortung als nicht glaubhaft, weil dabei unaufgeklärt blieb, daß C. nach eigenen Angaben einen Lohnbetrag von S 30.000,-- bezogen hat, da eine solche Behauptung eines Beschäftigten wohl kaum aufgestellt würde, wenn nicht tatsächlich der Lohnbetrag entrichtet und empfangen worden wäre. Die Zeugin Nichte des Beschuldigten, gab an, sie wäre von Mitte Juni 1995 bis Mitte Oktober 1995 geschlossen in Diex gewesen, und habe ebenfalls alle Arbeiten verrichtet. Entgeltlich beschäftigt sei nur die Schwester des Beschuldigten E. gewesen. Insgesamt war den Angaben dieser Zeugen aus den angeführten Gründen nicht zu folgen. Insbesondere konnte von diesen Zeugen und vom Beschuldigten nicht aufgeklärt werden, warum vier Zeugen, die sie angeblich nicht kennen, sie wahrheitswidrig belasten sollten und wie die Zeugin C. zur Aussage gelangt, Zahlungen von insgesamt S 30.000,-- erhalten zu haben. Die seitens des Beschuldigten genannte Zeugin Herta B. (Wohnsitz in Wien), welche mit dem Beschuldigten und insbesondere mit dessen Mutter befreundet ist, gab ebenfalls an, sie habe im Jahre 1995 im Sommer bis zum Spätherbst in Intervallen in Grafenbach im Betrieb des Beschuldigten mitgeholfen. Auch sie kenne eine C. nicht. Auch ihre Angaben waren gleichlautend mit jenen der Familie und war ihnen aufgrund des Naheverhältnisses zum Beschuldigten nicht zu folgen. Die Zeugin gab auch an, daß 'es äußerst selten ist, daß eine Familie so zusammenhält,' was wiederum ein Hinweis darauf ist, daß die familiären Zeugenaussagen den Beschuldigten als Familienmitglied in seiner Interessenslage unterstützen sollten.
Für den erkennenden Senat war insgesamt der innere Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen C., P., J. und B. höher als jener der Zeugen Kl. und Herta B. Der von diesen Zeugen geschilderte Tathergang hat für den erkennenden Senat eine überragende Wahrscheinlichkeit und läßt den vom Beschuldigten und den weiteren Zeugen geschilderten Tathergang zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere sind die Aussagen der Zeugen Kl. und Herta B. auch von der Interessenssituation begleitet, im vorliegenden Verfahren das Vorliegen der Beschäftigung von C. zu bekämpfen, um die Position des Beschuldigten in einem allfälligen Arbeitsgerichtsprozeß zur Einforderung von ausstehenden Lohnansprüchen zu stärken."
In rechtlicher Sicht beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung durch die Beschäftigung der Ausländerin im Betrieb erfüllt worden sei. Eine Delegierung der Verantwortlichkeit sei nicht erfolgt. Verjährung liege auch nicht vor. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, daß die Tat keinen geringen Unrechtsgehalt aufweise und das Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls geringfügig sei. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von S 10.000,-- bis zu S 60.000,-- sei die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Bedachtnahme auf den objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung angemessen. Mildernd sei die Unbescholtenheit, erschwerend der lange Beschäftigungszeitraum sowie die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung zu werten. Die verhängte Strafe solle insbesondere spezialpräventive Wirkung entfalten und erscheine jedenfalls geboten, um den Beschuldigten vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 VStG, wonach Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird, sei nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung ein Denkprozeß ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Argument der belangten Behörde zur Wertung der Angaben sämtlicher Familienmitglieder als unglaubwürdig, weil die Zeugen die Interessenslage des Beschwerdeführers unterstützen wollten, liege auch bei C. und ihrem Lebensgefährten P. vor. Der Beschwerdeführer übersieht bei diesem Argument, daß die Angaben der C. von zwei weiteren, von ihr unabhängigen Zeugen (Gäste) bestätigt wurden. Des weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, seine Angaben seien von einer "vollkommen unabhängigen - weil mit dem Beschwerdeführer nicht verwandten - Zeugin" (Herta P.) bestätigt worden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß diese Zeugin auch angegeben hat, sich nach ihrem Erstaufenthalt in Grafenbach im Jahre 1992 mit dem Beschwerdeführer und der Mutter des Beschwerdeführers angefreundet zu haben und längere Zeiten im Haus des Beschwerdeführers zu Besuch gewesen zu sein. Damit hat auch sie eine Nahebeziehung zum Beschwerdeführer aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer vermeint deshalb eine Unglaubwürdigkeit der C. zu erblicken, weil der Zeuge Adolf S. auf die Frage, ob C. eine Beschäftigungsbewilligung habe zur Antwort erhalten habe, daß C. von einer Beschäftigungsbewilligung nichts wisse. Die Begründung der belangten Behörde, daß die Ausländerin ihre Tätigkeit beendet habe, da ihr die versprochene Beschäftigungsbewilligung nicht besorgt worden wäre, sei deshalb einerseits aktenwidrig, andererseits unschlüssig. Der Beschwerdeführer übersieht die Angaben der C. in der Niederschrift vom 23. August 1996 ("Ich hörte von allein auf zu arbeiten, weil mir ... die versprochene Beschäftigungsbewilligung nicht besorgt hat"). Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor, der aus der aus dem Zusammenhang gerissenen Aussage des Zeugen Adolf S. vom Beschwerdeführer gezogene Schluß, die Ausländern sei "offensichtlich lediglich wegen der ausständigen Lohnforderungen" zur Arbeiterkammer gegangen, ist eine unhaltbare Hypothese. Des weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß im Jänner 1996 ein "Ausländer (Jugoslawe)" zum Beschwerdeführer gekommen sei und von ihm S 50.000,-- verlangt habe, andernfalls er eine Anzeige erstatten wolle. Der Beschwerdeführer hat diese Drohung, die nur in seiner Anwesenheit erfolgt sein solle, weder bei der Behörde noch der Gendarmerie zur Anzeige gebracht. Doch selbst bei deren Richtigkeit und der Hypothese, daß es sich hiebei um den Lebensgefährten der C. gehandelt habe, ist - auch - die einfache Erklärung möglich, daß dieser die offenen Lohnforderungen der C. habe einfordern wollen (laut Berechnung des AMS lägen die offenen Lohnforderungen laut Kollektivvertrag weit über den genannten S 50.000,--), andernfalls er diesbezüglich (oder auch wegen fehlender Beschäftigungsbewilligung) Anzeige erstatten werde. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es falle auf, daß die angebliche Beschäftigung von C. im Betrieb des Beschwerdeführers ausschließlich von jugoslawischen Staatsbürgern habe bezeugt werden können, obwohl im angeblichen Beschäftigungszeitraum eine Vielzahl von Einheimischen und anderen österreichischen Staatsbürgern im Betrieb des Beschwerdeführers verkehrt hätten. Der Beschwerdeführer verkennt, daß es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß Menschen eher Kontakt zu solchen Mitmenschen in einer an sich fremden Umgebung herstellen, welche die gleiche Muttersprache sprechen. Es verwundert daher nicht, daß C. Kontakt mit drei Gästen (wovon ein Gast auf dem beigeschafften Foto unbekannt blieb) hatte, welche die gleiche Muttersprache sprechen. Hingegen hat der Beschwerdeführer keine "Nichtjugoslawen", welche als Gäste seines Betriebes (damit ist nicht die Besucherin Herta P. gemeint) seine Sachverhaltsdarstellung hätten bezeugen können.
Mit dem Hinweis darauf, daß hinsichtlich der vorgelegten Fotos nicht habe festgestellt werden können, daß diese Fotos in den Betriebsräumlichkeiten des Beschwerdeführers gemacht worden seien, verkennt der Beschwerdeführer, daß Inhalt der von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Aussagen unter anderem war, daß eines der Fotos im Zimmer der Gäste, das andere im Nebenhaus im Zimmer der C. aufgenommen worden sei. Damit gründet sich die Feststellung der belangte Behörde auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer behauptet, daß alle Entlastungszeugen die Räumlichkeiten auf den Fotos nicht wiedererkennen würden und sich diese nicht im Betrieb des Beschwerdeführers befänden. Er übersieht, daß nicht alle Entlastungszeugen so aussagten (Herta P., Caroline K. und die Mutter des Beschwerdeführers gaben nur an, daß sie die Personen auf den Fotos nicht erkennen). Darüber hinaus wurde dies aber von jenen Zeugen im Nahebereich der Beschwerdeführers ausgesagt, denen die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit absprach. Objektive Beweismittel, wie z.B. Fotos der Räumlichkeiten im Betrieb des Beschwerdeführers aus tatnaher Zeit, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angeboten.
Wenn der Beschwerdeführer aus dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftvergleich abzuleiten sucht, daß die Eintragung der von C. gearbeiteten Stunden in der vorgelegten Beilage II nicht von ihr stammen könnten, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine offenkundige, auch für Nichtgraphologen eindeutig erkennbare Übereinstimmung zwischen der Unterschrift der C. auf der Beilage II mit den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angefertigten Vergleichsunterschriften besteht. Daß die in Blockschrift in der Beilage II eingetragenen Personaldaten vom Schriftbild her nicht der Unterschrift der C. entsprechen, ist für jeden Laien schon dadurch zu erklären, daß sie in einer anderen Schriftart geschrieben wurden. Daß der in Lateinschrift gehaltene Text von einem Beamten hinzugefügt wurde, wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geklärt. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, das vom Beschwerdeführer beantragte graphologische Gutachten einzuholen, zumal dessen weiteres Beweisthema, daß diese Aufzeichnungen im nachhinein erstellt worden wären, selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung nicht geeignet wären, die Glaubwürdigkeit der C. zu erschüttern, denn sie hat in dem Verfahren nie behauptet, die Beilage II jeweils Tag für Tag erstellt zu haben. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, sein Fragerecht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einer näheren Befragung in diesem Sinne auszuüben.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die Einvernahme seines Vertreters als Zeugen unterlassen habe. Der Beschwerdeführer übersieht, daß sowohl ihm als auch seinem Vertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme Gelegenheit zu einem Schlußvortrag gegeben wurde. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben bei dieser Gelegenheit nicht den Antrag auf Zeugeneinvernahme des Vertreters des Beschwerdeführers gestellt. Die belangte Behörde durfte zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer damit den ursprünglich gestellten Antrag auf Einvernahme seines Vertreters als Zeugen nicht weiter aufrecht erhielt. Ohne Vorliegen eines Beweisantrages in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche das Kernstück des Verfahrens dem UVS darstellt, kann der Verwaltungsgerichtshof aber keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, daß die belangte Behörde der Ansicht war, sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen zu können.
Letztlich steht der Behauptung, es wäre die Anstellung einer Hilfskraft gar nicht notwendig gewesen, die selbst von den Entlastungszeuginnen Herta P. und der Schwester des Beschwerdeführers Dr. H.K. getätigte Aussage entgegen, daß "Aushilfskräfte" beim "Turnuswechsel" der Gäste vom Beschwerdeführer selbst bezahlt worden seien, woraus sich unzweifelhaft ergibt, daß sehr wohl Arbeitskräfte außer den behauptetermaßen unentgeltlich mitarbeitenden Familienmitgliedern und Herta P. im Betrieb beschäftigt waren.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde führe aus, daß "der Lohn von der Mutter des Beschuldigten in bar ausbezahlt" worden sei. Daher wäre das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und C. zu prüfen gewesen. Es fänden sich zudem keine Anhaltspunkt, daß der Beschwerdeführer C. beschäftigt oder mit ihr einen Dienstvertrag abgeschlossen habe. Wenn der Beschwerdeführer C. nicht angestellt habe, treffe ihn auch kein (persönliches) Verschulden.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die belangte Behörde auf Grund des zur Ausgestaltung der Tätigkeit der Ausländerin im Betrieb des Beschwerdeführers nicht unschlüssig festgestellten Sachverhaltes und der darin enthaltenen typischen Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit das Tatbestandselement einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG als erwiesen annehmen durfte. Der Begriff der Beschäftigung ist - soweit dies für den Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, daß die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit. a) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit. b), sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338 und vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0321 mwN.).
Die gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die nachvollziehbar begründeten Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Ermessensprüfung als rechtswidrig zu erkennen, zumal auf die Verhängung der Mindeststrafe - wie vom Beschwerdeführer gefordert - selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch besteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090183.X00Im RIS seit
20.11.2000