TE Vwgh Beschluss 2019/11/19 Ra 2019/09/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs6 Z2
GSpG 1989 §50 Abs5
GSpG 1989 §50 Abs7
VwGG §33 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwGG §58 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/09/0024 B 19.11.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. Dezember 2018, Zl. LVwG 41.19-56/2018-4, betreffend Kostenvorschreibung nach § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. Dezember 2018, Zl. LVwG 41.19-56/2018-4, betreffend Kostenvorschreibung nach Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: A AG in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der mitbeteiligen Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2017 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz die Kosten "für das Jahr 2016 für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie für dessen laufenden Betrieb" im Betrag von 244.988,67 Euro vorgeschrieben.1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2017 wurden der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Glücksspielgesetz die Kosten "für das Jahr 2016 für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie für dessen laufenden Betrieb" im Betrag von 244.988,67 Euro vorgeschrieben.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichte s Steiermark vom 7. Dezember 2018 wurde einer dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichte s Steiermark vom 7. Dezember 2018 wurde einer dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend ging das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Rechtsvorschriften davon aus, dass dem bei ihm angefochtenen Bescheid Begründungsmängel anhafteten, weil die notwendige Tatsachenfeststellung sowie die Beweiswürdigung fehlten und eine Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Parteienbehauptungen nicht stattfinde. Der Behörde seien aber auch Ermittlungsmängel anzulasten, weil sie sich mit der wörtlichen Wiedergabe der Parteienäußerungen begnüge und sich mit den widerstreitenden Parteienvorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, sodass sie schon deshalb "jede Ermittlungstätigkeit zur Feststellung des entscheidungsmaßgebenden Sachverhaltes unterlassen" habe. Bekräftigt werde "die unterlassene Ermittlungstätigkeit" auch durch die Aussage in den Erwägungen, es sei für die Behörde "eine Überprüfung der Abrechnungen des Bundesministeriums für Finanzen weder auf ihre sachliche Richtigkeit noch ihre Verhältnismäßigkeit möglich". Damit gebe die Behörde zu erkennen, sich inhaltlich mit den widerstreitenden Parteienvorbringen nicht auseinandersetzen zu wollen und deshalb auch keinen zur inhaltlichen Klärung der Sachfragen entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt zu haben.

4 Da die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichend brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert habe, sei die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde im Hinblick auf die widerstreitenden Parteienäußerungen insbesondere geeignete Ermittlungen zur Berechnungsgrundlage anzustellen haben und daraus entsprechende Feststellungen treffen müssen, um die sachliche Rechtfertigung der Berechnungsgrundlage beurteilen zu können. Der mitbeteiligten Partei müsse auch die Möglichkeit geboten werden, Einsicht in die einzelnen, den Kostenaufstellungen zugrunde gelegten Rechnungen zu nehmen. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung.4 Da die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt und damit keine für eine Entscheidung in der Sache ausreichend brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert habe, sei die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde im Hinblick auf die widerstreitenden Parteienäußerungen insbesondere geeignete Ermittlungen zur Berechnungsgrundlage anzustellen haben und daraus entsprechende Feststellungen treffen müssen, um die sachliche Rechtfertigung der Berechnungsgrundlage beurteilen zu können. Der mitbeteiligten Partei müsse auch die Möglichkeit geboten werden, Einsicht in die einzelnen, den Kostenaufstellungen zugrunde gelegten Rechnungen zu nehmen. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung.

6 In der nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erststatteten Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 2019 neuerlich die Kosten für das Jahr 2016 für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie für dessen laufenden Betrieb (nunmehr im Betrag von 82.463,90 Euro) vorgeschrieben worden seien und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

7 Über Aufforderung, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Amtsrevision Stellung zu nehmen, führte die Steiermärkische Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019 im Wesentlichen aus, sie teile nicht die Ansicht, sie "habe sich durch die neuerliche Erlassung des Kostenbescheides für das Jahr 2016 selbst klaglos gestellt", da in der Revision begründet worden sei, warum das Verwaltungsgericht die Sachentscheidung "selbst hätte treffen sollen und letztlich auch rascher, einfacher und kostensparender hätte treffen können". Das rechtliche Interesse an einer Überprüfung ergebe sich "unter anderem auch daraus, dass für die Behörde, selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren einstellen würde, keine Klarheit für das Ermittlungsverfahren künftig zu erlassender Kostenbescheide" gegeben sei. Auch der neu erlassene rechtskräftige Kostenbescheid entspreche "letztlich nicht dem vom Landesverwaltungsgericht angeordneten, in der außerordentlichen Revision in Frage gestellten Ermittlungsverfahren", sondern folge "der in der außerordentlichen Revision dargestellten neuen Sachlage, die das Landesverwaltungsgericht unberücksichtigt" gelassen habe.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 20.3.2019, Ra 2018/09/0051; 20.12.2017, Ra 2017/10/0139). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 22.5.2019, Ro 2018/04/0005; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231; 20.8.2018, Ra 2018/17/0128). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Gültigkeit (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017; 28.5.2019, Ro 2019/10/0012).8 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 20.3.2019, Ra 2018/09/0051; 20.12.2017, Ra 2017/10/0139). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ro 2018/04/0005; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231; 20.8.2018, Ra 2018/17/0128). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Gültigkeit vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017; 28.5.2019, Ro 2019/10/0012).

10 Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgeführten behördlichen Verfahren der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen wird (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231; 18.1.2018, Ra 2016/06/0056). In einem Fall eines aufhebenden Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, keinen Sachverhalt darstellt, der zu einer Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt; dies wurde damit begründet, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten und eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich wäre. Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien gelten (VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).10 Der Verwaltungsgerichtshof verneint eine derartige praktische Bedeutung für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in ständiger Rechtsprechung etwa in Fällen, in denen nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht im fortgeführten behördlichen Verfahren der verfahrensleitende Antrag zurückgezogen wird vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231; 18.1.2018, Ra 2016/06/0056). In einem Fall eines aufhebenden Bescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die neuerliche Erlassung eines Bescheides in der (durch die Aufhebung wieder offenen) Sache durch jene Behörde, deren Bescheid aufgehoben worden war, keinen Sachverhalt darstellt, der zu einer Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen den aufhebenden Bescheid führt; dies wurde damit begründet, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung aufhebende Bescheide nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren entfalten und eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich wäre. Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet. Dies muss auch für die Rechtsstellung von Amtsparteien gelten (VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).

11 Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 26. Juli 2019 ist nun aber nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im hier vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme, behauptet die Revisionswerberin doch nicht, dass der von ihr im fortgesetzten Verfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Kostenbescheid auf einer unrichtigen, aber vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Grunde des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG überbundenen Rechtsansicht beruht. Die Revisionswerberin verweist in ihrer Stellungnahme geradezu gegenteilig darauf, dass "der neu erlassene rechtskräftige11 Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Revisionswerberin vom 26. Juli 2019 ist nun aber nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im hier vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme, behauptet die Revisionswerberin doch nicht, dass der von ihr im fortgesetzten Verfahren erlassene und in Rechtskraft erwachsene Kostenbescheid auf einer unrichtigen, aber vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Grunde des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG überbundenen Rechtsansicht beruht. Die Revisionswerberin verweist in ihrer Stellungnahme geradezu gegenteilig darauf, dass "der neu erlassene rechtskräftige

Kostenbescheid ... letztlich nicht dem vom

Landesverwaltungsgericht angeordneten, in der außerordentlichen Revision in Frage gestellten Ermittlungsverfahren" entspreche, sondern aus "der in der außerordentlichen Revision dargestellten neuen Sachlage, die das Landesverwaltungsgericht unberücksichtigt" gelassen habe, folge. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme ist somit nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme. Auch die mitbeteiligte Partei hat den genannten Kostenbescheid unangefochten gelassen. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0051; 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113; 29.6.2017, Ro 2015/04/0021).Landesverwaltungsgericht angeordneten, in der außerordentlichen Revision in Frage gestellten Ermittlungsverfahren" entspreche, sondern aus "der in der außerordentlichen Revision dargestellten neuen Sachlage, die das Landesverwaltungsgericht unberücksichtigt" gelassen habe, folge. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme ist somit nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme. Auch die mitbeteiligte Partei hat den genannten Kostenbescheid unangefochten gelassen. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen vergleiche , VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0051; 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113; 29.6.2017, Ro 2015/04/0021).

12 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.12 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

13 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 47 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 leg. cit. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in § 47 Abs. 3 VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zustehe, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028). Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war vielmehr deshalb abzuweisen, weil die Revision (wäre sie nicht gegenstandslos geworden) schon deshalb nicht abzuweisen gewesen wäre, da der angefochtene Beschluss - wie (auch) in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gerügt wird - entgegen der hg. Judikatur (vgl. das in der Revision dazu genannte Erkenntnis VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, mwN) keine Begründung enthält, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.13 Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. Fällt bei einer Revision das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies nach der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Die in Paragraph 47, Absatz 3, VwGG getroffene Regelung, wonach Mitbeteiligte "einen Anspruch auf Aufwandersatz" nur "im Fall der Abweisung der Revision" haben, führt daher nicht dazu, dass der mitbeteiligten Partei ein Kostenersatz schon deshalb nicht zustehe, weil vorliegend kein Fall der Revisionsabweisung gegeben ist vergleiche , VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028). Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war vielmehr deshalb abzuweisen, weil die Revision (wäre sie nicht gegenstandslos geworden) schon deshalb nicht abzuweisen gewesen wäre, da der angefochtene Beschluss - wie (auch) in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision gerügt wird - entgegen der hg. Judikatur vergleiche , das in der Revision dazu genannte Erkenntnis VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, mwN) keine Begründung enthält, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Wien, am 19. November 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090016.L00

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten