RS OGH 2019/10/1 18OCg5/19p, 18OCg1/20a, 18OCg2/20y, 18OCg3/20w, 18OCg5/20i

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Norm

ZPO §611 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann als Besetzungsmangel iSv § 611 Abs 2 Z 4 ZPO mit Aufhebungsklage wahrgenommen werden, wenn die Ablehnung im Schiedsverfahren aufgrund eines nachträglich hervorgekommenen Befangenheitsgrundes nicht möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132904

Im RIS seit

17.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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