RS OGH 2019/12/12 6Rs69/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2019
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Norm

ASGG §77 Abs1 Z2 litb

Rechtssatz

Die Einholung mehrerer Gutachten gehört zum Kernbereich sozialgerichtlicher Verfahren und vermag für sich allein Anspruch auf Kostenersatz nach Billigkeit nicht zu rechtfertigen; dies gilt auch im Falle mehrerer Rechtsgänge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000180

Im RIS seit

16.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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