TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W159 1413836-3

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W159 1413836-3/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter den Beschluss (Fremdzahl: 790218000-180666585):

A)

Der Spruchpunkt A des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, Zahl W159 1413836-3/17E wird gem. § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als er zu lauten hat:

"Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 5 sowie 57 AsylG 2005, und 9 BFA-VG, sowie 52 Abs. 2 und 9, sowie 55 Abs. 1 und 3 und 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG - welcher nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt - kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 62 Rz 46 ff. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Aus der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnisses geht eindeutig hervor, dass es der Wille des Bundesverwaltungsgerichtes war, die Beschwerde (unter anderem) gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen (und nicht nach § 9 Abs. 2-4 leg. cit.), sodass der Spruchpunkt A zu berichtigen war.

2. Zu Spruchpunkt B - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.1413836.3.01

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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