TE Vfgh Beschluss 1996/10/2 A5/96

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z4
StPO §90 Abs1
StGB §302 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Klage auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspätet ausbezahlter Notstandshilfe; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nach Zurücklegung einer Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)"

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter erhebt "Wiederaufnahmsklage" gegen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1996, A2/95. Unter einem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Der Einschreiter stützt seinen Antrag auf §530 Abs1 Z4 ZPO.

Nach §530 Abs1 Z4 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sich der Richter bei Erlassung der Entscheidung zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin die Akten zu den zu A2/95, A3/96 und A5/96 protokollierten Klagssachen der Staatsanwaltschaft Wien zugeleitet.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1996, Z7 UT 97.241/96, teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Verfassungsgerichtshof mit, daß die Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)" wegen §302 Abs1 StGB am 29. Juli 1996 gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt wurde.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der eingebrachten Klage liegen somit nicht vor.

Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen war.

Die Klage war zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Strafrecht, Strafprozeßrecht, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A5.1996

Dokumentnummer

JFT_10038998_96A00005_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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