TE Vwgh Beschluss 2019/11/13 Ra 2019/05/0015

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §15 Abs3 Z2
AWG 2002 §73 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der B GmbH in St. G, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. Oktober 2018, 405- 2/135/1/5-2018, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Da nach ständiger hg. Judikatur der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).

5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Juni 2014 wurde der Revisionswerberin auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 3, 2, 15 Abs. 3, 73 und 74 Abfallwirtschaftsgesetz 20 02 - AWG 2002 der Auftrag erteilt, sämtliche von ihr selbst bzw. aufgrund eines von ihr erteilten Auftrages auf einem näher genannten Grundstück abgelagerten Abfälle, nämlich rund 407 m3 Bohrschlamm, verunreinigt, abzüglich des bereits versickerten Überwassers, 116 m3 Asphaltaufbruch,

1.696 m3 Betonabbruch und 1.144 m3 Bodenaushub, bis spätestens 34 Werktage nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, einem nach § 24a AWG 2002 befugten Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu übergeben und darüber spätestens eine Woche nach Ablauf der Beseitigungsfrist einen näher definierten Nachweis vorzulegen. Als Nebenbestimmung wurde der Revisionswerberin aufgetragen, der Behörde vor Beginn des Abtransportes den Verbleib der Abfälle sowie deren Übernehmer unaufgefordert bekanntzugeben. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im vierten Rechtsgang - die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage für den Behandlungsauftrag "§ 73 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 (AWG 2002)" zu lauten habe. Eine ordentliche Revision dagegen wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt.

7 Dem legte das Verwaltungsgericht als Sachverhalt zugrunde, die Revisionswerberin habe ab August 2013 näher angeführte Abfälle (Bodenaushub, Baurestmassen, Wasser-Betonsuspensionen) von einer Baustelle in der Stadt S. übernommen und zu dem eigens zur Zwischenlagerung angemieteten, unbefestigten Grundstück in S. geliefert, wo sie sie vermischt zwischengelagert habe, um sie in absehbarer Zeit für die Vornahme von Aufschüttungen im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Supermarktes in unmittelbarer Nähe der Lagerfläche zu verwenden. Eine behördliche Bewilligung für die gegenständlichen Lagerungen liege nicht vor. Die Lagerungen der angeführten Abfälle auf der unbefestigten Fläche seien geeignet, durch Auslaugungen und Versickerungen Verunreinigungen des Grundwassers herbeizuführen. Tatsächlich sei es durch Versickerung der gelagerten Betonsuspensionswässer im gegenständlichen Bereich zu einer Verunreinigung des Grundwassers durch erhöhte pH-Werte gekommen. Die Abfalllagerungen seien von der Revisionswerberin bis November 2014 wieder entfernt worden. Danach habe sich ab Jänner 2015 bis August 2015 auch der pH-Wert im Grundwasser neutralisiert.

8 In seiner Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Ausführungen der Revisionswerberin, auf von ihr vorgelegte Unterlagen, sowie - hinsichtlich der Beschaffenheit des angelieferten Materials und der betroffenen Grundstücksfläche sowie der Grundwasserverunreinigung - auf die eingeholten Prüfberichte und die schriftlichen und - in der Beschwerdeverhandlung vom 8. Oktober 2018 getätigten - mündlichen Ausführungen der Sachverständigen aus den Bereichen Abfalltechnik und Gewässerschutz.

9 In rechtlicher Hinsicht kam das Verwaltungsgericht - ausgehend von im vorangegangenen Verfahren ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes - zu dem Ergebnis, dass keine Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 bestehe, sodass zu prüfen gewesen sei, ob die Lagerung an einem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 erfolgt sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 komme, jedenfalls als ungeeignet iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus sei ein tatsächlicher Austritt von verunreinigenden Stoffen aus den gelagerten Abfällen in den Boden oder das Grundwasser nicht erforderlich; es genüge vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes (Hinweis auf VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131). Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt habe durch die Zwischenlagerung der angeführten Abfälle auf der nicht befestigten bzw. nicht flüssigkeitsdichten Lagerfläche nicht nur die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers bestanden, sondern sei diese aufgrund der nicht flüssigkeitsdichten Lagerung durch Versickerung auch tatsächlich eingetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Zwischenlagerung an keinem "geeigneten Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 und somit entgegen § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines abfallwirtschaftspolizeilichen Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 an die Revisionswerberin als Veranlasserin der Zwischenlagerung seien daher vorgelegen.

10 Dass im konkreten Fall die Beseitigung der zwischengelagerten Abfälle erforderlich sei, ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen. Insbesondere ergäben die Aussagen des abfalltechnischen Amtssachverständigen, dass die gegenständlichen Lagerflächen nicht dicht zum Untergrund ausgeführt gewesen seien und etwaige Schadstoffe in den Untergrund hätten eindringen und Boden und Grundwasser beeinträchtigen können. Auch den gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen für Gewässerschutz sei klar zu entnehmen, dass zum Schutz von Boden und Grundwasser die Ablagerung zu entfernen gewesen sei, zumal eine tatsächliche Grundwasserverunreinigung durch die gegenständlichen Abfalllagerungen nachweisbar gewesen sei. Alternativ wäre nur ein Behandlungsauftrag auf Herstellung von iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 "geeigneten" (dh im vorliegenden Sachverhalt entsprechend dichten) Lagerflächen, die einen Austritt von verunreinigenden Stoffen aus den zwischengelagerten Abfällen in den Boden oder das Grundwasser von vornherein ausschlössen, in Betracht gekommen. Ein solcher Auftrag hätte aber ebenfalls die vorherige Beseitigung der vermischten Lagerungen bedingt und wäre für die Revisionswerberin jedenfalls kostenintensiver gewesen. Zudem seien in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht worden, die gegen die objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit der aufgetragenen Beseitigung sprächen.

11 In der Revision wird im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht irre über die Voraussetzungen eines Behandlungsauftrages. Ob im vorliegenden Fall die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne, sei im Verfahren "so nicht hervorgekommen". Der erteilte Behandlungsauftrag sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Den weiteren Ausführungen dazu ist zu entnehmen, dass die Revisionswerberin damit Feststellungs- und Begründungsmängel im Hinblick auf die Annahme, die von der Revisionswerberin zu verantwortenden Lagerungen könnten die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen, und hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Behandlungsauftrages geltend macht.

12 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Im vorliegenden Fall geht die Revision in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit auf die Relevanz der von ihr behaupteten Verfahrensmängel nicht ein. Es wird nicht ausgeführt, aufgrund welcher - nach Auffassung der Revisionswerberin noch fehlender - Feststellungen in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Ebenso wenig zeigt die Revision auf, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund einer mangelhaften Begründung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich oder die Partei in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt wäre.

13 Abgesehen davon werden die geltend gemachten Verfahrensmängel mit dem Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht erfolgreich aufgezeigt:

14 Soweit die Revisionswerberin vermeint, die Amtssachverständige für Gewässerschutz habe in der im Rahmen des zweiten Rechtsganges am 11. März 2016 stattgefundenen mündlichen Verhandlung bloß abstrakt auf ein Umweltmerkblatt verwiesen, ohne auf den konkreten Fall einzugehen, verkürzt sie die insgesamt im Verlauf des Verfahrens abgegebenen sachverständigen Äußerungen. Die Amtssachverständige für Gewässerschutz hat nicht nur in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. März 2014 unter Bezugnahme auf die vorgefundene Wasser-Betonsuspension die möglichen Auswirkungen einer nicht wasserdichten Lagerung auf die dargestellten, im Nahbereich der Lagerstätte befindlichen Gewässer begründet ausgeführt, sondern ihre Stellungnahme auch in den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Verhandlungen, zuletzt am 8. Oktober 2018, näher erläutert. Auch ist weder die den Amtssachverständigen für Abfalltechnik betreffende Behauptung, er sei nicht auf den konkreten Einzelfall eingegangen, die sich vor dem Hintergrund des erstatteten Gutachtens vom 24. März 2014, das eine ausführliche, einzelfallbezogene Befundaufnahme und ein darauf gestütztes Gutachten aufweist, als unzutreffend erweist, noch der Umstand, dass die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 (auch) auf ihre bisherigen Äußerungen verwiesen haben, geeignet, eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten darzutun. Wenn die Revisionswerberin weiters die Ausführungen des Amtssachverständigen für Abfalltechnik unter Verweis auf das (im zweiten Rechtsgang ergangene) Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2016 rügt, legt sie damit schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil kein konkreter Bezug zum gegenständlich angefochtenen Erkenntnis hergestellt wird.

15 Der Ausführung in der Zulässigkeitsbegründung, weder die Sachverständigen noch das Verwaltungsgericht hätten erhoben, ob die festgestellten Veränderungen des pH- und Nitrit-Werts des Grundwassers nicht ebenso von den auf demselben Grundstück von anderen als von der Revisionswerberin abgelagerten Materialien, die mittlerweile entfernt worden seien, hätten herrühren können, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.5.2014, 2011/07/0265; 18.2.2010, 2009/07/0131). Dass die von der Revisionswerberin auf einer nicht befestigten bzw. nicht flüssigkeitsdichten Fläche gelagerten Materialien entgegen den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen das geforderte Gefährdungspotential nicht aufwiesen, legt die Revision nicht dar. 16 Was die Begründung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Behandlungsauftrages betrifft, so hat sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich in nachvollziehbarer Weise auf die sachverständigen Äußerungen gestützt und diesem die Alternative der Herstellung einer iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG2002 geeigneten Lagerfläche gegenübergestellt. Dem Ergebnis, dass diese Alternative ebenfalls die vorherige Beseitigung der vermischten Lagerungen bedinge und jedenfalls kostenintensiver gewesen wäre, tritt die Revision nicht konkret entgegen. Wenn - offenbar mit Blick auf den Auftrag der ordnungsgemäßen Entsorgung des gelagerten Abfalls - moniert wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit einer ortsnahen Verwertung der fraglichen Materialien "in absehbarer Zeit" auseinander gesetzt, wird damit nicht konkret dargelegt, dass es sich dabei um eine in zeitlicher Hinsicht tatsächlich zur Verfügung stehende Alternative handelte, zumal die der Entsorgung vorgelagerte Räumung des betroffenen Grundstücks innerhalb einer relativ knapp bemessenen Frist angeordnet war.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050015.L00

Im RIS seit

13.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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