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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §2 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018, LVwG 46.23-141/2018, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018, LVwG 46.23-141/2018, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, dass die Elektroofenschlacken aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall sind. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ging von der Nebenprodukteigenschaft der gegenständlichen Schlacken gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 aus.nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, dass die Elektroofenschlacken aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall sind. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ging von der Nebenprodukteigenschaft der gegenständlichen Schlacken gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 aus.
5 Im Rahmen der - 22 Seiten umfassenden und neben Rechtsvorschriften seitenweise Auszüge aus dem angefochtenen Erkenntnis sowie von Sachverständigengutachten, weiters allgemeine Rechtssätze aus der hg. Judikatur und der Judikatur des EuGH sowie Mitteilungen der Europäischen Kommission wiedergebenden und im Übrigen Revisionsgründe (insbesondere Feststellungsmängel, Begründungsmängel und Mängel der Beweiswürdigung) darstellenden - Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision" wird zu § 2 Abs. 3a Z 1 AWG 2002 im Wesentlichen dargelegt, es müsse die Weiterverwendung aller Schlacken im vollen Umfang gesichert sein, andernfalls das Abfallregime zum Tragen komme. Es existiere kein gemeinschaftsweiter Markt für Schlacken, und auch konkrete Abnahmeverträge lägen nicht vor (Hinweis auf VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179). Schlacken der Mitbeteiligten seien von der A. GmbH übernommen worden. Von der A. GmbH seien Schlacken bereits als zertifizierter Baustoff eingesetzt worden, aber ein Teil der übernommenen Schlacken liege auch noch bei der Firma S. (gemeint: A. GmbH) auf Lager. Es könne (u.a.) keine Aussage darüber getroffen werden, ob alle Schlacken der A. GmbH übergeben worden seien bzw. welcher Anteil der übernommenen Schlacken tatsächlich von der A. GmbH als zertifizierter Baustoff weitergegeben bzw. eingesetzt worden sei und welcher mangels ausreichender Qualität eventuell deponiert werden müsste. Ein Indiz dafür, dass nicht alle Schlacken letztlich als zertifizierter Baustoff eingesetzt werden könnten, sei das Qualitätsmanagementsystem (wird näher ausgeführt) sowie dass Elektroofenschlacke eine von der Qualität des eingesetzten Schrotts stark beeinflusste Zusammensetzung aufweise (wird näher ausgeführt).5 Im Rahmen der - 22 Seiten umfassenden und neben Rechtsvorschriften seitenweise Auszüge aus dem angefochtenen Erkenntnis sowie von Sachverständigengutachten, weiters allgemeine Rechtssätze aus der hg. Judikatur und der Judikatur des EuGH sowie Mitteilungen der Europäischen Kommission wiedergebenden und im Übrigen Revisionsgründe (insbesondere Feststellungsmängel, Begründungsmängel und Mängel der Beweiswürdigung) darstellenden - Ausführungen zur "Zulässigkeit der Revision" wird zu Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, AWG 2002 im Wesentlichen dargelegt, es müsse die Weiterverwendung aller Schlacken im vollen Umfang gesichert sein, andernfalls das Abfallregime zum Tragen komme. Es existiere kein gemeinschaftsweiter Markt für Schlacken, und auch konkrete Abnahmeverträge lägen nicht vor (Hinweis auf VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179). Schlacken der Mitbeteiligten seien von der A. GmbH übernommen worden. Von der A. GmbH seien Schlacken bereits als zertifizierter Baustoff eingesetzt worden, aber ein Teil der übernommenen Schlacken liege auch noch bei der Firma Sitzung (gemeint: A. GmbH) auf Lager. Es könne (u.a.) keine Aussage darüber getroffen werden, ob alle Schlacken der A. GmbH übergeben worden seien bzw. welcher Anteil der übernommenen Schlacken tatsächlich von der A. GmbH als zertifizierter Baustoff weitergegeben bzw. eingesetzt worden sei und welcher mangels ausreichender Qualität eventuell deponiert werden müsste. Ein Indiz dafür, dass nicht alle Schlacken letztlich als zertifizierter Baustoff eingesetzt werden könnten, sei das Qualitätsmanagementsystem (wird näher ausgeführt) sowie dass Elektroofenschlacke eine von der Qualität des eingesetzten Schrotts stark beeinflusste Zusammensetzung aufweise (wird näher ausgeführt).
6 Es würden sich die Rechtsfragen stellen, ob das Kriterium der sicheren Weiterverwendung erfüllt sei, wenn zwar bekannt sei, dass seit Jahren Produktionsrückstände an einen Dritten übergeben worden seien, aber weder bekannt sei, welcher Anteil dieser Produktionsrückstände übergeben noch welcher Prozentsatz der übergebenen Produktionsrückstände tatsächlich weiterverwendet worden sei, weiters, ob die Voraussetzung der sicheren Weiterverwendung im Einflussbereich des Herstellers erfüllt sein müsse oder ob es ausreiche, dass der Hersteller die Verantwortung für die weitere Verwendung einem Dritten überlasse, und schließlich, ob von einer sicheren Weiterverwendung eines Produktionsrückstandes auszugehen sei, wenn seine Qualität ausschließlich von der Qualität des Inputmaterials abhänge, welche zwangsläufig bestimmten Schwankungen (insbesondere im Schwermetallgehalt) unterliege.
7 Zu Z 2 des § 2 Abs. 3a AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung den Vorgang der Bewitterung nicht als Verarbeitungsschritt gewertet, da dieser "von selbst" stattfinde. Unter dem Vorgang des Bewitterns verstehe man die Lagerung der Schlacke unter Einfluss der Umgebungsluft und Witterung; dies stelle einen üblichen und anerkannten chemisch-physikalischen Vorgang dar, durch den der freie Kalk aus der Schlacke gelöst werde. Es handle sich bei der Bewitterung nicht um ein normales industrielles Verfahren, und es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Bewitterung einen Verarbeitungsschritt darstelle oder ob eine Verarbeitung zwangsläufig eines aktiven Tuns bedürfe, sowie ob die Bewitterung, wenn diese eine Verarbeitung darstellen sollte, eine (abfallspezifische) Behandlung sei, welche über normale industrielle Verfahren hinausgehe.7 Zu Ziffer 2, des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung den Vorgang der Bewitterung nicht als Verarbeitungsschritt gewertet, da dieser "von selbst" stattfinde. Unter dem Vorgang des Bewitterns verstehe man die Lagerung der Schlacke unter Einfluss der Umgebungsluft und Witterung; dies stelle einen üblichen und anerkannten chemisch-physikalischen Vorgang dar, durch den der freie Kalk aus der Schlacke gelöst werde. Es handle sich bei der Bewitterung nicht um ein normales industrielles Verfahren, und es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Bewitterung einen Verarbeitungsschritt darstelle oder ob eine Verarbeitung zwangsläufig eines aktiven Tuns bedürfe, sowie ob die Bewitterung, wenn diese eine Verarbeitung darstellen sollte, eine (abfallspezifische) Behandlung sei, welche über normale industrielle Verfahren hinausgehe.
8 Hinsichtlich § 2 Abs. 3a Z 3 AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, Bewittern, Brechen, Separisierung und Magnetabscheidung fänden nicht durch den Hersteller am Ort der Entstehung, sondern durch einen Dritten auf dessen Betriebsgelände statt. Es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob es als ein integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses anzusehen sei, wenn ein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vom Hersteller in die Gewahrsame eines Dritten übergeben werde, welcher dessen Aufbereitung für eine mögliche Weitergabe als Baustoff eigenverantwortlich und unabhängig vom Willen des Herstellers durchführe.8 Hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 3, AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, Bewittern, Brechen, Separisierung und Magnetabscheidung fänden nicht durch den Hersteller am Ort der Entstehung, sondern durch einen Dritten auf dessen Betriebsgelände statt. Es sei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob es als ein integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses anzusehen sei, wenn ein Produktionsrückstand aus einem Herstellungsprozess vom Hersteller in die Gewahrsame eines Dritten übergeben werde, welcher dessen Aufbereitung für eine mögliche Weitergabe als Baustoff eigenverantwortlich und unabhängig vom Willen des Herstellers durchführe.
9 In Bezug auf Z 4 des § 2 Abs. 3a AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen hg. Judikatur zur Entscheidungsbegründung sowie der ständigen hg. Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) keine bindende Wirkung für ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 AWG 2002 entfalte, ab (wird näher begründet; Hinweis auf VwGH 25.1.2007, 2005/07/0139, sowie VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156). Das Verwaltungsgericht hätte selbst jene Feststellungen und Gründe darlegen müssen, aus denen sich der Spruch des Erkenntnisses ergebe, die wörtliche Wiedergabe von Sachverständigengutachten reiche dafür nicht aus. Die Begründung zur Frage des zulässigen bzw. unbedenklichen Einsatzes der Schlacke erschöpfe sich weitgehend in einem Hinweis auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten (wird näher ausgeführt). 10 Es ergebe sich aus dem im Befund eines näher genannten Gutachtens vom 22. August 2017 dargestellten Regierungsbeschluss vom 15. Mai 2014, dass die Schlacken nur in gebundener Form oder als ungebundene Tragschicht unter einer dichten Deckschichtlage Verwendung finden sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Unbedenklichkeit des Einsatzes ohne Rücksicht auf diesen eingeschränkten Verwendungszweck angenommen worden sei. Es genüge nicht, dass die Qualität einer einzelnen Charge so beschaffen sei, dass sie unter Berücksichtigung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 unbedenklich als Baustoff einsetzbar sei, sondern es müsse Gewissheit darüber bestehen, dass sämtliche Schlacken eine hierfür geeignete Qualität aufwiesen. Gutachterliche Ausführungen zum Qualitätssicherungsmanagement seien nicht gewürdigt worden. Die Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft, und das Verwaltungsgericht sei von der ständigen hg. Rechtsprechung, nach welcher sich die Feststellung, ob ein Nebenprodukt oder Abfall vorliege, am Einsatzzweck zu orientieren habe (Hinweis auf VwGH 30.6.2016, 2013/07/0095, und VwGH 23.1.2014, 2011/07/0179), abgewichen. Es stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob ein Produktionsrückstand ein Nebenprodukt sein könne, wenn er nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt weiter verwendbar sei.9 In Bezug auf Ziffer 4, des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 wird im Wesentlichen vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen hg. Judikatur zur Entscheidungsbegründung sowie der ständigen hg. Rechtsprechung, wonach ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) keine bindende Wirkung für ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 6, AWG 2002 entfalte, ab (wird näher begründet; Hinweis auf VwGH 25.1.2007, 2005/07/0139, sowie VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156). Das Verwaltungsgericht hätte selbst jene Feststellungen und