TE Vwgh Beschluss 2019/11/13 Ra 2019/13/0039

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der H in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Februar 2019, Zl. RV/7105910/2018, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie den Hofrat MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der H in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Februar 2019, Zl. RV/7105910/2018, betreffend Haftung gemäß Paragraph 9, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin war Geschäftsführerin der M-GmbH. An der Gesellschaft waren die Revisionswerberin und S. zu je 25% sowie der Ehegatte der Revisionswerberin mit 50% beteiligt. Die Geschäftsführung wurde von der Revisionswerberin und S., jeweils einzelvertretungsbefugt, ausgeübt. Im Jahr 2010 wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien aufgehoben. Die Gesellschaft wurde infolge Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.1 Die Revisionswerberin war Geschäftsführerin der M-GmbH. An der Gesellschaft waren die Revisionswerberin und Sitzung zu je 25% sowie der Ehegatte der Revisionswerberin mit 50% beteiligt. Die Geschäftsführung wurde von der Revisionswerberin und S., jeweils einzelvertretungsbefugt, ausgeübt. Im Jahr 2010 wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien aufgehoben. Die Gesellschaft wurde infolge Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG im Firmenbuch gelöscht.

2 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 zog das Finanzamt die Revisionswerberin gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH betreffend die Umsatzsteuer 2007 sowie die Kapitalertragsteuer 2007, die unberichtigt auf dem Abgabenkonto der M-GmbH aushafteten, heran. Begründend führte es aus, dass sie im Zeitraum der Fälligkeiten der Abgaben zur Geschäftsführerin der M-GmbH bestellt und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgehen könne.2 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 zog das Finanzamt die Revisionswerberin gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der M-GmbH betreffend die Umsatzsteuer 2007 sowie die Kapitalertragsteuer 2007, die unberichtigt auf dem Abgabenkonto der M-GmbH aushafteten, heran. Begründend führte es aus, dass sie im Zeitraum der Fälligkeiten der Abgaben zur Geschäftsführerin der M-GmbH bestellt und daher gemäß Paragraph 18, GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO ausgehen könne.

3 Gegen den Bescheid brachte die Revisionswerberin am 20. Februar 2017 Beschwerde ein. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2018 als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5 In der Begründung führte das BFG zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich aus, dass nach dem Firmenbuchauszug die Beschwerdeführerin seit Gründung der Gesellschaft im April 2007 bis April 2008 neben S. handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-GmbH gewesen sei. Eine Aufteilung der Vertreteragenden zwischen der Beschwerdeführerin und S. sei im gesamten Haftungsverfahren nicht behauptet worden. 6 Als bestellte Geschäftsführerin habe die Beschwerdeführerin die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehörten auch die Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie deren Aufbewahrung, die Erfüllung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten der Gesellschaft, die Abgabenerklärungspflicht sowie die Sorgetragung für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln. 7 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Ehegatte der faktische Geschäftsführer der M-GmbH sei und ihr auf Grund der familiären Struktur ein Eingreifen in die Geschäftsführung nicht möglich gewesen wäre, würde nichts an ihrer Stellung als Organwalterin nach dem GmbHG und an den sie nach § 80 BAO treffenden Pflichten ändern.5 In der Begründung führte das BFG zusammengefasst und soweit für das Revisionsverfahren wesentlich aus, dass nach dem Firmenbuchauszug die Beschwerdeführerin seit Gründung der Gesellschaft im April 2007 bis April 2008 neben Sitzung handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-GmbH gewesen sei. Eine Aufteilung der Vertreteragenden zwischen der Beschwerdeführerin und Sitzung sei im gesamten Haftungsverfahren nicht behauptet worden. 6 Als bestellte Geschäftsführerin habe die Beschwerdeführerin die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehörten auch die Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie deren Aufbewahrung, die Erfüllung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten der Gesellschaft, die Abgabenerklärungspflicht sowie die Sorgetragung für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln. 7 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass ihr Ehegatte der faktische Geschäftsführer der M-GmbH sei und ihr auf Grund der familiären Struktur ein Eingreifen in die Geschäftsführung nicht möglich gewesen wäre, würde nichts an ihrer Stellung als Organwalterin nach dem GmbHG und an den sie nach Paragraph 80, BAO treffenden Pflichten ändern.

8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 13 Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 14 In der Zulässigkeitsbegründung zur außerordentlichen Revision wird ausschließlich geltend gemacht, das BFG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, weil es die Revisionswerberin zur persönlichen Haftung für die Abgabenschuld eines Unternehmens herangezogen hat, obwohl sie nicht mit der Entrichtung der Steuern dieses Unternehmens betraut war. In dem Zusammenhang wird das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg. 7038/F, zitiert, wonach es bei der Beurteilung der Verschuldensfrage darauf ankäme, welcher Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei. Im Falle der Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH könnten im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen nicht zur Haftung dafür herangezogen werden. Eine interne Verteilung der Geschäftsführeragenden könne, soweit sie nachweisbar besteht, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich geeignet sein, ein Verschulden des mit den Abgabenangelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführers an der Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten auszuschließen. Das BFG habe die Beurteilung der Verschuldensfrage abweichend von diesem Erkenntnis vorgenommen.10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 12 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 13 Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 14 In der Zulässigkeitsbegründung zur außerordentlichen Revision wird ausschließlich geltend gemacht, das BFG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, weil es die Revisionswerberin zur persönlichen Haftung für die Abgabenschuld eines Unternehmens herangezogen hat, obwohl sie nicht mit der Entrichtung der Steuern dieses Unternehmens betraut war. In dem Zusammenhang wird das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038, VwSlg. 7038/F, zitiert, wonach es bei der Beurteilung der Verschuldensfrage darauf ankäme, welcher Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei. Im Falle der Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH könnten im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen nicht zur Haftung dafür herangezogen werden. Eine interne Verteilung der Geschäftsführeragenden könne, soweit sie nachweisbar besteht, unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich geeignet sein, ein Verschulden des mit den Abgabenangelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführers an der Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten auszuschließen. Das BFG habe die Beurteilung der Verschuldensfrage abweichend von diesem Erkenntnis vorgenommen.

15 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt. Die Revisionswerberin hat weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem BFG eine innere Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, wonach nicht sie, sondern S. mit Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, behauptet. Eine solche Behauptung, der das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegenstünde, wird auch in der Revision nicht erhoben. Die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Tätigkeit des Ehegatten der Revisionswerberin und somit einer nicht zum Geschäftsführer bestellten Person als faktischer Geschäftsführer ist nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nach dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) abgewichen sein soll, und wird in der Revision weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den Revisionsgründen zur Sprache gebracht. Auf die Behandlung dieses Themas im angefochtenen Erkenntnis wird nirgends eingegangen. 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.15 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt. Die Revisionswerberin hat weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem BFG eine innere Aufteilung der Geschäftsführungsagenden, wonach nicht sie, sondern Sitzung mit Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, behauptet. Eine solche Behauptung, der das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegenstünde, wird auch in der Revision nicht erhoben. Die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Tätigkeit des Ehegatten der Revisionswerberin und somit einer nicht zum Geschäftsführer bestellten Person als faktischer Geschäftsführer ist nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nach dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) abgewichen sein soll, und wird in der Revision weder im Zulässigkeitsvorbringen noch in den Revisionsgründen zur Sprache gebracht. Auf die Behandlung dieses Themas im angefochtenen Erkenntnis wird nirgends eingegangen. 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130039.L00

Im RIS seit

30.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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