TE Vwgh Beschluss 1998/9/22 98/17/0175

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl über den Antrag des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung der Beschwerde vom 28. Juli 1995 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 8. Juni 1995, A 8-K26/1995-2, betreffend Ankündigungsabgabe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 8. Juni 1995, Zl. A8-K26/1995-2, ein.

Mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 2390/95-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom 11. September 1997, Zl. 97/17/0333-2, wurde der Beschwerdeführer zu Handen Dr. W. aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde entsprechend § 28 VwGG zu ergänzen.

Aufgrund dieser Verfügung stellte der Beschwerdeführer (für diese Prozeßhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.) mit Schreiben vom 15. Oktober 1997 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Mit Beschluß vom 10. November 1997, Zl. 97/17/0333-4, wurde der Beschwerdeführer zu Handen Dr. A. aufgefordert, ein von ihm unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 kam der Beschwerdeführer mit diesem Auftrag nach und stellte dabei den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

Mit Beschluß vom 16. Februar 1998, Zl. 97/17/0333-6, wurde die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 bewilligt. Aufgrund dieses Beschlusses wurde von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer der nunmehr einschreitende Beschwerdevertreter zum Vertreter für die antragstellende Partei bestellt. Der genannte Beschluß vom 16. Februar 1998 und die Bestellung des Beschwerdevertreters wurden diesem am 16. März 1998 zugestellt. In der Ausfertigung dieses Beschlusses wurde eine - beim Verwaltungsgerichtshof aus früheren Verfahren aufliegende - nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers angegeben.

Aufgrund dieser falschen Adressangabe konnte ein Schreiben des Beschwerdevertreters an den Beschwerdeführer, in dem dieser aufgefordert wurde, Kontakt mit dem Beschwerdevertreter aufzunehmen, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden.

Das entsprechende Schreiben wurde am 25. März 1998 dem Beschwerdevertreter mit dem Vermerk "verzogen" zurückgestellt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof für die Verbesserung der Beschwerde gesetzte Frist endete am 30. März 1998.

Nachdem das gleichzeitig mit der Zustellung an den Beschwerdevertreter auch an den Beschwerdeführer (unter der alten Adresse) abgefertigte Schriftstück betreffend die Bestellung des Beschwerdevertreters als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer diesem nicht zugestellt werden konnte und das Schriftstück wieder an den Gerichtshof zurückgeleitet worden war, erfolgte von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes eine neuerliche Zustellung des Schriftstückes an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers am 30. April 1998.

Der Beschwerdeführer setzte sich daraufhin unverzüglich mit dem Beschwerdevertreter in Verbindung.

Am 13. Mai 1998 wurde sodann der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, mit dem auch die Mängelbehebung der Beschwerde vom 28. Juli 1995 vorgenommen und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gestellt wird.

Begründet wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, daß der Beschwerdeführer durch die zunächst nicht erfolgte Zustellung an ihn gehindert gewesen sei, sich mit dem bestellten Verfahrenshelfer in Verbindung zu setzen. Der Beschwerdevertreter wiederum habe, nachdem der Brief an den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "verzogen" zurückgekommen sei, mangels jeglicher Informationsmöglichkeit die Frist zur Verbesserung nicht wahren können, sodaß diese ohne Erledigung abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis - nämlich die fehlerhafte Adreßangabe durch den Verwaltungsgerichtshof - daran gehindert gewesen, den Mängelbehebungsauftrag nachzukommen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden kein Erkenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im Beschwerdefall ist aufgrund der unrichtigen Angabe der Adresse der Partei im Schreiben an den bestellten Verfahrenshelfer davon auszugehen, daß keine wirksame Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Verfahrenshelfers erfolgt ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Frist zur Verbesserung der Beschwerde hat daher nicht mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdevertreter zu laufen begonnen.

Da somit keine Versäumung einer Frist im Sinne des § 46 VwGG vorliegt (ab Bekanntwerden der zutreffenden Daten wurde innerhalb der gestellten Frist die Verbesserung vorgenommen), ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht erforderlich.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 1998

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170175.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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