TE Vfgh Beschluss 2007/9/24 B3502/05

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §17 Abs2
VfGG §18
VfGG §82 Abs1
ZPO §30

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gesellschaft mangels Legitimation; Vollmachtserteilung an den namens der Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwalt erst nach Beschwerdeerhebung; keine Verletzung eines bloßen Formerfordernisses bei fehlender Willensbildung zur Beschwerdeerhebung während offener Beschwerdefrist

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.              1. Die vorliegende Beschwerde vom 30. November 2005 bezeichnet als Beschwerdeführerin die

              "T-GmbH ..., vertreten durch: C-GmbH ... und Ing. G B

..., die oben genannten Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z".

              Außerdem findet sich auf der Beschwerde der Hinweis "VM erteilt"; der Beschwerde liegt eine "Vollmacht" der T-GmbH an Ing. G B vom 22. März 2004, befristet auf die Dauer von 12 Monaten nach Ausstellungsdatum, bei.

              2. Der Verfassungsgerichtshof richtete an die

"T-GmbH, zu Hdn. Rechtsanwalt Dr. G Z" am 10. Jänner 2006 ein Schreiben, in dem er mitteilte, die Beschwerde lasse offen, ob der bezeichnete Rechtsanwalt unmittelbar von der beschwerdeführenden Gesellschaft bevollmächtigt wurde. Somit sei entgegen §17 Abs2 iVm §35 VfGG und §30 ZPO weder eine urkundliche Vollmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegt worden, noch eine klare Berufung auf eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erteilte Vollmacht iS des §30 Abs2 ZPO erfolgt. Daher ergehe gemäß §18 VfGG die Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen die Vollmacht der T-GmbH vorzulegen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

              Innerhalb der gesetzten Frist legte der genannte Rechtsanwalt Namens der beschwerdeführenden Gesellschaft eine an ihn selbst gerichtete Vollmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft vor, sie "in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten; Prozesse anhängig zu machen ...", die mit "18/01/06" datiert ist.

II.              Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

              1. Der Namens der beschwerdeführenden Gesellschaft einschreitende Rechtsanwalt hat eine Vollmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegt, die ihrer Datierung zufolge am 18. Jänner 2006 und damit erst nach Beschwerdeerhebung und auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß §82 Abs1 VfGG (der bekämpfte Bescheid wurde am 20. Oktober 2005 zugestellt) erteilt wurde.

              Zwar sind gemäß §18 VfGG "Eingaben, die den Anforderungen der §§15 und 17 oder anderen durch dieses Gesetz

aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen ... zur

Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen"; jedoch ist kein bloßes Formerfordernis verletzt, wenn wie im vorliegenden Fall eine der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnende Willensbildung zur Beschwerdeerhebung während der Beschwerdefrist nicht erfolgt ist (vgl. VfSlg. 14.727/1997 uva. zum Erfordernis der rechtzeitigen Willensbildung bei Beschwerden von Gemeinden).

              Deshalb ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

              2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prozessvollmacht, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3502.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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