RS OGH 2024/3/21 2Ob41/19x; 2Ob180/19p; 2Ob40/24g

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Norm

ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §572
ABGB idF ErbRÄG 2015 §572

Rechtssatz

Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd Paragraph 572, ABGB (sowohl in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 als auch in der Fassung ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Motivirrtum, Irrtumsanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132880

Im RIS seit

23.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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