RS OGH 2019/10/10 6Ob123/19k

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Rechtssatz

Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach § 59 Abs 2 GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach Paragraph 59, Absatz 2, GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0132884">6 Ob 123/19k
    Entscheidungstext OGH 10.10.2019 6 Ob 123/19k
    Veröff: SZ 2019/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132884

Im RIS seit

23.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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