Rechtssatz
Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach § 59 Abs 2 GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.Die Entscheidung des Landeshauptmanns nach Paragraph 59, Absatz 2, GWG über das Nichtbestehen einer Anschlusspflicht hat keinen konstitutiven, sondern feststellenden Charakter. Sie schafft daher nicht erst eine Ausnahme von der grundsätzlich bereits ex lege bestehenden Anschlusspflicht, sondern klärt lediglich, ob eine gesetzliche Anschlusspflicht besteht oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132884Im RIS seit
23.12.2019Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021