RS OGH 2019/10/22 2Ob84/19w, 2Ob175/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2019
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Norm

ABGB §1487a
ABGB §1503 Abs7 Z9

Rechtssatz

Soweit zufolge §1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des §1487a ABGB auf ein vor dem 1.1.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/19w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 84/19w
    Veröff: SZ 2019/95
  • 2 Ob 175/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 175/19b
    Beisatz: Hier: Klage gegen den Staat (Bund) auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132882

Im RIS seit

23.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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