Norm
VersVG §165aRechtssatz
Entspricht die Rücktrittsbelehrung dem §165a VersVG idF BGBl I Nr. 6/1997 ist diese auch dann ausreichend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Frist mit der Zusendung der Polizze beginnt.Entspricht die Rücktrittsbelehrung dem §165a VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1997, ist diese auch dann ausreichend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Frist mit der Zusendung der Polizze beginnt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LebensversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132887Im RIS seit
23.12.2019Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021