TE OGH 2019/12/3 14Os107/19w

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Dezember 2019 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Jäger in der Strafsache gegen Aschraf A***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Fraidoon W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Juli 2019, GZ 127 Hv 15/18h-212, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Fraidoon W***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (II./1./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien zwischen Jänner und März 2013 als faktischer Machthaber der R***** P***** A***** KG die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht, indem er in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienten, und dadurch der Gesellschaft einen 5.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er in wiederholten Angriffen die ihm zugestandene Zeichnungsberechtigung über das Geschäftskonto der R***** P***** A***** KG missbrauchte, um Rechnungen im Gesamtausmaß von 32.698,05 Euro, ausgestellt von Delia S*****, denen zumindest im Ausmaß von 40 % keine Leistungen zugrunde lagen, zu bezahlen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Tatrichter stützten ihre den Schuldspruch (mit-)tragende Feststellung, wonach den von Delia S***** ausgestellten Rechnungen „im Umfang von 40 % keine Leistungen“ zu Grunde gelegen sind (US 7, 12), unter anderem auf das von ihnen als nachvollziehbar beurteilte Gutachten des Sachverständigen Dr. Hans B***** samt dessen Ergänzungen (US 13 ff).

Die Mängelrüge kritisiert die Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen und bezeichnet die darauf gestützten Beweiswerterwägungen als „völlig unzutreffend“ und „nicht nachvollziehbar“ (Z 5 vierter Fall). Allerdings hat der Angeklagte, nachdem das Gutachten in der Hauptverhandlung erörtert worden war (ON 203 S 49 bis 52), weder Mangelhaftigkeit (§ 127 Abs 3 StPO) desselben aufgezeigt noch eine Überprüfung von Befund und Gutachten durch einen weiteren Sachverständigen beantragt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). Mit (bloß) gegen die materielle Überzeugungskraft einer – im Sinn des § 127 Abs 3 StPO mängelfreien – Expertise gerichtetem Vorbringen aber wird ein formaler Mangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) der auf das betreffende Gutachten gestützten Urteilsbegründung nicht dargetan (RIS-Justiz RS0097433, RS0099508).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand von

Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptet nicht die unrichtige

Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS-Justiz RS0099431), sondern kritisiert bloß die vom Erstgericht aus diesen gezogenen Schlüsse. Mit den weiteren Ausführungen, Delia S***** habe im Zeitraum von Jänner bis März 2013 über 38 Mitarbeiter verfügt, welche „unter Zugrundlegung einer Vollzeitarbeitsleistung“ in der Lage gewesen seien, „rund 5.800 Arbeitsstunden“ zu erbringen, bekämpft die Beschwerde ebenso nur die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl RIS-Justiz RS0114524).

Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite erörtert und dargelegt, aus welchen Gründen es dieser insgesamt nicht zu folgen vermochte (US 21 ff). Zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit einzelnen – von der Beschwerde relevierten – Details dieser Einlassung bestand daher keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Zudem übergeht die Beschwerde die Erwägungen des Schöffengerichts, nach denen der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt angegeben habe, „die S*****-Rechnungen anhand dieser Listen über den Personaleinsatz überprüft zu haben“ (US 22). Mit dem Vorbringen, die dem Nichtigkeitswerber übermittelten Stundenaufzeichnungen hätten – entgegen anderslautenden Behauptungen des Zeugen Z***** – nicht sämtliche Daten und Namen „der an die P***** vermittelten Mitarbeiter“ enthalten, woraus sich ableiten ließe, dass er die Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen nicht habe überprüfen können, unterlässt die Beschwerde die Nennung von diese Behauptung tragenden konkreten Verfahrensergebnissen, die unberücksichtigt geblieben wären (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1

StPO.

Textnummer

E126873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00107.19W.1203.000

Im RIS seit

20.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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