TE Bvwg Beschluss 2019/5/20 I413 2203125-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

ABGB §1005
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §10 Abs1
AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
AVG §68 Abs1
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
RAO §8 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2203125-3/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Verein XXXX, gegen den Bescheid des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 iVm §§ 10, 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 23.07.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, durch den MigrantInnen Verein St. Marx vertreten zu werden, was dieser Verein durch eine eigenhändig von XXXX unterfertigte Vollmacht vom 20.07.2018 auch nachwies.

2. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag vom 23.07.2018 wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter von XXXX, dem MigrantInnen Verein St. Marx, am 10.12.2018 zugestellt.

3. Mit E-Mail vom 03.01.2019, 21:32 Uhr, übermittelte der Verein

XXXX über die E-Mail-Adresse XXXX.office@gmail.com, mit dem Betreff

"XXXX GZ XXXX, dem BFA einen als Beschwerde bezeichneten, nicht unterfertigten Schriftsatz.

4. Mit E-Mail vom 08.01.2019, 15:18 Uhr, ersuchte das BFA um Vorlage einer Vollmacht für XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.

5. Am 22.01.2019 übermittelte das BFA dem Verein XXXX einen Verbesserungsauftrag, den Schriftsatz unter Heilung des Mangels der fehlenden Vollmacht neu einzubringen, widrigenfalls das Anbringen vom 03.01.2019 gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde durch Hinterlegung am 23.01.2019 zugestellt. Dem Verbesserungsauftrag kam der Verein XXXX nicht nach.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, wies das BFA die Beschwerde gemäß § 13 iVm § 10 und 8 AVG als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde dem Verein XXXX durch Hinterlegung am 27.02.2019 zugestellt.

7. Mit E-Mail vom 13.03.2019, 21:26 Uhr, übermittelte der Verein

XXXX über die E-Mail-Adresse XXXX.office@gmail.com, mit dem Betreff

"XXXX GZ XXXX, dem BFA einen nicht unterfertigten Schriftsatz des Inhalts, dass innerhalb offener Frist der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wird. Zudem wird ausgeführt: "Der BF hat versichert, dass er vom Verein XXXX vertreten ist und von ihm vertreten werden möchte."

8. Mit dem am 19.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz legte das BFA den Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsakt der Vorverfahren bezüglich XXXX vor, führte aus, dass eine Vertretungsvollmacht vom Verein XXXX mit der Beschwerde vom 13.01.2019 nicht vorgelegt worden und auch der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom 13.03.2019 ohne entsprechende Vertretungsvollmacht erfolgt sei.

9. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 20.03.2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung I416 mangels Annexität der Rechtssache für unzuständig. Die Rechtssache wurde sodann der Gerichtsabteilung I413 zugeteilt.

10. Mit E-Mail vom 04.04.2019, 21:41 Uhr, übermittelte der Verein

XXXX über die E-Mail-Adresse XXXX.office@gmail.com, mit dem Betreff

"XXXX GZ XXXX-VollmachtXXXX", dem Bundesverwaltungsgericht "ergänzend zur Beschwerde gegen das BFA, RD Kärnten, [...] die aktualisierte Vollmacht an den Verein XXXX [...]". Dieser E-Mail war eine pdf-Datei angeschlossen, die eine mit "Villach, 29.03.2019" und einer unleserlichen Unterschrift versehene Vollmacht von XXXX "als Vereinsmitglied des Verein XXXX Lazarettgasse 28/3 A-1090 Wien Mail:

XXXX.office@gmail.com XXXX Mobil: XXXX (als jur. Perosn, den diesen Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personen Rechtsanwältin Mag. XXXX Vollmacht erteile

[...]".

11. Mit Schreiben vom 16.04.2019 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien einschließlich des Vereins

XXXX und seiner Obfrau vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach keine ausreichende Bevollmächtigung des Vereins XXXX und keine Aktivlegitimation dieses Vereins vorliege, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurückweisen werde, und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 23.04.2019 teilte das BFA mit, dass es sich dem ermittelten Sachverhalt anschließe und fügte hinzu, dass der Behörde die dem Gericht vorliegende Vollmacht vom 29.03.2019 nicht bekannt sei.

13. Mit E-Mail vom 03.05.2019, 22:02 Uhr, übermittelte der Verein

XXXX über die E-Mail-Adresse XXXX.office@gmail.com, mit dem Betreff

"XXXX GZ XXXX, dem Bundesverwaltungsgericht einen nicht unterfertigten "im Namen des Klienten XXXX" verfassten Schriftsatz, in dem ausgeführt wird, "dass sich die Obfrau des Vereins RA Mag. XXXX gem § 8 RAO auf die mündlich erteilte Vollmacht beruft und die schriftlich vorgelegte Vollmacht nur der Vollständigkeit halber vorgelegt wurde, damit auch der Verein XXXX für den Mandanten tätig werden darf."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Verein XXXX übermittelte der belangten Behörde per E-Mail vom 03.01.2019, 21:32 Uhr, über die E-Mail-Adresse XXXX.office@gmail.com, mit dem Betreff "XXXX GZ XXXX, einen als Beschwerde bezeichneten, nicht unterfertigten Schriftsatz.

Die Beschwerde enthält keine Berufung einer etwaigen rechtsfreundlichen Vertretung auf eine allenfalls erteilte Vollmacht. Ebensowenig macht der Verein XXXX eine Bevollmächtigung durch XXXX geltend. Der Beschwerde ist auch keine von XXXX dem Verein XXXX oder einer anderen Person erteilte Vollmacht angeschlossen. Es kann auch nicht festgestellt werden, wer für den Verein XXXX eingeschritten ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Obfrau des Vereins XXXX selbst eingeschritten wäre.

Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 22.01.2019, dem Verein XXXX zugestellt am 23.01.2019, den Schriftsatz unter Heilung des Mangels der fehlenden Vollmacht neu einzubringen, widrigenfalls das Anbringen vom 03.01.2019 gemäß § 13 Abs 3 und 4 AVG zurückgewiesen werde, kam der Verein XXXX nicht nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, wies das BFA die Beschwerde gemäß § 13 iVm § 10 und 8 AVG als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde dem Verein XXXX durch Hinterlegung am 27.02.2019 zugestellt.

Mit E-Mail vom 13.03.2019, 21:26 Uhr, übermittelte der Verein XXXX über die E-Mail-Adresse XXXX.office@gmail.com, mit dem Betreff "XXXX GZ XXXX, dem BFA einen nicht unterfertigten Schriftsatz des Inhalts, dass innerhalb offener Frist der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wird.

Auch dieser Schriftsatz enthält keine Berufung einer etwaigen rechtsfreundlichen Vertretung auf eine allenfalls erteilte Vollmacht. Ebensowenig macht der Verein XXXX eine Bevollmächtigung durch XXXX geltend. Ihm ist auch keine von XXXX dem Verein XXXX oder einer anderen Person erteilte Vollmacht angeschlossen. Es kann auch nicht festgestellt werden, wer für den Verein XXXX eingeschritten ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Obfrau des Vereins XXXX selbst eingeschritten wäre.

XXXX erteilte dem Verein XXXX, seinen Organen und bestellten Vereinsvertretern und der Obfrau des Vereins erst am 29.03.2019 eine Vollmacht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerdevorentscheidung, in den Verwaltungsakt, in die E-Mail vom 04.04.2019, 21:41 Uhr, mit der eine von XXXX unterzeichnete Vollmacht vom 29.03.2019 übermittelt wurde, in die E-Mail vom 06.05.2019 und den dortigen Schriftsatz.

Der in Punkt I dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt, dem Vorlageantrag und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und steht als erwiesen fest.

Die Feststellung zur am 03.01.2019 um 21:32 Uhr der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Beschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftsatz und der zitierten E-Mail. Dieser Schriftsatz betrifft unmissverständlich das XXXX betreffende Verfahren GZ 1020426905-180691679 der belangten Behörde. Er ist nicht unterfertigt. Dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, wer für den Verein eingeschritten ist, sodass nicht einmal unzweifelhaft feststeht, ob dieser Schriftsatz tatsächlich vom Verein XXXX stammt bzw diesem zuzurechnen ist. Die Negativfeststellung betreffend ein persönliches Einschreiten seitens der Obfrau des Vereins XXXX ergibt sich aufgrund der Einsicht in den Schriftsatz und die E-Mail vom 03.01.2019, in welcher diese nicht namentlich oder persönlich aufscheint.

Dass die Beschwerde keine Berufung einer etwaigen rechtsfreundlichen Vertretung auf eine allenfalls erteilte Vollmacht enthält und auch seitens des Vereins XXXX eine Bevollmächtigung durch XXXX nicht geltend gemacht wird und der Beschwerde keine von XXXX dem Verein XXXX oder einer anderen Person erteilte Vollmacht angeschlossen ist, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus der Einsicht in den als Beschwerde bezeichneten, am 03.01.2019, um 21:32 Uhr per E-Mail übermittelten Schriftsatz. Dieser Schriftsatz enthält lediglich den Vermerk: "vertreten durch: Verein XXXX", was aber keine Bevollmächtigung belegt und auch nicht durch Nachweis einer Vollmacht bestätigt wird. Unklar ist auch, ob der Schriftsatz tatsächlich dem Verein XXXX zuzurechnen ist. Die Negativfeststellung betreffend ein persönliches Einschreiten seitens der Obfrau des Vereins XXXX ergibt sich aufgrund der Einsicht in den Schriftsatz und die E-Mail vom 03.01.2019, in welcher diese nicht namentlich oder persönlich aufscheint.

Dass der Verein XXXX dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 22.01.2019 nicht nachgekommen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2019 und zur Zustellung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beschwerdevorentscheidung und dem daran angehefteten Rückschein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Verein XXXX am 27.02.2019 beim zuständigen Postamt 1090 Wien durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Die Feststellung zum Vorlageantrag ergibt sich aus der E-Mail vom 13.03.2019, 21:26 Uhr.

Dass auch der Vorlageantrag keine Berufung einer etwaigen rechtsfreundlichen Vertretung auf eine allenfalls erteilte Vollmacht enthält und auch der Verein XXXX eine Bevollmächtigung durch XXXX nicht geltend macht, sowie, dass ihm auch keine von XXXX dem Verein XXXX oder einer anderen Person erteilte Vollmacht angeschlossen ist, ergibt sich unzweifelhaft durch Einsicht in die E-Mail vom 13.03.2019, 21:26 Uhr und den angehängten, ununterfertigten Schriftsatz. Dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, wer für den Verein eingeschritten ist, sodass nicht einmal unzweifelhaft feststeht, ob dieser Schriftsatz tatsächlich vom Verein XXXX stammt bzw diesem zuzurechnen ist. Die Negativfeststellung betreffend ein persönliches Einschreiten seitens der Obfrau des Vereins XXXX ergibt sich aufgrund der Einsicht in den Schriftsatz und die E-Mail vom 13.03.2019, in welcher diese nicht namentlich oder persönlich aufscheint.

Dass XXXX dem Verein XXXX, seinen Organen und bestellten Vereinsvertretern und der Obfrau des Vereins erst am 29.03.2019 eine Vollmacht erteilte, steht aufgrund der vorgelegten Vollmacht vom 29.03.2019 fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Die hier entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen des AVG haben folgenden Wortlaut:

"Beteiligte, Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. [...]"

"Anbringen

§ 13. (1) [...] Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. [...]

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. [...]"

Gemäß § 17 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Die hier entscheidungswesentliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs 1 RAO hat folgenden Wortlaut:

"§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

[...]"

3.3 Die hier entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV - haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1.-im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2.-über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3.-im Wege des elektronischen Aktes;

4.-im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5.-mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6.-mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung"

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages

Im gegenständlichen Fall hat der Verein XXXX Beschwerde in einem XXXX betreffenden Verfahren gegen den Bescheid vom 20.11.2018 erhoben. Der Verein XXXX ist nicht mit XXXX personenident. Der Verein XXXX hat auch weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse an der gegenständlichen Asylrechtssache. Das AsylG räumt dem Verein XXXX auch keine subjektiven Rechte ein. Dem Verein XXXX kommt somit im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Somit fehlt es an wesentlichen Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen, und zwar der Beschwerdelegitimation.

Der Verein XXXX vermag aber auch nicht eine Bevollmächtigung durch XXXX nachzuweisen. Er hätte sich nach § 10 Abs 1 AVG von diesem Verein vertreten lassen können, jedoch hätte der Verein XXXX den Nachweis der Bevollmächtigung erbringen müssen. § 10 Abs 1 AVG geht unmissverständlich davon aus, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen (vgl zB VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060). Es sind die Schriftlichkeitserfordernisse des § 1005 iVm § 866 ABGB maßgeblich, sodass eine Vollmachtsurkunde vom Vollmachtsgeber eigenhändig zu unterschreiben ist.

Das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist einem Verbesserungsauftrag zugänglich (§ 13 Abs 3 AVG; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN). Die Behörde hat in einem solchen Fall mittels Verfahrensanordnung die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174, ua; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN). Diesen Weg hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall beschritten. Hätte der Verein XXXX innerhalb dieser, als angemessen anzusehenden Frist von vierzehn Tagen - es ging ja nur darum, eine ohnedies vor Beschwerdeerhebung erteilte Vollmacht nachzuweisen - eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt, wäre die Verfahrenshandlung, die Einbringung der Beschwerde, als rechtzeitig gesetzt anzusehen gewesen. Dies ist aber nicht erfolgt. Daher ist von einer vollmachtslos eingebrachten und daher mangelhaften Beschwerde auszugehen. Die Beschwerde war somit nach Verstreichen der gesetzten Frist von vierzehn Tagen nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Für den ebenfalls ohne Nachweis der Bevollmächtigung vorgelegten Vorlageantrag gilt das Vorgesagte. Auch dieser fristgebundene Antrag ist schriftlich einzubringen und bedarf einer ausreichenden Bevollmächtigung des einschreitenden Vereines und damit des Nachweises der Bevollmächtigung. Wenn in weiterer Folge per E-Mail eine erst lange nach Einbringung der Beschwerde und des Vorlageantrages datierte Vollmacht per E-Mail vorgelegt wird, ist festzuhalten, dass E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung darstellt (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV) und daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Diese Eingabe ist daher als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Davon abgesehen beweist die vorgelegte Vollmacht lediglich, dass die Beschwerde vollmachtslos eingebracht wurde, da die Vollmacht zum Zeitpunkt einer Beschwerdeinbringung nachweislich erteilt sein muss.

Wenn sich der Verein XXXX bzw seine Obfrau in einer weiteren E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht auf die erteilte Vollmacht berufen, ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass diese per E-Mail eingebrachte Eingabe gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Diese Eingabe ist daher ebenfalls als nicht eingebracht anzusehen. Ungeachtet dessen ist jedoch anzumerken, dass diese Berufung auf die erteilte Vollmacht missbräuchlich wäre. Der Verein ist kein Rechtsanwalt und daher nicht nach § 10 AVG und § 8 Abs 1 RAO zu einer Berufung auf die erteilte Vollmacht berechtigt. Dies gilt auch für ein Organ eines Vereines, dem eine Vollmacht erteilt wurde. Ist, was angesichts des Wortlautes der vorgelegten Vollmacht vom 28.03.2019 jedoch gänzlich unklar bleibt (diese Unklarheit geht zu Lasten desjenigen, der sich auf die Vollmacht berufen möchte), mit dieser Vollmacht auch der Obfrau als Rechtsanwältin eine Vertretungsvollmacht erteilt worden, so würde dies nichts nützen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag beruft sie sich als Rechtsanwältin nicht auf die erteilte Vollmacht, und schritt nie ein. Da auch die Identität des Einschreiters nicht gesichert ist - es ist unklar, ob die Eingaben, die bar jeglicher Identifikation sind, überhaupt dem Verein XXXX zuzurechnen sind - kann auch eine "Berufung auf die erteilte Vollmacht" aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Dass die Obfrau jemals eingeschritten wäre, ist auf Basis der vorliegenden Schriftsätze mangels jeglichen Hinweises ausgeschlossen, womit die nachträgliche Berufung auf eine erteilte Vollmacht ohnedies ad absurdum geführt wird, da ein erwiesenes Einschreiten des Rechtsfreundes erforderlich ist, um überhaupt von einer Vertretung sprechen zu können, im Rahmen derer man sich auf die erteilte Vollmacht beruft. Zudem ist eine Berufung auf eine erst nachweislich am 28.03.2019 erteilte Vollmacht weder nach § 8 RAO, noch nach § 10 AVG zulässig.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der im Erkenntnis zitierten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine besondere Rechtsfrage auf. Zudem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die für sich gesehen nicht reversibel ist.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,
Beschwerdevorentscheidung, Bevollmächtigter, E - Mail, Einbringung,
elektronischer Rechtsverkehr, Folgeantrag, Mängelbehebung,
Missbrauch, Nachweismangel, Parteistellung, rechtliches Interesse,
Rechtsanspruch, Schriftlichkeit, Schriftsatz, Verbesserungsauftrag,
Vertretung, Vertretungsbefugnis, Vertretungsverhältnis,
Vertretungsvollmacht, Vollmacht, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2203125.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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