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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen.Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Insofern ist das in Rede stehende Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall StGB vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180418.L01Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019