Norm
GmbHG §10 Abs2Rechtssatz
Bei der vorzeitigen Beendigung der Gründungsprivilegierung nach § 10b Abs 5 GmbHG gilt für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten § 10 Abs 2 GmbHG entsprechend. Weiters sind die Erklärungen und Nachweise nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugeben.Bei der vorzeitigen Beendigung der Gründungsprivilegierung nach Paragraph 10 b, Absatz 5, GmbHG gilt für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG entsprechend. Weiters sind die Erklärungen und Nachweise nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG abzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132873Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021