RS OGH 2019/10/24 6Ob138/19s

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Norm

AktG §225l
  1. AktG § 225l heute
  2. AktG § 225l gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2019
  3. AktG § 225l gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

§ 225l AktG sieht selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird.Paragraph 225 l, AktG sieht selbst einen Anspruch auf Kostenersatz vor, sodass es auch zulässig ist, einen solchen in einem Vergleich zu vereinbaren, solange sich nicht aus den Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass damit in Wahrheit verdeckt ein zusätzlicher Vorteil geleistet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132877

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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