RS OGH 2019/10/30 9Ob53/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2019
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Norm

ABGB §1503 Abs9 Z5
ABGB idF 2.ErwSchG §158 Abs2

Rechtssatz

In den Fällen, in denen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, die Vertretungsbefugnis für das Kind einer besachwalteten Person mit Beschluss einer dritten Person eingeräumt wurde, bleibt diese Vertretungsbefugnis auch nach Inkrafttreten des § 158 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG aufrecht, solange sie nicht durch gerichtliche Verfügung aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 53/19p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 53/19p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132872

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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