Norm
GOG §85Rechtssatz
Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nicht nach § 85a GOG, sondern nach § 85 GOG richtet.Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist Paragraph 85 a, GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nicht nach Paragraph 85 a, GOG, sondern nach Paragraph 85, GOG richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132878Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021