TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/4 LVwG 30.16-2116/2018

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. am xx, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Hgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.06.2018, GZ: VStV/917301942366/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000,00 zu leisten.

III.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.06.2018, GZ: VStV/917301942366/2017, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz) am 10.12.2017 um 16.55 Uhr in G, Mgasse, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da sein Antrag auf Asyl in erster Instanz rechtskräftig (01.02.2007) negativ entschieden worden sei sowie gegen ihn eine in erster Instanz rechtskräftige (01.02.2007) Ausweisung ausgesprochen worden sei und er auch sonst keine der in § 31 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden FPG) genannten Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt erfülle.

Wegen Übertretung des § 120 Abs 1a FPG iVm §§ 31 Abs 1a, 31 Abs 1 FPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitstrafe) gemäß § 120 Abs 1a FPG verhängt.

Im Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe zwar kein entsprechendes Aufenthaltsrecht, dennoch seien die Ausführungen des Beschwerdeführers insofern zu berücksichtigen, als davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer zweifelsohne ein Duldungsrecht zukomme, dass er sich noch weiterhin im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 durchgehend im Bundesgebiet der Republik Österreich. Er sei staatenlos. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich sei sohin nicht möglich.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde am 30.11.2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der der Beschwerdeführer als Partei gehört sowie Herr E F als Zeuge einvernommen wurde.

Aufgrund des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorliegenden Verfahrensaktes der Behörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl: xx wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, Herr A B, geb. am xx gibt an, dass er ein aus G stammender Russe sei.

Er reiste am 01.02.2001 um 22.10 Uhr bei K unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und Sichtvermerks zu sein. Der Beschwerdeführer reiste somit über die Slowakei nach Österreich ein.

In der Bundespolizeidirektion Graz wurde am 16.04.2001 zur Zahl: 1.II-3147/1-01-HBHF-1148 aufgenommen, dass er aus Tschetschenien stamme, wie auch seine leiblichen Eltern H und I. Bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion in G gab der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 16.02.2001 an, dass er nie einen Reisepass gehabt habe. Er habe einen Führerschein gehabt, aber auch den habe er nicht mehr.

Am 07.02.2001 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt G einen Antrag auf Gewährung des Asylrechts. Das Asylverfahren wurde in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 08.11.2001 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 23.11.2001 rechtskräftig wurde (Zahl: xx).

Mit Schreiben vom 16.11.2001 ersuchte die Bundespolizeidirektion bei der Botschaft der Russischen Föderation um die Ausstellung eines laissez passer für den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 28.12.2001 teilte die Botschaft der Russischen Föderation in Österreich mit, dass Herr A B in der Russischen Föderation unbekannt ist und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden kann.

Am 01.01.2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 17.01.2007 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs negativ mit 01.02.2007 in Rechtskraft; die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Russland erwuchs mit 01.02.2007 in Rechtskraft.

Vom Landesgericht für Strafsachen in Graz wurde der Beschwerdeführer zu 21 Hv 11/2002f vom 31.10.2001, rechtskräftig 06.11.2001, wegen §§ 15, 127, 128 Abs 1, 4, 130, 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten, Freiheitstrafe 8 Monate bedingte Probezeit auf 3 Jahre verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitstrafe wurde widerrufen.

Vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 13 Hv 253/2002k vom 16.11.2002, rechtskräftig am 19.12.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre bei dem Vollzugsdatum vom 04.12.2006 verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen.

Vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 5 Hv 37/2003t vom 23.05.2003, rechtskräftig am 26.05.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 1/2, 15, 12 StGB zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Freiheitstrafe entlassen am 05.08.2003, bedingt, Probezeit 3 Jahre und wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe wurde widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben zu 14 Hv 70/2003z vom 15.09.2003, rechtskräftig am 19.09.2003, wurde der Beschwerdeführer wegen § 281 Abs 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Monaten sowie einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht für Strafsachen 13 Hv 253/2002k rechtskräftig 19.12.2002 verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz 8 Hv 191/2003g vom 17.12.2003, rechtskräftig am 23.12.2003, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 9 Hv 97/2005v vom 23.05.2005, rechtskräftig am 23.05.2005, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 131 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Vom Bezirksgericht Graz-West 8 U 229/2007t vom 06.02.2008, rechtskräftig am 12.02.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahren verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde widerrufen.

Vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu 11 Hv 70/2008t vom 02.07.2008, rechtskräftig am 20.07.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des §§ 127, 130 erster Fall sowie 128 Abs 1/4 StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Mit Stand vom 01.03.2016 schienen beim Beschwerdeführer 21 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, insbesondere betreffend die § 24 Abs 1 lit a StVO, § 52 lit a Z 10a StVO, § 20 Abs 2 StVO, §§ 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO sowie § 120 Abs 1a FPG.

Insgesamt scheinen 10 rechtskräftige Verurteilungen durch Strafgerichte auf und 27 rechtskräftige Strafen im Verwaltungswege auf.

Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab an, dass er keine Schritte unternommen hat, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer gab an ein Kind, einen Sohn, in Russland zu haben. In Österreich hat er keine Angehörigen.

In der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater im Jahr 2001 und die Mutter 2012 verstorben sei.

Mit Bescheid vom 31.03.2016 wurde das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 68 Abs 2 AVG auf die Dauer von 10 Jahren abgeändert.

Aufgrund von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer womöglich Armenier sei wurde bei der armenischen Botschaft der Republik Armenien versucht, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Aufgrund von fehlenden Angaben bezüglich Passinformation und Registrierung in Armenien konnte dies jedoch nicht ausgestellt werden.

Am 13.07.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl xx einvernommen. Auf die Frage, ob er jemals Schritte für eine freiwillige Ausreise unternommen habe, gab der Beschwerdeführer an: „Nein, habe ich nicht.“.

Mit Schreiben vom 10.09.2018 wurde die Ablehnung des armenischen Ministeriums übermittelt.

Mit Anzeige vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er am 10.12.2017 um 16.55 Uhr sich in G nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt nicht gegeben waren. Die Kontrolle wurde von der Streifenbesatzung Ha (RI E F, Insp. GFP J) in G, Mgasse durchgeführt. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht ausweisen, da ihm seine Dokumente bereits vor einigen Jahren von der Polizei abgenommen wurden. Aufgrund der aufrechten Meldeadresse wurde seitens des BFA von einer Sicherungsmaßnahme abgesehen.

Mit Urkundenvorlage vom 19.12.2019 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail gerichtet an Frau L von der M betreffend eines Termins bei der Russischen Botschaft vom 29.01.2014, ein ÖBB-Ticket betreff des Termins sowie einen Einzahlungsschein über die Gebühren von 52,- Euro und ein nicht übersetztes Antragsformular in russischer Sprache vor. Das Antragsformular ist nur teilweise ausgefüllt und findet sich kein Beleg, dass es tatsächlich bei der Russischen Botschaft abgegeben wurde (zB Stempel). Es fehlt auch ein Foto.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur GZ: xx.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hinterließ der Beschwerdeführer einen negativen persönlichen Eindruck. Er antwortete nur zögerlich und widerwillig. Seine Angaben waren sehr oberflächlich und gab er trotz Nachfragen keine Details an. Beim Gericht entstand der Eindruck, dass seine Angaben ganz offensichtlich vom Gedanken getragen waren, möglichst wenig preiszugeben.

Im Zuge der Einvernahme manifestierten sich auch – trotz der spärlichen Auskünfte – zahlreiche Widersprüche zu den Angaben in den Akten des BFA. Er gab einerseits an, dass er über Slowenien nach Österreich gekommen sei. Tatsächlich kam er über die Slowakei. Weiters gab er an, dass er auf der Suche nach einem Mann gewesen sei, der ihm viel Geld schulde. Er sei auf dem Weg nach Italien gewesen. Dieser sei jedoch wieder zurück nach Russland, weil er Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Demgegenüber gab er in der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion am 16.02.2001 an, er habe nach Italien gewollt, weil er sich dort eine Existenz aufbauen habe wollen und er dort Bekannte habe.

Gefragt, warum er über keinen Reisepass verfügt, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er diesen an der Grenze weggeworfen hätte. Dies widerspricht seinen Aussagen im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er in mehreren Einvernahmen aussagte, dass er nie über einen Reisepass verfügt hätte.

Seine kriminelle Laufbahn, die sich – soweit ersichtlich – in 10 Verurteilungen niedergeschlagen hat, wurde von ihm in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erwähnt.

Ein Antrag auf Duldung wurde von ihm nicht gestellt.

Nicht nachvollzogen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom Vertreter des Beschwerdeführers als Waise dargestellt wurde, zumal sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2011 und die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2012 verstarben. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er mit seiner Mutter nach der Scheidung der Eltern von Armenien nach Russland gezogen sei. Sein Vater habe ihn nach Tschetschenien holen wollen.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks den der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hinterließ, können die Bedenken des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nachvollzogen werden und können die nachgereichten im Übrigen in russischer Sprache vorgelegten Dokumente, die ohne Stempel belegen sollen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 angeblich um ein Heimreisezertifikat ansuchte, nicht zu seinem Vorteil gereichen. Das Landesverwaltungsgericht teilt im Lichte der gesamten Aktenlage und seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer womöglich falsche Angaben über seine Identität macht. Dies bestätigt auch seine Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion am 16.02.2001, wo er zu seinem angeblichen Wohnort Mo (er hätte dort von September 1999 bis Ende Jänner 2001 gewohnt) praktisch keine Angaben machen konnte, nicht einmal seine eigene Wohnadresse nennen konnte und auch wesentliche – allgemein bekannte – Fragen zu Mo nicht beantworten konnte.

Rechtliche Beurteilung:

§ 31 FPG:

„(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

      1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

      2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

      3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

      4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

      5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

      6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

      7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

      8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

      9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

      1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

      2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

      3. geduldet sind (§ 46a) oder

      4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z  48, BGBl. I Nr. 145/2017)

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“

§ 46a Abs 1 FPG:

„Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

              1.       deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

              2.       deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

      3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

      4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.“

§ 61 FPG:

„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

      1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

      2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

§ 120 FPG:

„(1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(1c) Wer als Fremder

      1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

      2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(2) Wer als Fremder

      1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder

      2. in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer

      1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder

      2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer eine Tat nach Abs. 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1a, 1b und 1c Z 2 liegt nicht vor,

      1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;

      2. solange der Fremde geduldet ist (§ 46a),

      3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,

      4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder

      5. während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55.

(6) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus. Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1c Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 1c liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

(8) Der Fremde, dem eine Tat nach Abs. 3 zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.

(9) Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.

(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.“

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer, nachdem sein Asylantrag in zweiter Instanz am 01.02.2007 rechtskräftig entschieden wurde, zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt, sich im Inland aufzuhalten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen unrechtmäßigem Aufenthalts nicht bestraft werden dürfe, ist auszuführen, dass sein Asylverfahren – wie erwähnt – rechtskräftig negativ entschieden wurde und der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist

Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2017 – wie bereits im Jahr 2016 - angab, hat er von sich aus keine Handlungen gesetzt, um seiner Heimreiseverpflichtung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer ist oftmals – wie aus den Feststellungen ersichtlich – straffällig geworden und ist dies im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung im Sinne des Art. 8 MRK im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Ausweisung bei der Interessensabwägung zu beurteilen.

Ergibt sich, dass eine Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum nicht gerechtfertigt ist, wirkt sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers gemäß § 120 Abs 1a FPG aus (VwGH 24.01.2013, Zl 2012/21/0059).

Zu Übertretungen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach § 107 FrG 1997 war nach geltender Rechtsprechung ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG anzunehmen, weil einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung nach § 37 FrG 1997 im Wege steht. Nichts anderes gilt für Übertretungen nach § 120 Abs 1 FPG (VwGH 26.01.2012, Zl 2010/21/0146).

Zum Tatzeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhält, war sein Aufenthalt über den größten Teil dieser Aufenthaltsdauer unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen im Inland und insoweit kein tatsächlich schützenswertes Familienleben. Der Beschwerdeführer hat keine Schul- und Berufsausbildung absolviert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat keine Beziehungen zu Verwandten im Inland und nimmt nicht am sozialen Leben teil. Er ist trotz seines langen Aufenthalts nur schlecht integriert. Die lange Aufenthaltsdauer relativiert sich im Übrigen durch einen Blick in das Zentrale Melderegister, das eine deutliche Sprache spricht. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fand im überwiegenden Teil in Justiz- und Haftanstalten statt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht musste trotz der langen Aufenthaltsdauer mittels Dolmetscher durchgeführt werden, der Beschwerdeführer hat daher auch keine sprachliche Integration erlangt.

Die Interessensabwägung zeigt, dass eine Effektuierung der Ausweisung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt jedenfalls geboten gewesen wäre.

Darüber hinaus ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung der Republik Österreich, wie seine zahlreichen Vorstrafen sowohl vor Strafgerichten, als auch seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beweisen, geringschätzt und geradezu ignoriert.

Im gegenständlichen Fall ist daher kein Strafausschließungsgrund anzunehmen.

Wie sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt, bestehen zudem Zweifel, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Dauer seines illegalen Aufenthalts in Österreich seine Identität verschleiert haben könnte, um nicht in den Besitz eines gültigen Heimreisezertifikates zu kommen.

Vor diesem Hintergrund sind sämtliche vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argumente irrelevant.

Der Beschwerdeführer war nach asylrechtlichen Bestimmungen lediglich während seines äußerst kurzen Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt in österreichischem Bundesgebiet berechtigt. Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer reiste unter Missachtung der gegen ihn erlassenen Entscheidungen nicht aus dem Bundesgebiet aus, sondern hält sich seit 2001 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diese notorische Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung stellt eine schwere Verletzung der Vorschriften des Fremden- und Asylwesens dar. Der Beschwerdeführer hat sohin zweifelsohne die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig und erfolgten insgesamt zehn Verurteilungen vor Strafgerichten. Darüber hinaus hat er mehr als 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nach wie vor in Österreich aufhält, zeigt in aller Deutlichkeit, die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zwingenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften auf.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark an, dass er seinen Reisepass an der Grenze weggeworfen habe. Sollte dies der Wahrheit entsprechen, wobei es im Widerspruch zu seinen Aussagen in Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion steht, hat es sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst zuzuschreiben, dass er nicht ausreisen kann.

Die sanktionslose Duldung des Aufenthalts von Fremden, die illegal aufhältig sind bzw. nach Ende ihres letzten Aufenthaltstitels oder Abschluss ihres Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet verblieben sind, führt letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch im Sinne von Art. 8 MRK bestehenden – Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels in gesetzeskonformerweise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die trotz rechtskräftiger Ausweisung hier verblieben sind, benachteiligt werden.

Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen.

Behördlich dokumentierte Schritte zur Erlangung einer Karte nach § 46a FPG hat der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Aktenlage nicht gesetzt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn eine Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die subjektive Tatseite der den Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls verwirklicht.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt im Sinne des § 19 Abs 1 VStG bestimmt sich danach, dass sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als hoch zu qualifizieren.

Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die kontinuierliche Weigerung des Beschwerdeführers einen rechtskonformen Zustand herzustellen und aus dem Bundesgebiet auszureisen auch nicht als geringfügig geachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der bewusst seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzte, ist als schwerwiegend zu beachten.

Bei der Strafbemessung werden als erschwerend bereits zweimalige Vorstrafen, als mildernd nichts gewertet. Die nicht vorhandenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht mildernd und rechtfertigen auch nicht die Reduzierung der Mindeststrafe auf die Hälfte. Eine Herabsetzung der Strafe kam insbesondere aufgrund des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien.

Darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitstrafe vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Zu Spruchpunkt III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Reisepass, Rückkehrentscheidung, Ausreise, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.16.2116.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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