TE Dok 2019/10/8 200.06/0006-allg/2019

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Schlagworte

Lehrer, Dienstpflichtverletzung, Vertrauen der Allgemeinheit, Missachtung der notwendigen Distanz zu Schülerinnen und Schülern, unpädagogisches Verhalten, Beamter des Ruhestandes, Verweis

Text

Disziplinarerkenntnis

Die Disziplinarkommission für Lehrpersonen in Leitungsfunktionen und sonstige Lehrpersonen sowie Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion für Tirol unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden bei der Bildungsdirektion für Tirol hat durch HR Dr. Reinhold Raffler als Senatsvorsitzenden sowie Dir. HR NN und Prof. Mag. NN als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates im Beisein der Schriftführerin Dr. Natascha Rohracher nach der am 1. Oktober 2019 gemäß § 125a Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache betreffend Prof. Mag. NN, ehemaliger Bundeslehrer am XY, zu Recht erkannt:

I.

Prof. Mag. NN ist schuldig,

er hat im Schuljahr 2017/18 aber auch schon im Schuljahr 2016/17 insbesondere minderjährige Schülerinnen sexuell belästigt, indem er in mehreren Fällen ihm anvertraute Schülerinnen der XX-Klasse im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport in einer Art und Weise berührt hat, die über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgeht, nämlich indem er Schülerinnen und Schülern ohne erkennbaren Grund auf das Gesäß gefasst hat, weiters öfters seinen Arm um die Schultern der Schülerinnen und Schüler gelegt hat und in einem Fall dann mit der Hand tiefer gerutscht ist, sodass seine Hand auf der Höhe der Brust einer Schülerin zu liegen gekommen ist und die Brust berührt hat und weiters bei solchen Schülerinnen und Schülern, die am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen konnten, sich neben diese gesetzt und seine Hand auf den Oberschenkel der Schülerinnen und Schüler gelegt hat.

Der Beschuldigte hat dadurch gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 iVm § 133 BDG begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 134 Z 1 iVm § 126 Abs. 2 BDG

ein Verweis

verhängt.

II.

1.   Gemäß § 117 Abs. 2 BDG wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.

2.   Gemäß § 117 Abs. 2 BDG hat der Beschuldigte die aus der Beiziehung seines Verteidigers allenfalls erwachsenen Kosten selbst zu tragen.

Begründung

Verfahrensablauf:

Mit Schreiben des Direktors des XY, HR Mag. NN, vom XX.XX.2017 wurde dem damaligen Landesschulrat für Tirol eine Anzeige zu Vorfällen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport übermittelt.

Aufgrund dieser schriftlichen Eingabe und den vom damaligen Landesschulrat für Tirol als zuständige Dienstbehörde durchgeführten Erhebungen bestand der dringende Verdacht, dass Prof. Mag. NN seit Beginn des Schuljahres 2017/18, aber auch schon im Schuljahr 2016/17, insbesondere minderjährige Schülerinnen sexuell belästigt haben soll. Aufgrund dessen wurde Prof. Mag. NN mit Bescheid des damaligen Landesschulrates für Tirol vom XX.XX.2017, GZ. YY, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 iVm § 43 Abs. 2 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Schreiben vom XX.XX.2018, GZ. YY, erstattete der damalige Landesschulrat für Tirol gegen Prof. Mag. NN wegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung Anzeige an die Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim damaligen Landesschulrat für Tirol.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim damaligen Landesschulrat für Tirol vom XX.XX.2018, GZ. YY, wurde gegen den Beschuldigten gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurde er gemäß § 112 Abs. 3 und Abs. 1 Z 3 iVm § 43 Abs. 2 BDG mit sofortiger Wirkung bis zum XX.XX.2018 vom Dienst suspendiert.

Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf § 114 Abs. 2 BDG mitgeteilt, dass die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet hat und somit das Disziplinarverfahren ex lege unterbrochen wird.

Anzumerken ist, dass Prof. Mag. NN mit Ablauf des XX.XX.2018 in den Ruhestand versetzt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XX.XX.2018, YY, rechtskräftig und vollstreckbar seit XX.XX.2019, wurde der Beschuldigte Prof. Mag. NN wegen eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Vorfalles vom XX.XX.2016 schuldig gesprochen und hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Vorwürfe freigesprochen, da diesbezüglich kein strafrechtlicher Gehalt in den festgestellten Verhaltensweisen erblickt werden konnte.

Aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des gerichtlichen Strafverfahrens war das Disziplinarverfahren gemäß § 114 Abs. 3 BDG weiterzuführen.

Laut der dem Spruch des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom XX.XX.2018, YY, zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen steht folgender Sachverhalt fest:

„Der Angeklagte Mag. NN wurde am XX.XX.XXXX in ZZ geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet und mittlerweile Pensionist. Er ist in ZZ, ZZ, wohnhaft und erhält eine monatliche Pension von EUR XX, dies 14-mal jährlich. …

Der Angeklagte unterrichtete am XY die Fächer Bewegung und Sport bzw. YY. … Die Schülerin NN unterrichtete der Angeklagte im Rahmen von Supplierstunden in Bewegung und Sport. …

Der Angeklagte fungierte dabei als Lehrer eines staatlichen Gymnasiums, nämlich des XY, sohin als Beamter.

Im Rahmen eines Elternabends am XX.XX.2017 erhob ein Vater einer Schülerin massive Beschwerden betreffend Prof. NN, da dieser Jungen und Mädchen einer 4. Klasse Unterstufe gemeinsam im Turnunterricht unterrichten würde, dies allerdings ohne Beisein einer weiblichen Lehrerin. Dabei habe der Angeklagte auch den Mädchenumkleideraum betreten. Es sei auch fallweise zu unpassenden Berührungen einiger Schüler gekommen. Die Schulleitung selbst ging diesen Vorwürfen nach und konnte in weiterer Folge festgestellt werden, dass die für die beiden Klasse zuständigen Turnprofessoren, nämlich der Angeklagte einerseits und eine weibliche Kollegin andererseits, tatsächlich ohne Zustimmung der Schulleitung den 2-mal wöchentlich stattfindenden Turnunterricht, nämlich Dienstags eine Einzelstunde und Donnerstags eine Doppelstunde, derart gestalteten, dass fallweise der Angeklagte Prof. NN den Unterricht alleine bzw. fallweise mit Praktikanten gestaltete, ohne dass seine Kollegin anwesend gewesen wäre. Anlass dafür war ein seinerzeitiger Krankenstand des Angeklagten, bei dem er durch die entsprechende Kollegin vertreten wurde und sich der Angeklagte in der weiteren Folge für diese Vertretung „revanchierte“.

Während des Turnunterrichtes kam es mehrfach zu Berührungen des Angeklagten, die teilweise von den Schülern als sportbezogen, teilweise als eher unangebracht empfunden wurden, dies beispielsweise wenn der Angeklagte während Handstandübungen bzw. Übungen an Geräten das Gesäß der Schülerinnen und Schüler berührte, um die Körperspannung zu überprüfen. Fallweise kam es auch zu einem „Abklatschen“ mit Händen der Schülerinnen und Schüler, fallweise legte der Angeklagte auch den Arm um die Schulter von Schülerinnen und Schülern bzw. bei solchen Schülern, die am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen konnten, setzte sich der Angeklagte neben diese und legte seine Hand auf den Oberschenkel des Schülers (eigene Angaben des Angeklagten zur Sache).

Im Zeitraum XX.XX.2017 bis XX.XX.2017 unterrichtete der Angeklagte dabei u.a. die Schülerin NN, die zum damaligen Zeitpunkt seiner Aufsicht unterstand und welche am XX.XX.XXXX geboren wurde. Anlässlich einer Turnstunde legte der Angeklagte eine Hand über die Schulter der NN, wobei der Unterarm auf der Schulter ruhte und die Hand bzw. Handfläche nach unten zeigte. Im Zuge dieser Berührung kam es zur Berührung der linken Hand des Angeklagten mit der linken Brust der NN.

Nicht festgestellt werden kann, ob es sich dabei um eine intensive Berührung der Brust oder eine flüchtige Berührung der Brust der NN handelte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob es der Angeklagte ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, die Brust der NN intensiv zu berühren. Der gegenständliche Vorfall konnte von den seinerzeitigen Mitschülerinnen bzw. Mitschülern der NN nicht wahrgenommen werden. In welcher Intensität und von welcher Dauer die Berührung der Brust der NN letzten Endes erfolgte, kann nicht mit erforderlicher Sicherheit festgestellt werden.

Aufgrund der im Zuge des Elternabends am XX.XX.2017 erhobenen Vorwürfe gegen den Angeklagten wurden anschließend zahlreiche Schülerinnen und Schüler von einem Beamten des Landesschulrates und weiters von Polizeibeamten befragt. Seitens des Landesschulrates erfolgten beispielsweise Einvernahmen mit NN, Prof. NN, Dr. NN, Prof. NN und Prof. NN (jeweils ON XX). Mit Bescheid vom XX.XX.2017 wurde der Angeklagte letztlich vorläufig vom Dienst suspendiert.

Im Zuge der weiteren Erhebungen erfolgten zahlreiche Anschuldigungen gegen den Angeklagten, wie etwa das Nachstellen der Mädchen im Bereich von Umkleidekabinen und dgl., welche jedoch in weiterer Folge nicht verifiziert werden konnten und keinen Gegenstand der Anklage mehr bildeten. …“

Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 95 Abs. 2 BDG an diese, dem Spruch des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom XX.XX.2018, YY, zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden.

Dieser Sachverhalt wurde der nachstehenden rechtlichen Würdigung unterzogen:

Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 133 BDG sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Der Beamte hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Nach § 126 Abs. 2 BDG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 BDG von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

Der Lehrer hat gemäß § 47 Abs. 1 SchUG im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 SchOG) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Die Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde ausgesprochen werden.

Prof. Mag. NN hat – wie unter den Sachverhaltsdarstellungen ausführlich dargelegt – durch unangebrachte Berührungen von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Sportunterrichts, konkret durch die Berührung des Gesäßes von Schülerinnen und Schülern während Handstandübungen bzw. Übungen an Geräten, durch das Legen seiner Hand auf den Oberschenkel von Schülerinnen und Schülern, die nicht am Unterricht aktiv teilnahmen, sowie dadurch, dass er Schülerinnen und Schülern fallweise den Arm um die Schultern legte und im Fall der NN im Zuge dieser Berührung mit der linken Hand die linke Brust der NN berührte, seine Dienstpflichten verletzt.

Der Beschuldigte hat durch sein beschriebenes Verhalten – mag es auch nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben – jedenfalls gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, da er durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat.

Aufgrund ihrer Tätigkeit haben Lehrer grundsätzlich einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen. Als Lehrer steht man naturgemäß unter Beobachtung der Öffentlichkeit, wobei gerade die ihm durch die Aufgabe der österreichischen Schule auferlegte Erzieher- und Vorbildfunktion eine große Sensibilität in der Bevölkerung bewirkt und dabei einem Lehrer besonderes Augenmerk geschenkt wird. Ein Lehrer, der im Rahmen des Unterrichts aus Bewegung und Sport mehrfach Schülerinnen und Schüler in verschiedensten Situationen unangemessen am Gesäß oder an den Oberschenkeln berührt und ihnen den Arm um die Schulter legt und dabei in einem Fall die Brust einer Schülerin berührt, ist nicht in der Lage, seine Vorbildfunktion für die von ihm zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler zu erfüllen.

Ein derartiges Verhalten eines Lehrers ist – auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis, das zwischen den zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern und deren Eltern aufgebaut werden muss – dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht zuträglich. Darüber hinaus ist der in § 2 SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß § 17 SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar.

Ein Lehrer, der sich Schülerinnen und Schülern auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.

Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine in § 47 Abs. 1 SchUG verankerte Erziehungsaufgabe nicht gesetzeskonform ausgeübt, zumal sich zweifelsfrei aus den Tathandlungen selbst ergibt, dass er den Vorgaben, angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, nicht gerecht wurde.

Ausgehend von dem laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XX.XX.2018, YY, feststehenden Sachverhalt, hat der Beschuldigte Prof. Mag. NN sohin durch sein Verhalten – mag dieses auch nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben – gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 iVm § 133 BDG begangen und war aus diesem Grund nach diesen Gesetzesstellen schuldig zu erkennen.

Zum Strafausmaß:

Gemäß § 134 BDG sind Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

1.   der Verweis,

2.   die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3.   der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Grundsätzlich sind sowohl die Auswahl der Strafart als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach § 92 bzw. § 134 BDG dem Ermessen der Disziplinarkommission überlassen, wobei die Ermessensrichtlinien des § 92 BDG zu berücksichtigen sind. An dieser gesetzlichen Bestimmung orientiert sich das Maß für die Höhe der Strafe und somit auch die Auswahl einer der im § 92 bzw. 134 BDG normierten – nach der Schwere der Tat gestaffelten – Strafarten. Bei der Bestimmung einer konkreten Strafe ist von den in § 93 BDG normierten Strafbemessungszielen auszugehen, wobei die Strafbemessungsgründe dabei in der gesetzlich angeordneten Reihenfolge zu gewichten sind.

Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die Disziplinarkommission außerdem unter Beachtung der in § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch 1974 (StGB) genannten Grundsätze die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Als solche kommen die in § 32 Abs. 3 bis § 35 StGB genannten Umstände in Betracht.

Im vorliegenden Fall erachtet die Disziplinarkommission insbesondere den Umstand als erschwerend, dass der Beschuldigte Prof. Mag. NN bereits einmal von NN als Leiter der damaligen Rechtsabteilung XY des damaligen Landesschulrates für Tirol im Beisein der damaligen Landesschulinspektorin HR Mag. NN ermahnt wurde. Diese Ermahnung erging am XX.XX.2017 auch noch schriftlich. Auch damals war eine einschlägige Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit körperlichen Berührungen zu ahnden.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Prof. Mag. NN insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer des Pflichtgegenstandes Bewegung und Sport eine erhöhte Sensibilität für die Angemessenheit von körperlichen Berührungen an den Tag legen hätte müssen.

Unter Rückgriff auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2007, GZ. 2005/09/01115, ist überdies zu berücksichtigen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu diesem spezialpräventiven Element ist auszuführen, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mehr abzuhalten ist, da er sich nunmehr bereits im Ruhestand befindet. Allerdings soll der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen durch andere durch den Ausspruch des im Spruch verhängten Verweises generalpräventiv entgegen gewirkt werden.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheint der Ausspruch eines Verweises schuld- und tatangemessen, um damit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat (Schwere der Dienstpflichtverletzung) gerecht zu werden.

Zum Kostenspruch:

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, sofern über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten hat in allen Fällen der Beamte selbst zu tragen.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG konnte vom Ausspruch der Kostenersatzpflicht Abstand genommen werden, da der Beschuldigte keinen wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Disziplinarkommission einzubringen. Die Beschwerde hat diesen Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Innsbruck, 8. Oktober 2019

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission:

HR Dr. Reinhold Raffler

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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