TE Lvwg Beschluss 2019/11/4 LVwG-AV-1087/001-2019

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

BAO §260 Abs1
BAO §278 Abs1
BAO §288 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A vom 5. Juli 2019 gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 25. Juni 2019, Zahl: ***, betreffend die Aufhebung eines Abgabenbescheides den

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 260 Abs. 1 lit. a, 278 Abs. 1 Bundesabgabeordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.     Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 23. Mai 2019, KundenNr.: ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft ***, ***, eine Wasserbezugsgebühr sowie eine Bereitstellungsgebühr vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 erhob Herr A das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. Der vorgeschriebene Betrag sei unrichtig, zwei Drittel der Wassergebühren seien vom Nachbarn verursacht worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der *** vom 25. Juni 2019, Zahl: ***, wurde über diese Berufung entschieden.

Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

„Gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** wird der Berufung teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ein abgeänderter Bescheid ausgestellt.

Gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** wird den weiteren Punkten der Berufung keine Folge gegeben.“

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 5. Juli 2019 von Herrn A eingebrachte Beschwerde. Bekämpft werde die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 23. Mai 2019. Der Rechnungsbetrag sei unrichtig, da mehr als zwei Drittel der Wassergebühren vom Nachbarn verbraucht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, welcher abgeänderte Bescheid ausgestellt worden sei, im selben Kuvert sei neben der angefochtenen Berufungsentscheidung auch die Kopie eines weiteren Bescheides, adressiert an den Beschwerdeführer und seine Nachbarn, enthalten gewesen. Auch dieser Bescheid sei mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln und inhaltlichen Rechtswidrigkeiten behaftet.

Mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** vom 25. Juni 2019, Zahl: ***, wurden Herrn A, Herrn B und Frau C für die Liegenschaft ***, ***, eine Wasserbezugsgebühr sowie eine Bereitstellungsgebühr vorgeschrieben.

Die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens des Obmannes des Wasserleitungsverbandes der *** am 26. September 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG:

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Art. 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. …

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

2.2. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

                  (§ 260) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.3. Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der ***, LGBl. 1652:

§ 20 Wassergebühren

(1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in § 30 Abs. 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten:

3. Bereitstellungsgebühren und

4. Wasserbezugsgebühren.

§ 30 Entstehen des Gebührenanspruches, Gebührenschuldner

(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr entsteht mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. …

(5) Gebührenpflichtiger ist grundsätzlich der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft. Soferne ein Grundstück und eine darauf errichtete Baulichkeit im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Baulichkeit Gebührenschuldner. Der Grundstückseigentümer haftet jedoch mit dem Eigentümer der Baulichkeit zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Gebühren.

§ 32 Verfahrensvorschriften

(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009 LGBl. 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, daß in I. Instanz der Obmann und in II. Instanz die Vollversammlung entscheidet.

§ 34 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

3.     Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht jedoch durch dessen Begründung zugefügt werden kann. Die Begründung eines Bescheides hat keine normative Kraft, die unrichtige Begründung eines Bescheides, dessen Spruch rechtmäßig ist, kann diesen Bescheid nicht rechtswidrig machen. Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Rechtsmittel durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann nicht deshalb angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde.

Insofern im Spruch in äußerst missverständlicher Weise davon gesprochen wird, dass der Berufung „teilweise stattgegeben“ werde bzw. „den weiteren Punkten der Berufung keine Folge gegeben“ werde, ist festzuhalten, dass mit Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides der Verfahrensgegenstand zur Gänze beseitigt wurde und damit der Berufung jedenfalls zur Gänze entsprochen wurde.

Die bloße Ankündigung, dass „ein abgeänderter Bescheid ausgestellt“ werde, kann jedenfalls keine normative Wirkung entfalten.

Der Spruch der Berufungsentscheidung der Vollversammlung, mit welcher der Berufung des Herrn A durch Behebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides im Ergebnis gänzlich Folge gegeben wurde, kann somit nicht deshalb bekämpft werden, weil die Aufhebung aus anderen als den in der Berufung gemachten Gründen ausgesprochen wurde bzw. weil der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht teilt.

Durch die ersatzlose Aufhebung des Abgabenbescheides erster Instanz konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.

Die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Abgabenbescheids stellt sich als Sachentscheidung dar, der verfahrensbeendende Wirkung zukommt.

Eine erneute Entscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz in derselben Sache ist unzulässig (VwGH 97/16/0075). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Berufungsbescheid nicht zur Zahlung von Abgaben verhalten wird, sondern eine zunächst abgabenbehördlich angenommene Abgabenpflicht beseitigt wurde.

Der angefochtene Berufungsbescheid entfaltet somit gegenüber dem Beschwerdeführer ausschließlich begünstigende Wirkungen. Es besteht daher im gegenständlichen Fall nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Berufungsbescheid der Vollversammlung.

Schon die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diesen Berufungsbescheid ist von vorneherein ausgeschlossen. Daraus folgt, dass die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Berufungsbescheid mangels Beschwerdelegitimation unzulässig ist.

Soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Obmannes vom 25. Juni 2019 richtet, ist festzuhalten, dass gemäß Art. 132 Abs. 5
B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann.

Bei der Vorschreibung von Wassergebühren handelt es sich gemäß § 34 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der *** um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der verbandsangehörigen Gemeinden, welche den Behörden des Gemeindeverbandes zur Besorgung übertragen wurde. Gegen einen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes kann daher das Rechtsmittel der Berufung an die Vollversammlung erhoben werden.

Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.

Als tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kommt ausschließlich ein letztinstanzlicher Bescheid in Betracht. Beim Abgabenbescheid des Obmannes vom 25. Juni 2019 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Bescheid und daher nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand. Auch diesbezüglich erweist sich eine Beschwerde als unzulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO ungeachtet eines Antrages unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

3.3. Ergänzendes:

Hinsichtlich des Abgabenbescheides des Obmanns des Wasserleitungsverbandes der *** vom 25. Juni 2019 wäre zu prüfen, ob hier nicht im Verhältnis zu dem mit dem Berufungsbescheid vom 25. Juni 2019 aufgehobenen Abgabenbescheid vom 23. Mai 2019 eine neuerliche Entscheidung einer bereits entschiedenen Sache vorliegt. Auf § 299 Abs. 1 BAO wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

In der Sache wird unpräjudiziell ausgeführt, dass gemäß § 20 des Verbandsgesetzes die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften (gemeinsam) Abgabenschuldner der Wassergebühren sind. Steht eine Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, so sind diese Gesamtschuldner, also Mitschuldner zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB, § 6 BAO).

Das Wesen der Gesamtschuld ist, dass einzelne Mitschuldner nicht nur anteilig in Anspruch genommen werden dürfen, sondern die gesamte Schuld auch gegenüber einem einzigen der Gesamtschuldner geltend gemacht werden darf.

Wer von den Gesamtschuldnern in welchem Umfang eine Abgabenlast anteilig zu tragen hat, ist zur zivilrechtlichen Regelung dem Innenverhältnis der Gesamtschuldner vorbehalten und von den Abgabenbehörden weder zu klären noch zu bestimmen.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Verfahrensrecht; eigener Wirkungsbereich; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1087.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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